hallo,
nachfolgend Stellungnahme von k+s zum antrag von Professor Rohmann:
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Auf eine Dividendenzahlung insgesamt zu verzichten, wie von Herrn Professor Dr. Rohmann
vorgeschlagen, ist nach Auffassung der Verwaltung nicht mit der Vorschrift des § 254 AktG
vereinbar. Danach kann der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns angefochten
werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen
einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter
die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit
der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten
übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe
von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten
Einlagen verteilt werden kann. Nach einhelliger Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat liegen
die Voraussetzungen für eine vollständige Aussetzung der Dividende nicht vor. Ein solcher
Beschluss unterläge danach einem hohen Risiko der Anfechtbarkeit.
Der weitergehende Vorschlag von Herrn Professor Dr. Rohmann betreffend die Verwendung
des nicht an die Aktionäre ausgeschütteten Bilanzgewinns ist nach Ansicht der Verwaltung mit
§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG nicht vereinbar. Danach sind in dem Beschluss die
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Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben: 1. der
Bilanzgewinn; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; 3. die in
Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 4. ein Gewinnvortrag; 5. der zusätzliche Aufwand
auf Grund des Beschlusses.
Aus diesem Grund sei zu den Vorschlägen von Herrn Professor Dr. Rohmann zur Verwendung
des Bilanzgewinns lediglich der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen:
Es gibt weltweit keinen Kali-Produktionsstandort, der ohne den Anfall von festen und/oder
flüssigen Rückständen produzieren kann. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll
verarbeiten wir alle verwertbaren Bestandteile der von uns gewonnenen Salze auch zu
Produkten, so dass am Ende nur die nicht vermeidbaren Rückstände entsorgt werden müssen.
K+S investiert fortlaufend erhebliche Mittel zur zukunftsfähigen Gestaltung und Optimierung der
Entsorgungswege. Als Beispiel sei unser Maßnahmenpaket zum Gewässerschutz am Standort
Werra genannt. Auch für die Forschung und Entwicklung künftiger Verwertungs- und
Entsorgungstechniken werden jedes Jahr erhebliche Mittel aufgewendet. Die K+S Entsorgungspraxis
ist durch behördliche Genehmigungen zugelassen. Darin wird der K+S auch
bescheinigt, nach dem Stand der Technik zu operieren. Teilweise gehen wir darüber hinaus
bzw. sind unsere Verfahren einmalig (wie beispielsweise die ESTA®-Technologie als trockenes
Aufbereitungsverfahren).
Die von Herrn Professor Dr. Rohmann genannte Europäische Wasserrahmenrichtlinie richtet
sich an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und war von diesen in nationales Recht
umzusetzen. Das ist in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geschehen. Die
wasserrechtlichen Erlaubnisse der K+S zur Entsorgung der flüssigen Rückstände wurden auf
Grundlage des aktuellen WHG erteilt und stehen damit in Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie.
Die Berücksichtigung all dieser Aspekte erfolgt ungeachtet der Dividende, ist unserer
Gesellschaft somit auch bei Ausschüttung der vorgeschlagenen Dividende von 0,25 Euro je
Aktie möglich."""
meine Zustimmung wird der Herr Professor nicht bekommen.
glück auf!
umbrellagirl
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