Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist am 25.05.2007 vom Deutschen Bundestag die Einführung einer Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne verabschiedet worden. Diese beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Ziel der Abgeltungsteuer, die am 01.01.2009 in Kraft tritt, ist die Vereinheitlichung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen für Privatanleger.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen unter anderem Zinsen, Dividenden sowie Ausschüttungen von Investmentfonds.
Für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben und anschließend veräußert werden, fällt die Abgeltungsteuer auch auf realisierte Kursgewinne an - unabhängig davon, wie lange ein Wertpapier gehalten wurde. Die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte ("Spekulationsfrist") entfällt, ebenso das Halbeinkünfteverfahren für Aktien.
Überblick:
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer, die von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erhoben wird. Ihr unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie private Veräußerungsgewinne (§ 23 EStG). Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Kreditinstitut, bei dem die Wertpapiere gehalten werden, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen.
Der Steuersatz ist grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers der Kapitalerträge. Dies ist der wesentliche Unterschied zur derzeit in Deutschland erhobenen Kapitalertragsteuer bzw. zum Zinsabschlag. Diese Steuern werden zwar auch vom Kreditinstitut einbehalten, aber die Kapitalerträge unterliegen dennoch der individuellen Einkommensteuer des Empfängers, wobei die einbehaltene Steuer angerechnet wird.
Bei der Abgeltungsteuer besteht ein Veranlagungswahlrecht; bei der Veranlagung können die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich vorteilhaft für Personen mit einem individuellen Einkommensteuersatz von mehr als 25 %.
Neu bei der Abgeltungsteuer ist die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Diese ersetzt die bisherige Regelung der zwölfmonatigen Spekulationsfrist, die gestrichen wird. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009, d.h. Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei.
Das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für Privatanleger wird ebenfalls gestrichen. Damit müssen 100 Prozent der Dividenden und Kursgewinne versteuert werden. Bisher waren Dividenden und Kursgewinne mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gemäß HEV nur zur Hälfte steuerpflichtig, aber zum jeweils gültigen persönlichen (Grenz-)Steuersatz. Der Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer liegt derzeit bei 45 Prozent.
Bestandsschutz
Kapitalanlagen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, unterliegen grundsätzlich einem Bestandsschutz, d.h.
• Veräußerungsgewinne sind nur im Rahmen des §23 EStG a.F. steuerpflichtig.
(Nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist können Veräußerungsgewinne daher steuerfrei realisiert werden)
• Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Aktien, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, profitieren noch vom HEV.
• Dividendenzahlungen bis zum 31.12.2008 fallen unter das HEV.
Eine Ausnahme gibt es bei Zertifikaten:
• Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die vor dem 15.03.2007 erworben wurden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.
• Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem 14.03.2007 und vor dem 01.01.2009 erworben wurden und die vor dem 01.07.2009 veräußert werden, unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer (Achtung: Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist).
• Erträge aus Veräußerungsgeschäften mit Zertifikaten, die nach dem 14.03.2007 erworben wurden und nach dem 30.06.2009 veräußert werden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, d.h. es erfolgt ein Einbehalt von Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Zertifikate vor dem 01.01.2009 erworben wurden und vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden. Hier erfolgt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, das der Kunde im Rahmen der persönliche Veranlagung unter Vorlage der Wertpapierabrechnungen zu deklarieren hat.
Durch die Abgeltungsteuer ist ein Kontenabruf zur Verifikation der Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Dies wird durch eine gesetzliche Änderung in § 93 Abgabenordnung klargestellt werden.
Die Unterscheidung zwischen KESt und ZASt entfällt.
www.comdirect.de/pbl/cms/cms/services/...bgeltungsteuer_b.html