Wenn Firmeninsider durch Wertpapierleihen ihre Verfügungsrechte einschränken, sind sie nach meiner Interpretation des nachstehenden Paragrafen dazu verpflichtet, das vom ersten Stück der Wertpapierleihe an zu melden:
"Mitteilungspflichten bestehen beim unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Instrumenten1, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben oder ihm ein entsprechendes Ermessen auf Erwerb solcher Aktien einräumen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) sowie für Instrumente, die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG). "
www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...tel1_2_8_node.html
Und ich gehe davon aus, dass das von der Bafin auch kontrolliert wird.