Diesmal Minderheitsvoten am BVerfG:
Abweichende Meinung der Richterin Lübbe-Wolff:
In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht
die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten. Das ist meiner
Meinung nach hier geschehen. Die Anträge hätten als unzulässig
abgewiesen werden müssen. Die Frage, wie Bundestag und Bundesregierung
auf eine Verletzung von Souveränitätsrechten der Bundesrepublik
Deutschland, sei sie kriegerischer oder nicht kriegerischer Art, zu
reagieren haben, ist nicht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter
positiver Handlungspflichten verregelbar. Die Auswahl zwischen den
vielfältigen Möglichkeiten der Reaktion, die von bloßen
Missfallensbekundungen bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeinschaft
reichen, kann nur Sache des politischen Ermessens sein. Es verwundert
deshalb nicht, dass sich diesbezügliche Regeln weder dem Verfassungstext
noch der Rechtsprechungstradition entnehmen lassen.
Die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur
positiv-souveränitäts-beschränkende Akte deutscher Bundesorgane, sondern
auch eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der Union
unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG angegriffen werden können, weicht
von erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung ab, nach der ein Unterlassen
von Bundestag oder Bundesregierung mit der Verfassungsbeschwerde nur
gerügt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen
ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und
Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspflicht im Wesentlichen
umgrenzt. Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch
kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen
zulässig sind, das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als
geboten darstellbaren Handlung. Die Annahme, dass unter anderem ein
bloßes Unterlassen der Bundesregierung, sich auf der Ebene der Union in
bestimmter Weise zu verhalten, zulässiger Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein kann, stünde zudem in Gegensatz dazu, dass
selbst positive Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an Beschlüssen
von Organen der Union oder intergouvernementalen Beschlüssen in
Angelegenheiten der Union noch vor kurzem zu untauglichen
Angriffsgegenständen erklärt worden sind.
Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:
Ich halte die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im
Organstreitverfahren, soweit sie den OMT-Beschluss betreffen, für
unzulässig. Der vorliegende Beschluss erweitert die Möglichkeit des
Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 GG - ohne Rückanbindung an ein
materielles Grundrecht - eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Bezug
auf Akte von Unionsorganen zu initiieren. Mit der Zulassung einer
solchen Ultra-vires-Kontrolle wird die Tür zu einem allgemeinen
Gesetzesvollziehungsanspruch geöffnet, den das Grundgesetz nicht kennt.
Die Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane besteht
gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt nichts für die
Konstruktion eines subjektiven Rechts eines jeden Wahlberechtigten auf
Tätigwerden von Verfassungsorganen. Bundesregierung und Bundestag muss
bezüglich der Frage, ob ein qualifizierter Ultra-vires-Akt vorliegt, ein
vom Bürger hinzunehmender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum
zukommen. Der Beschluss geht davon aus, dass eine
Kompetenzüberschreitung auch dann offensichtlich sein kann, wenn dem ein
längerer Klärungsprozess vorausgeht. Wie schwierig das Kriterium der
Offensichtlichkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutlich.
Währungs- und Wirtschaftspolitik sind aufeinander bezogen und können
nicht strikt unterschieden werden. In der Gesamtschau erscheint mir das
Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des
monetären Transmissionsmechanismus, nicht mit der zu fordernden
Eindeutigkeit widerlegbar.
Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des
Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt
sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer
Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und
Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der
politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne
weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen,
gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der
Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere
Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert
kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung
für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im
Euro-Währungsraum.
www.bundesverfassungsgericht.de/...mitteilungen/bvg14-009.html
'Being a contrarian is tough, lonely and generally right'