Von der Klagewelle, die dem Direktbroker Consors auf Grund mangelnder Risikoaufklärung bei Effektenkrediten droht (w:o berichtete), dürften nach Recherchen von wallstreet:online die DAB bank und Comdirect vorerst verschont bleiben. „Wir weisen unsere Kunden ausdrücklich auch auf die Kursrisiken bei einem Effektenkredit hin, wie das im Wertpapierhandelsgesetz gefordert wird. Nur wer eine entsprechende Risikoerklärung unterschreibt, erhält bei uns überhaupt einen Effektenkredit“, sieht DAB bank-Pressesprecher Markus Reiter keine Parallelen zu den Consors-Fällen. Der DAB bank lägen daher auch keine Klagen vor. In der Tat hat die Münchener Direkt-Bank für ihre Vergabepraxis bei Effektenkrediten sogar Lob erhalten: Von Marco Tüngler, Rechtsanwalt bei der Anlegerschutzgemeinschaft DSW in der Zeitschrift „Das Wertpapier“. Zudem würden bei Effektenkrediten nur Aktien und Fonds zu maximal 50 Prozent ihres Kurswertes beliehen. Die Summe der in Anspruch genommenen Kredite per 30. September 2001 belief sich auf 204 Mio. Euro bei einem verwalteten Kundenvermögen von 10,53 Mrd. Euro. „Das Kreditgeschäft mit Wertpapieren“, erklärt Pressesprecher Reiter angesichts dieser vergleichsweise geringen Summen, „ist für uns nur eine Ergänzung unseres Angebots und kein Kerngeschäft.“
Auch Comdirect-Pressesprecher Mathias Hajek erwartet keine Klagen. Bei den Quickbornern ist die Situation ähnlich. „Wir gehen nicht aktiv auf die Kunden zu“, sagt Hajek im Gespräch mit wallstreet:online. Eine Risikoaufklärung der Kunden findet im Vorfeld der Krediteinräumung statt. Das Volumen der in Anspruch genommenen Kredite sei mittlerweile von mehr als 700 Mio. Euro im vergangenen Jahr auf 250 Mio. Euro zurück gegangen. Rund 10 Prozent der Kunden der Comdirect Bank haben sich eine Effektenkreditlinie einräumen lassen, aber längst nicht alle nutzen diese aus. Dazu kommt, dass eine geduldete Überziehung des Kontos bei der Commerzbank-Tochter nicht stattfinden kann. Hajek: „Handel ist bei uns nur gegen Deckung möglich.“ Anwälte schießen sich daher mangels Erfolgsaussichten bei den anderen Direkt-Banken momentan auf Consors ein. Hintergrund des Rechtsstreits sind eventuelle Verstöße gegen die Aufklärungsvorschriften gemäß §31 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG). Die verpflichten einen Finanzdienstleister, seine Kunden im Vorfeld von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über die Risiken der eingegangenen Geschäfte aufzuklären. Dies hat Consors nach Ansicht des Giessener Anwalts Claus Schmidt, der die potenziellen Kläger vertritt, versäumt. Die Nürnberger sehen dies anders. Stefan Lochow, Rechtsexperte des Discount-Brokers, sieht sein Institut weder in einer Beratungs- noch in einer Risikoaufklärungs-Pflicht im Zusammenhang mit Wertpapierkrediten. Auch die Pflicht zur Risikoaufklärung sei in den Kreditfällen nicht gegeben. Lochow verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). In diesem Fall ging es um ein hochspekulatives Investment in exotische Optionsscheine. Die Schadenersatzklage des Anlegers wurde vom BGH abgewiesen, da dem Anleger das hohe Risiko des Engagements auch ohne gesonderte Aufklärung hätte klar sein müssen. Die Interessenslage ist nach Ansicht des Consors-Rechtsexperten in den Kreditfällen ähnlich. Wenn es notwendig ist, wollen die Nürnberger eine Entscheidung vor dem BGH herbei führen.
Grüße Max
Auch Comdirect-Pressesprecher Mathias Hajek erwartet keine Klagen. Bei den Quickbornern ist die Situation ähnlich. „Wir gehen nicht aktiv auf die Kunden zu“, sagt Hajek im Gespräch mit wallstreet:online. Eine Risikoaufklärung der Kunden findet im Vorfeld der Krediteinräumung statt. Das Volumen der in Anspruch genommenen Kredite sei mittlerweile von mehr als 700 Mio. Euro im vergangenen Jahr auf 250 Mio. Euro zurück gegangen. Rund 10 Prozent der Kunden der Comdirect Bank haben sich eine Effektenkreditlinie einräumen lassen, aber längst nicht alle nutzen diese aus. Dazu kommt, dass eine geduldete Überziehung des Kontos bei der Commerzbank-Tochter nicht stattfinden kann. Hajek: „Handel ist bei uns nur gegen Deckung möglich.“ Anwälte schießen sich daher mangels Erfolgsaussichten bei den anderen Direkt-Banken momentan auf Consors ein. Hintergrund des Rechtsstreits sind eventuelle Verstöße gegen die Aufklärungsvorschriften gemäß §31 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG). Die verpflichten einen Finanzdienstleister, seine Kunden im Vorfeld von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über die Risiken der eingegangenen Geschäfte aufzuklären. Dies hat Consors nach Ansicht des Giessener Anwalts Claus Schmidt, der die potenziellen Kläger vertritt, versäumt. Die Nürnberger sehen dies anders. Stefan Lochow, Rechtsexperte des Discount-Brokers, sieht sein Institut weder in einer Beratungs- noch in einer Risikoaufklärungs-Pflicht im Zusammenhang mit Wertpapierkrediten. Auch die Pflicht zur Risikoaufklärung sei in den Kreditfällen nicht gegeben. Lochow verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). In diesem Fall ging es um ein hochspekulatives Investment in exotische Optionsscheine. Die Schadenersatzklage des Anlegers wurde vom BGH abgewiesen, da dem Anleger das hohe Risiko des Engagements auch ohne gesonderte Aufklärung hätte klar sein müssen. Die Interessenslage ist nach Ansicht des Consors-Rechtsexperten in den Kreditfällen ähnlich. Wenn es notwendig ist, wollen die Nürnberger eine Entscheidung vor dem BGH herbei führen.
Grüße Max