Consors Kunden : es könnte knapp werden ..VORSICHT


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MaxCohen:

DAB bank und Comdirect befüchten keine Klagewelle

 
18.12.01 14:48
Von der Klagewelle, die dem Direktbroker Consors auf Grund mangelnder Risikoaufklärung bei Effektenkrediten droht (w:o berichtete), dürften nach Recherchen von wallstreet:online die DAB bank und Comdirect vorerst verschont bleiben. „Wir weisen unsere Kunden ausdrücklich auch auf die Kursrisiken bei einem Effektenkredit hin, wie das im Wertpapierhandelsgesetz gefordert wird. Nur wer eine entsprechende Risikoerklärung unterschreibt, erhält bei uns überhaupt einen Effektenkredit“, sieht DAB bank-Pressesprecher Markus Reiter keine Parallelen zu den Consors-Fällen. Der DAB bank lägen daher auch keine Klagen vor. In der Tat hat die Münchener Direkt-Bank für ihre Vergabepraxis bei Effektenkrediten sogar Lob erhalten: Von Marco Tüngler, Rechtsanwalt bei der Anlegerschutzgemeinschaft DSW in der Zeitschrift „Das Wertpapier“. Zudem würden bei Effektenkrediten nur Aktien und Fonds zu maximal 50 Prozent ihres Kurswertes beliehen. Die Summe der in Anspruch genommenen Kredite per 30. September 2001 belief sich auf 204 Mio. Euro bei einem verwalteten Kundenvermögen von 10,53 Mrd. Euro. „Das Kreditgeschäft mit Wertpapieren“, erklärt Pressesprecher Reiter angesichts dieser vergleichsweise geringen Summen, „ist für uns nur eine Ergänzung unseres Angebots und kein Kerngeschäft.“

Auch Comdirect-Pressesprecher Mathias Hajek erwartet keine Klagen. Bei den Quickbornern ist die Situation ähnlich. „Wir gehen nicht aktiv auf die Kunden zu“, sagt Hajek im Gespräch mit wallstreet:online. Eine Risikoaufklärung der Kunden findet im Vorfeld der Krediteinräumung statt. Das Volumen der in Anspruch genommenen Kredite sei mittlerweile von mehr als 700 Mio. Euro im vergangenen Jahr auf 250 Mio. Euro zurück gegangen. Rund 10 Prozent der Kunden der Comdirect Bank haben sich eine Effektenkreditlinie einräumen lassen, aber längst nicht alle nutzen diese aus. Dazu kommt, dass eine geduldete Überziehung des Kontos bei der Commerzbank-Tochter nicht stattfinden kann. Hajek: „Handel ist bei uns nur gegen Deckung möglich.“ Anwälte schießen sich daher mangels Erfolgsaussichten bei den anderen Direkt-Banken momentan auf Consors ein. Hintergrund des Rechtsstreits sind eventuelle Verstöße gegen die Aufklärungsvorschriften gemäß §31 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG). Die verpflichten einen Finanzdienstleister, seine Kunden im Vorfeld von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über die Risiken der eingegangenen Geschäfte aufzuklären. Dies hat Consors nach Ansicht des Giessener Anwalts Claus Schmidt, der die potenziellen Kläger vertritt, versäumt. Die Nürnberger sehen dies anders. Stefan Lochow, Rechtsexperte des Discount-Brokers, sieht sein Institut weder in einer Beratungs- noch in einer Risikoaufklärungs-Pflicht im Zusammenhang mit Wertpapierkrediten. Auch die Pflicht zur Risikoaufklärung sei in den Kreditfällen nicht gegeben. Lochow verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). In diesem Fall ging es um ein hochspekulatives Investment in exotische Optionsscheine. Die Schadenersatzklage des Anlegers wurde vom BGH abgewiesen, da dem Anleger das hohe Risiko des Engagements auch ohne gesonderte Aufklärung hätte klar sein müssen. Die Interessenslage ist nach Ansicht des Consors-Rechtsexperten in den Kreditfällen ähnlich. Wenn es notwendig ist, wollen die Nürnberger eine Entscheidung vor dem BGH herbei führen.

