Gericht verurteilt Telefon-Broker wegen verspäteten Aktienkaufs
NÜRNBERG (dpa-AFX) - Wegen verspäteter Erfüllung einer Aktienorder hat das Landgericht Nürnberg einen Telefon-Broker zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als 12.000 Mark verurteilt. Das Gericht sah es in einer am Mittwoch veröffentlichten Zivil-Entscheidung als erwiesen an, dass der Anleger wegen der Verzögerung einen finanziellen Verlust erlitt. Der Kläger spricht von einer Einbuße von 14.500 Mark, die ihm beim sofortigen Kauf der Aktien erspart geblieben wäre. Die Aktie, die gleich zur Börseneröffnung gekauft werden sollte, hatte sich kurz nach Börsenstart von 234 auf 268 Mark verteuert (Aktenzeichen AZ 14 O 9971/98). Das Gericht sieht es auf Grund von Kursauskünften vom Kauftag als "unstreitig" an, dass der Broker die zugesagte Weiterleitung der telefonisch aufgenommenen Kauforder für 500 Aktien "nicht eingehalten" hat. Die Order sei erst verspätet an die Berliner Börse gelangt. "Dadurch konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr stattfinden", heißt es in der Entscheidung. Das Unternehmen hatte in dem Verfahren eingeräumt, dass das technische System damals dem Kundenansturm nicht gewachsen war; man habe es deshalb noch am selben Tag aufgerüstet, berichtete das Unternehmen. Den Schadenersatz begründete das Gericht ferner mit dem Versprechen des Aktienhändlers auf sofortige Abwicklung der Aufträge nach ihrem Eingang. So finde sich in den Kontounterlagen die Zusage, Kunden-Order in wenigen Sekunden an die Handelsplätze weiterzuleiten. Diese Zusage finde sich außerdem in versandten Broschüren und einem "Wertpapier-Wegweiser". Diese Broschüren und die darin enthalten Versprechen seien Grundlage der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Telefon-Broker und Kunde. Das Argument, es habe sich bei dem Versprechen nur um "Anpreisungen" und eine "unverbindliche Beschreibung" gehandelt, es sei aber nicht Vertragsbestandteil, ließ das Gericht nicht gelten./kt/mk/DP
NÜRNBERG (dpa-AFX) - Wegen verspäteter Erfüllung einer Aktienorder hat das Landgericht Nürnberg einen Telefon-Broker zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von mehr als 12.000 Mark verurteilt. Das Gericht sah es in einer am Mittwoch veröffentlichten Zivil-Entscheidung als erwiesen an, dass der Anleger wegen der Verzögerung einen finanziellen Verlust erlitt. Der Kläger spricht von einer Einbuße von 14.500 Mark, die ihm beim sofortigen Kauf der Aktien erspart geblieben wäre. Die Aktie, die gleich zur Börseneröffnung gekauft werden sollte, hatte sich kurz nach Börsenstart von 234 auf 268 Mark verteuert (Aktenzeichen AZ 14 O 9971/98). Das Gericht sieht es auf Grund von Kursauskünften vom Kauftag als "unstreitig" an, dass der Broker die zugesagte Weiterleitung der telefonisch aufgenommenen Kauforder für 500 Aktien "nicht eingehalten" hat. Die Order sei erst verspätet an die Berliner Börse gelangt. "Dadurch konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr stattfinden", heißt es in der Entscheidung. Das Unternehmen hatte in dem Verfahren eingeräumt, dass das technische System damals dem Kundenansturm nicht gewachsen war; man habe es deshalb noch am selben Tag aufgerüstet, berichtete das Unternehmen. Den Schadenersatz begründete das Gericht ferner mit dem Versprechen des Aktienhändlers auf sofortige Abwicklung der Aufträge nach ihrem Eingang. So finde sich in den Kontounterlagen die Zusage, Kunden-Order in wenigen Sekunden an die Handelsplätze weiterzuleiten. Diese Zusage finde sich außerdem in versandten Broschüren und einem "Wertpapier-Wegweiser". Diese Broschüren und die darin enthalten Versprechen seien Grundlage der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Telefon-Broker und Kunde. Das Argument, es habe sich bei dem Versprechen nur um "Anpreisungen" und eine "unverbindliche Beschreibung" gehandelt, es sei aber nicht Vertragsbestandteil, ließ das Gericht nicht gelten./kt/mk/DP