Immofinanz sind in der Sache im wesentlichen "die Hände gebunden". Aufgrund des Teilangebotes der S-Immo für 10% der Immofinanz-Aktien, greift § 12 Abs 2 ÜbG:
§ 12 (2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wird, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots, benötigen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft außer für die Suche nach konkurrierenden Angeboten für alle Maßnahmen, durch die das Angebot verhindert werden könnte, einer Zustimmung der Hauptversammlung zu der konkreten Maßnahme. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Wertpapieren, durch die der Bieter an der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert werden könnte.
Dies bedeutet, dass die Immofinanz selbst nicht für die S-Immo bieten kann, weil dadurch die geplante Teilübernahme verhindert werden könnte.
WICHTIG noch, ab heute darf die S-Immo das Teilangebot veröffentlichen:
www.takeover.at/uebernahmeangebote/...nz-ag-bieter-s-immo-ag/