die rechtliche Wirkung von Bevollmächtigung mit und ohne Weisung.
Bei jeder Vollmacht, bei der eine Weisung explizit erteilt wird, muss diese grundsätzlich beachtet werden.
Bevollmächtigungen ohne Weisungen haben natürlich die Wirkung, dass dann der Bevollmächtigte die Entscheidung vornimmt. DAs gleiche gilt bei Formularen zur Übertragung von Stimmrechten von Banken die es in verscheidenen Ausprägung gibt. Es gibt welche bei denen man nur eine generelle Bevollmächtigung erteilen kann, oder auch welche bei denen man individuelle Weisungen geben kann und Formulare in denen beides kombiniert ist. Das gleiche gilt für die zur Verfügung gestellten Formulare der Unternehmen selber. Auch hier gibt es in der Regel ein Formular, was wundersamerweise auch am einfachsten zu handhaben ist, welches genau die Entscheidungsvorschläge enthält, welche der Vorstand möchte. Alle anderen sind etwas komplizierter zu handhaben, das liegt aber der Sache geschuldet. Jeder kann jedoch seiner Stimmrechtsübertragung eine Weisung beifügen an die der Vetretende sich halten muss. Ansonsten macht er sich haftbar. Bei Institutionen wie zum Beispiel SdK muss man beachten, dass diese sich vorbehalten eine Stimmrechtsübertragung mit Weisung welche nicht ihren Entscheidungswillen entspricht nicht anzunehemen und diese an den Bevollmächtiger zurückzugeben. (Steht auch so in deren Statuen- einfach mal nachlesen) . Bei anderen unterwirft man sich mit dem Beitritt deren Entscheidungswillen, oftmals wird der im Vorfeld noch von denen kommuniziert. Sie akzeptieren nur eine Generalvollmacht / Allgemeinvollmacht. Falls eine Weisung doch erstellt wird dürfen auch die, die Stimmrechte nicht anders verwenden und werden diese Vollmacht mit Weisung dann wohl auch nciht annehmen.
Also ihr könnte jederzeit einen Dritten aus Euren Reihen beauftragen und anweisen wie er zu stimmen hat. Es gibt unabhängig davon, dass ihr ihm vertraut auch die juristische Sicherheit.