hat sich bisher nicht dazu geäußert. Ich erwarte mit Spannung die Ergebnisse seines Treffens mit dem Wirtschaftsanwalt.
Hier ein Auszug meiner Anregungen:
Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich den zeitlichen Ablauf der Übernahme herauszuzögern.
Hier Punkt eins natürlich der Termin nach§ 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG
Punkt zwei: Verschiebung der HV
Punkt drei: Einberufung einer außerordentlichen HV vor der HV
Welche Voraussetzungen müssen von unserer Seite jeweils gewährt werden?
Wer sollte wo und bis wann welchen Antrag einreichen
Gibt es vor der HV die Möglichkeit die Offenlegungen zu erzwingen. (Zahlen, Vertragsbedingungen und Prognosen zum Veteranendeal, sowie Umsatz und Prognosen in China, Vertragsbedingungen und Optionen des VV und der AR , Patentverkäufe, Prolung, etc.)
Ist das Verhalten des Vorstandes strafrechtlich relevant in Hinsicht auf die Zurückhaltung von Informationen. Absprachen zum Schaden der Anleger.