Hier die Erklärung bezüglich der Korrekturen GB 2017...
Der testierende Wirtschaftsprüfer BakerTilly hält die Beanstandungen der Deutschen
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) nach wie vor für fragwürdig. Die kritisierten 9 Punkte,
die schon allein durch die Bezeichnung „Fehler“ seitens der DPR einen besonder
en
Beigeschmack bekommen, bestehen aus 5 Korrekturen zu Anhangangaben, die keinen
Einfluss auf das Zahlenwerk haben, für sich allein betrachtet sicher als unwesentlich
bezeichnet werden würden und nicht zur Veröffentlichung angestanden hätten. Bei den
rest
lichen 4 geht es sämtlich um Ermessensentscheidungen in Präzedenzfällen. In der
Literatur finden sich Belege, dass unsere Darstellung zu einzelnen der Themen richtig war.
Dies wird auch von einem Wirtschaftsprüfer der Big4
-
Wirtschaftsprüfungsunternehmen und
einem renommierten Professor für internationale Rechnungslegung so gesehen. Am Ende
hat die DPR aber leider eine andere Auffassung vertreten, z.T. auch, ohne dies überhaupt
begründen zu können. Ich bin kein Wirtschaftsprüfer, aber ich fand die Argumentat
ion von
BakerTilly in den wirklich relevanten Punkten für schlüssig und nachvollziehbar. Dennoch
haben wir uns ganz bewusst entschieden, auf die Möglichkeit eines Widerspruchs zu
verzichten, obwohl wir von unserer Vorgehensweise nach wie vor überzeugt sin
d und keine
Scheu gehabt hätten, dies ggü. höheren Instanzen rechtfertigen zu müssen. Wir wollten aber
einen Schlussstrich ziehen und uns lieber ums Geschäft kümmern statt um langwierige und
wen
ig aussichtsreiche Rechtsstreitigkeiten
.
Von der DPR wurden
im Wesentlichen die bilanziell erfassten Kosten des Börsengangs und
die ertragswirksame Erfassung des Anspruchs auf Ausgleich des Verlusts durch Voltabox
bemängelt. Das hat dann zu einer deutlichen Veränderung des Gewinnausweises bei
Voltabox für das Geschä
ftsjahr 2017 geführt.
Ich möchte aber betonen, dass es sich hier um Einmaleffekte rein bilanzieller Natur von
historischen Daten handelt, die längst durch das Geschäftsjahr 2018 und die Prognose für
2019 überholt sind. Die Anpassungen haben keinen Geldmitt
elabfluss zur Folge, und sie
haben auch keine steuerlichen Auswirkungen. Auch die HGB
-
Abschlüsse sind davon nicht
tangiert; diese sind korrekt. Für das laufende Geschäftsjahr und künftige Geschäftsjahre
besteht kein weiterer Anpassungsbedarf....