
letzter woche rausgeholt. letzter abschnitt und die vorraussetzungen dafür wurden nun mit dem gutachten bestätigt. ;O)
Befreiungsbegründung:
Der Grund hierfür war das berechtigte Interesse des Unternehmens
dahingehend, dass eine Kenntnis der Beklagten, darüber dass eine
Klage gegen sie eingereicht werden soll, dazu geführt hätte, dass
die Beklagten durch eine vorhergehende Klageeinreichung im
anglo-amerikanischen Rechtsraum die beabsichtigte Beschreitung
des deutschen Rechtsweg hätten versperren können.
Interne Abläufe:
Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der
Veröffentlichung war der 08.12.2004.
Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr
vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung
war der 09.12.2004.
Der Insiderkreis bestand aus folgenden Personen, die alle
zur Geheimhaltung verpflichtet waren:
Vorstand des Unternehmens - Herr Wolfgang Preuß,
Herr Hans-Werner Klose
Aufsichtsratsvorsitzenden - Herr Heinz Eble,
Aufsichtratsmitglied - Herr Harald Petersen
beauftragte Kanzlei - Straub & Kollegen in Erlangen
Hochschullehrer - Professor Dr. Fischer
Direktor Finanzen des Unternehmens - William Cullen
Justitiarin des Unternehmens - Brigitte Beutler
Die PrimaCom AG und ihre Tochtergesellschaft, die PrimaCom Management
GmbH, haben heute beim Landgericht Mainz eine Klage gegen die Inhaber
des " Second Secured Loan" , eingereicht. Der Second Secured Loan ist
ein nachrangig gesicherter Kredit über 375.000.000 Euro. Mit der
Klage, unter dem AZ 10HKO112/04, soll festgestellt werden, dass die
PrimaCom AG und die PrimaCom Management GmbH, nicht verpflichtet
sind, Zinsen auf den Second Secured Loan zu zahlen bzw. die Inhaber
des Second Secured Loan etwaig bestehende Zinszahlungsansprüche
aktuell nicht durchsetzen können.
Die Klage stützt sich auf ein Gutachten der renommierten
Wirtschaftsprüfersozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz, die als
Sonderprüfer bestellt sind, sowie von Prof. Dr. Armbrüster zur
materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit des Darlehens und auf ein
Gutachten einer renommierten Insolvenzkanzlei, wonach der Second
Secured Loan aktuell als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
Dies hätte zur Folge, dass für die gesamte Laufzeit des Kredites
keine Zinsen zu zahlen sind und bereits gezahlte Zinsen
gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. Der Eigenkapitalersatz
führt dazu, dass die beiden Klägerinnen aktuell keiner
Zinszahlungspflicht unterliegen. Die Zinszahlungspflicht lebt erst
wieder auf, wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Krise
beseitigt hat.
PrimaCom AG
Der Vorstand"