AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG, Voraussetzungen, §122 Aktiengesetz
§ 122 Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
28 frühere Fassungen | wird in 678 Vorschriften zitiert
Erstes Buch Aktiengesellschaft
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Vierter Abschnitt Hauptversammlung
Zweiter Unterabschnitt Einberufung der Hauptversammlung
§ 121 ←
→ § 123
§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 122 hat 3 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert
(1)
1 Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
2 Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.
3 Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
4 § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1 In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
2 Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
3 Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
(3)
1 Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen.
2 Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen.
3 Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. 4Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 5Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.
(4)
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
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........"wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen........"(Abs. 1 )
An epizaunkönige: bekommen wir in der Gemeinschaft den zwanzigsten Teil des Grundkapitals zusammen?
Falls ja, sollen wir die Möglichkeit prüfen, dem VV und dem AR gehörig auf den Zahn zu fühlen, wenn uns die Zeit dafür bleibt: 30 Tage Vorlauf......vielleicht wurde auch deswegen die Annahmefrist auf nur 4 Wochen angesetzt........Angst vor ungebetenem Besuch?