sind. Sich an das Urteil einer Musterklage anzuhängen setzt natürlich ebenso voraus,
dass man zuvor den eigenen Anspruch OFFEN gehalten, die Verjährung gehemmt hat.
Daher ist von jedem potenziellen Anspruchsteller zu prüfen, ob er die Verjährung vor-
sorglich hemmen sollte; auch wenn er die weitere Entwicklung abwarten und nicht
selbst klagen möchte. Über die einzelnen Möglichkeiten der Vj-Hemmung habe ich kürz-
lich geschrieben (#8571):
http://www.ariva.de/..._Unterbrechung_t323901?pnr=6474506#jump6474506
Anders liegt der Fall bei der Abfindung. Hier prüft die Kammer, die Rechtmäßigkeit, sprich
die Basis. Wird die für unrechtmäßig und auf höhere Abfindung befunden, gilt das für
alle.
Im Gegensatz zum SE liegt hier kein individuelles Verschulden vor, sondern eine Verlet-
zung des Gesetzes (des WpÜG, nach dessen Regeln der SP erfolgt), das ja eine "ange-
messene" Abfindung vorschreibt. Da die Verletzung des Gesetzes ALLE betrifft, haben
auch alle den Anspruch auf Nachbesserung. Andernfalls käme es zu Massenklagen, die
das System blockieren würden, obwohl das Urteil fest steht.
Eine ähnliche Regelung kennt übrigens auch unser Fiskalsystem: hier hält der Fiskus
Fälle, in denen eine Entscheidung der obersten Instanzen ansteht, für jeden Betroffe-
nen OFFEN, mit der Folge, dass man nichts zu tun braucht (weder klagen, noch frist-
hemmende Maßnahmen ergreifen). Wird zugunsten der Steuerzahler entschieden,
werden die Steuerbescheide für ALLE Steuerpflichtigen nachträglich geändert. Leider
gilt das NICHT in ALLEN FÄLLEN.
Disclaimer: wie immer OHNE GEWÄHR.