Grüße Max
Antworten
1Mio.€:

hahaha

 
21.12.01 16:48


Rechtsanwalt reicht Montag Schadensersatzklagen gegen ConSors ein

Gießen/Nürnberg (vwd) - Gegen die ConSors Discount-Broker AG, Nürnberg,
sollen am Montag beim Landgericht Nürnberg zwei Schadensersatzklagen über
insgesamt 600.000 DEM eingereicht werden. Darin wird dem Discount-Broker
vorgeworfen, zwei Kleinanlegern Wertpapierkredite eingeräumt zu haben, ohne
sie über die besonderen Risiken zu informieren, erklärte der Gießener
Rechtsanwalt Claus Schmidt am Freitag auf Anfrage von vwd.

Er wolle damit einen Präzedenzfall schaffen, denn seiner Ansicht nach hat
der Discount-Broker im Falle seiner beiden Mandante gegen ' 31 das
Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. Darin sei festgeschreiben, welche
Informationspflichten Wertpapierdienstleister gegenüber Kunden haben.
ConSors sei dieser bei der der Vergabe von Wertpapierkrediten nicht
nachgekommen.

Der Nürnberger Discount-Broker argumentiert den Angaben des Rechtsanwalts
zufolge damit, dass für ihn der so genannte Beratungsausschluss gelte. Nach
Ansicht von Schmidt umfasst dieser allerdings nur Vermittlungsgeschäfte,
nicht aber direkt vergebene Wertpapierkredite durch den Discount-Broker.

Schmidt räumt der Klage gute Aussichten auf Erfolg ein. Das
Oberlandesgericht Nürnberg habe bereits im Juni in einem Beschluss
entschieden, dass das Wertpapierhandelsgesetz auch auf den Wertpapierkredit
Anwendung finde. Außerdem könnten nach Einschätzung von Schmidt sowohl das
Bundesaufsichtsamt für  Wertpapierhandel, Frankfurt, als auch das
Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen, Bonn, ihrer Aussichtspflicht nicht
nachgekommen sein. +++ Marion Brucker
 vwd/21.12.2001/mbu/bb
Antworten
1Mio.€:

....

 
21.12.01 16:57

  DGAP-News: ConSors Discount-Broker deutsch

Consors: Joint Venture mit ONBanca in Italien unverändert

Corporate-News übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Consors: Joint Venture mit ONBanca in Italien unverändert

Consors wird ONBanca auffordern, das Joint Venture zwischen Consors und ONBanca
vertragsgemäß weiter zu führen. Dies beinhaltet, dass ONBanca das komplette
Brokeragegeschäft in den nächsten Monaten aufgeben muss und Consors Online
Broker SIM S.p.A. exklusiv  Online-Brokerage für die ONBanca Kunden anbieten
wird.

Consors liegt ein Schreiben der ONBanca und der Banca Popolare Commercio e
Industria (BPCI) vor, in welchem unter Berufung auf die Change-of-Control-
Klausel im Joint-Venture-Vertrag mit Consors eine Option zum Verkauf ihrer
Anteile an Consors ONline Broker SIM S.p.A. (39%) geltend gemacht wird. Des
weiteren liegt ein Schreiben von BPCI und Banca Popolare di Luino e di Varese
(BPLV) vor, in welchem unter Berufung auf den selben Vertrag die Ausübung der
Kaufoption für die ONBanca Anteile (16,8%), die durch Consors gehalten werden,
beansprucht wird.

Nach Auffassung von Consors ist die Voraussetzung für die Anwendung der von
ONBanca angeführten Change-of-Control-Klausel aus heutiger Sicht nicht gegeben,
da sich die Aktionärsstruktur der Consor
hat. Damit entfällt die Rechtsgrundlage zur Beendigung des Joint Ventures sowie
für die Ausübung der Optionen.



Ende der Mitteilung, (c)DGAP 21.12.2001
--------------------------------------------------
WKN: 542700; ISIN: DE0005427009; Index: NEMAX 50
Notiert: Neuer Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf,
Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
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