Diskriminierende Inhalte
Gesetzeslage:
In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Vorschriften zu nennen:
§ 130 StGB (Strafgesetzbuch) Volksverhetzung
§ 166 StGB (Strafgesetzbuch) Beschimpfung von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Nähere Erläuterung:
Verboten sind Inhalte, die zum Hass gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aufstacheln, oder zu Gewalttaten gegen diese auffordern.
Einzelne Bevölkerungsgruppen dürfen nicht beschimpft und verächtlich gemacht werden.
Zu diesen Inhalten zählen auch rechtsradikale Materialien und Äußerungen. Gleiches gilt für die Beschimpfungen von Religionsgemeinschaften, wie z.B. Katholiken, Moslems oder Juden. Auch dies ist unter Strafe gestellt.Rechtliche Konsequenzen:
Je nach Art der Tat wird eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, in einigen Fällen bis zu 5 Jahren verhängt.
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Persönlichkeitsverletzende Inhalte:
Gesetzeslage:
Es ist strafrechtlich untersagt, andere Personen zu beleidigen, unwahre Tatsachen über sie zu verbreiten oder sie sonstig in ihrer Ehre zu verletzen.
Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten:
§ 185 StGB (Strafgesetzbuch) Beleidigung
§ 186 StGB (Strafgesetzbuch) Üble Nachrede
§ 187 StGB (Strafgesetzbuch) Verleumdung
Nähere Erläuterung:
Wer die Ehre eines anderen dadurch angreift, in dem er dessen Missachtung zum Ausdruck bringt (z.B. „blöde Kuh“, „Arschloch“, etc.) beleidigt den anderen und kann daher von diesem angezeigt werden.
Gleiches gilt, wer Tatsachen über jemanden behauptet, die nicht nachweislich wahr sind, z.B., dass jemand ein Betrüger oder ein Dieb sei (sog. Üble Nachrede).
Ist eine Tatsache erwiesenermaßen unwahr, und macht den anderen verächtlich oder gefährdet seinen Kredit – z.B. die unrichtige Behauptung, jemand sei zahlungsunfähig – stellt dies eine Verleumdung dar.
Rechtliche Konsequenzen:
Die Beleidigung und die üble Nachrede kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren führen oder zu einer Geldstrafe.
Bei der Verleumdung kann es sogar zu einer Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder einer Geldstrafe kommen.
Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
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