Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften für verfassungswidrig, weil diese Gewinne nicht allgemein erfasst werden. Deshalb hat der BFH die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 18.7.2002, IX R 62/99).
Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Nach Auffassung des BFH würden die Gewinne von den meisten Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung nicht angegeben, und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Die Finanzrichter erinnern dabei an das frühere Verfahren zur Zinsbesteuerung vor 1993: Damals hatte das Bundesverfassungsgericht in einem spektakulären Urteil entschieden, dass eine Steuer verfassungswidrig sei, wenn sie wegen Vollzugsmängel nur unzureichend erhoben werden könne (BVerfG-Urteil vom 27.6.1991, BStBl. 1991 II S. 654).
Die Urteilsgründe will der BFH erst Anfang September veröffentlichen. Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen. Jedenfalls will das Bundesfinanzministerium bis dahin weiter an der bisherigen Rechtsauffassung festhalten. Wie die späteren Regelungen aussehen werden, ist ungewiss: Die Vorstellungen gehen von einer völligen Abschaffung der Spekulationssteuer (Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre) bis zur vollen Besteuerung ohne Spekulationsfrist, von der Aufhebung des Bankgeheimnisses bis zur Abgeltungssteuer.
STEUERRAT:
Falls Sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen und diese ordnungsgemäß in Ihrer Steuererklärung angegeben haben bzw. angeben, beantragen Sie mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung die Steuerfreistellung dieser Einkünfte. Lehnt das Finanzamt - erwartungsgemäß - ab, legen Sie Einspruch ein, verweisen auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren und beantragen das Ruhen der Einspruchsentscheidung.
Des Weiteren hält das FG Köln die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen von zwei auf 10 Jahre für verfassungswidrig, weil die Regelung rückwirkend in Kraft getreten sei. Obwohl der Gesetzgeber die Vorschrift erst am 4.3.1999 offiziell beschloss, wurde ihre Geltung rückwirkend für alle Veräußerungen ab dem 1.1.1999 festgelegt. Die Finanzrichter haben die Frage ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FG Köln vom 25.7.2002, 13 K 460/01).
Gruesse
MOB
Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Nach Auffassung des BFH würden die Gewinne von den meisten Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung nicht angegeben, und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Die Finanzrichter erinnern dabei an das frühere Verfahren zur Zinsbesteuerung vor 1993: Damals hatte das Bundesverfassungsgericht in einem spektakulären Urteil entschieden, dass eine Steuer verfassungswidrig sei, wenn sie wegen Vollzugsmängel nur unzureichend erhoben werden könne (BVerfG-Urteil vom 27.6.1991, BStBl. 1991 II S. 654).
Die Urteilsgründe will der BFH erst Anfang September veröffentlichen. Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen. Jedenfalls will das Bundesfinanzministerium bis dahin weiter an der bisherigen Rechtsauffassung festhalten. Wie die späteren Regelungen aussehen werden, ist ungewiss: Die Vorstellungen gehen von einer völligen Abschaffung der Spekulationssteuer (Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre) bis zur vollen Besteuerung ohne Spekulationsfrist, von der Aufhebung des Bankgeheimnisses bis zur Abgeltungssteuer.
STEUERRAT:
Falls Sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen und diese ordnungsgemäß in Ihrer Steuererklärung angegeben haben bzw. angeben, beantragen Sie mit Hinweis auf die BFH-Entscheidung die Steuerfreistellung dieser Einkünfte. Lehnt das Finanzamt - erwartungsgemäß - ab, legen Sie Einspruch ein, verweisen auf das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren und beantragen das Ruhen der Einspruchsentscheidung.
Des Weiteren hält das FG Köln die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen von zwei auf 10 Jahre für verfassungswidrig, weil die Regelung rückwirkend in Kraft getreten sei. Obwohl der Gesetzgeber die Vorschrift erst am 4.3.1999 offiziell beschloss, wurde ihre Geltung rückwirkend für alle Veräußerungen ab dem 1.1.1999 festgelegt. Die Finanzrichter haben die Frage ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FG Köln vom 25.7.2002, 13 K 460/01).
Gruesse
MOB