Donnerstag 18. Juli 2002, 16:46 Uhr
Besteuerung von Aktiengewinnen verfassungswidrig - Erste ZusammenfassungMünchen (AP) Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Aktiengewinnen für verfassungswidrig. Der Steueranspruch werde in der Praxis selten durchgesetzt, die Folge sei eine Ungleichbehandlung, erklärte der BFH am Donnerstag in München. Zur endgültigen Klärung rief er das Bundesverfassungsgericht an. ANZEIGE
Der Bund der Steuerzahler riet den Steuerpflichtigen, bei noch offenen Steuerbescheiden Einspruch einzulegen.
Nach geltendem Recht muss ein Bürger, der Wertpapiere innerhalb eines Jahres wieder verkauft, auf Gewinne daraus Einkommensteuer zahlen. Ein Kölner Steuerrechtsprofessor, der seine Spekulationsgewinne dem Finanzamt brav gemeldet hatte, klagte gegen das Gesetz. Es belaste einseitig die Ehrlichen, denn die meisten Steuerpflichtigen gäben die Gewinne in ihrer Steuererklärung nicht an, und eine Überprüfung sei kaum möglich. Der BFH erklärte, die davon ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung könne nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991 zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führen. Deshalb müsse jetzt Karlsruhe entscheiden.
Der stellvertretende SPD-Fraktionschef Joachim Poß sagte, bei den genannten Mängeln müsse der Gesetzgeber über geeignete Kontrollen nachdenken. Bei einer Neuregelung stünde auch das Bankgeheimnis auf dem Prüfstand. «Vorhandene Steuerquellen müssen konsequent ausgeschöpft werden», forderte Poß.
Klaus Grieshaber, Steuerreferent beim Bund der Steuerzahler in München, riet allen, die in ihrer Steuererklärung Spekulationsgewinne angegeben und soeben den Steuerbescheid erhalten haben, die einmonatige Einspruchsfrist zu nutzen. Andernfalls werde der Bescheid bestandskräftig, selbst wenn das Verfassungsgericht die Steuernorm kippen sollte. Die Aussichten sah Grieshaber aber skeptisch: Selbst bei verfassungswidrigen Steuergesetzen habe Karlsruhe dem Gesetzgeber oft eine Frist zur Korrektur eingeräumt und die bestehende Regelung bis dahin toleriert.
(Aktenzeichen: Beschluss IX R 62/99)
Finanzhof: Keine Steuer auf Spekulationsgewinne
Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung von Spekulationsgewinnen für verfassungswidrig. Die Steuer könne von den Finanzämtern wegen Mängeln im System kaum eingetrieben werden, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Frage werde nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesfinanzministerium lehnte eine Abschaffung der Steuer ab und verteidigte die bisherige Praxis. Die Steuergewerkschaft bezeichnete diese dagegen als unhaltbar. 95 Prozent der Anleger gäben ihre Spekulationsgewinne nicht an. Eine schnelle Reform sei dringend notwendig.
Nach der bisherigen Rechtslage sind Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften einkommensteuerpflichtig, wenn sie 512 Euro überschreiten und zwischen An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Höhe dieser Einkünfte müssen die Steuerpflichtigen selbst angeben.
Nach einer Untersuchung des Bundesrechungshofes vom April bleibt es allerdings wegen mangelnder Kontrollen den Steuerpflichtigen überlassen, ob und in welcher Höhe sie die Veräußerungsgewinne in ihren Steuererklärungen angeben. Weil Finanzämter zudem nicht flächendeckend kontrollieren, besteht nach Ansicht des Gerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen.
Zur Begründung verwies der Finanzhof auf ein Urteil des Verfassungsgerichts von 1991. Damals hatte das Gericht die ebenfalls auf freiwilligen Angaben beruhende Besteuerung von Zinsen aus Kapitalvermögen für verfassungswidrig erklärt und gefordert, dass Steuerzahler durch ein Steuergesetz "rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden" müssen.
"Fehler im System gibt es aus unserer Sicht nicht", verteidigte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums die bisherige Praxis bei der Spekulationssteuer. Die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten reichten sehr wohl aus und würden auch von der Finanzverwaltung bei der Steuerprüfung umgesetzt.
Der Bundesrechnungshof hatte dagegen schon in der Vergangenheit vorgeschlagen, eine Abzugssteuer auf Spekulationsgewinne zu erheben, die von den Banken abgeführt wird. Steuerzahlungen durch den Depotbesitzer entfielen dann.
Die Steuerzahlergewerkschaft forderte eine Lockerung des Bankgeheimnisses. Paragraph 30 a der Abgabenverordnung, der den Bankkunden vor Überprüfungen durch die Finanzämter schütze, müsse fallen, sagte Gewerkschaftschef Dieter Ondracek. (AZ: IX R 62/99)
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