Grundsätzlich darf Ihnen die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gekürzt oder einbehalten
werden. Es gibt jedoch Ausnahmen!
1. Kürzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
Eine Kürzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet die Kürzung des
Regelsatzes um 20 bis 25 % des Regelsatzes. Bei einem Alleinstehenden, bzw.
statt 561,- DM nur noch 448,80 DM bei einer Kürzung um 20 %,
statt 561,- DM nur noch 420,75 DM bei einer Kürzung um 25 %.
a) Das Sozialamt kann Ihre laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kürzen, wenn Sie
Erhalten Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und sind arbeitsfähig, müssen Sie sich
beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, Nachweise über ihre eigene Arbeitssuche
vorlegen, und vom Sozialamt zugewiesene Beschäftigungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen annehmen.
Tun Sie all dies nicht, kann das Sozialamt Ihren Regelsatz um bis zu 25% kürzen.
Verweigern Sie dann weiterhin, Ihrer "Mitwirkungspflicht" nachzukommen, kann das
Sozialamt die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ganz einstellen (§ 25, Abs. 1 BSHG).
Sie erhalten keine Sozialhilfe mehr!
Das Sozialamt muss die Kürzung, bzw. Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt sofort
zurücknehmen, wenn Sie z.B. Nachweise über Ihre eigenen Bemühungen (Bewerbungen)
und die Meldebestätigung vom Arbeitsamt vorlegen; d.h. Ihrer Mitwirkungspflicht wieder
nachkommen.
Wenn das Sozialamt trotz Ihrer nachgeholten Mitwirkungspflicht weiterhin Ihren Regelsatz
kürzt, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, bzw. andere rechtliche Mittel,
z.B. bei dringender Notlage den "Antrag auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren" zu
nutzen.
b) Das Sozialamt kann auch Ihre Sozialhilfe kürzen, wenn Ihnen vom Arbeitsamt
eine Sperrzeit verhängt wird (§ 25, Abs. 2, Nr. 3 BSHG).
Wenn Ihnen eine Sperrzeit vom Arbeitsamt verhängt wird, müssen Sie auch mit einer
Kürzung Ihrer Sozialhilfe rechnen. Diese Kürzung darf aber nicht länger als die Sperrzeit
dauern, - also längstens 3 Monate.
c) Das Sozialamt kann weiterhin Ihre Sozialhilfe kürzen, wenn Sie
"unwirtschaftliches Verhalten" trotz Belehrung fortsetzen(§25, Abs.2 Nr.2 BSHG).
Von "unwirtschaftlichem Verhalten" geht das Sozialamt aus, wenn Sie trotz
schriftlicher Belehrung und ohne wichtigen Grund eine wiederholt unangemessen hohe
Heizkostenabrechnung haben. Übernimmt das Sozialamt dann noch einmal die Kosten,
müssen Sie damit rechnen, dass das Sozialamt Ihren Regelsatz solange kürzt, bis der zu
hohe Betrag wieder beglichen ist. Der Regelsatz darf aber längstens 12 Monate gekürzt
werden. (Näheres dazu im Kapitel "Unterkunftskosten")
Sind Sie z.B. bei der ersten unangemessen hohen Heizkostenabrechnung nicht über die
Folgen bei einer zweiten hohen Abrechnung informiert, d.h. schriftlich belehrt worden,
legen Sie Widerspruch ein.
d) Zuletzt kann Ihre Sozialhilfe auch gekürzt werden, wenn Sie absichtlich Ihr
Einkommen und/ oder Vermögen mindern, um sozialhilfeberechtigt zu werden
(§25, Abs. 2, Nr. 1 BSHG).
Erkennt der/ die Sachbearbeiter/in z.B. an Ihren Kontoauszügen oder in Ihrem Sparbuch,
dass Sie vor Antragstellung ein höheres Einkommen oder Vermögen hatten, kann es
sein, dass der/ die Sachbearbeiter/in von Ihnen ein Aufstellung verlangt, wofür Sie Ihr
Einkommen und Vermögen ausgegeben haben.
+ Weisen Sie den/ die Sachbearbeiter/in aber darauf hin, dass das Sozialamt nicht
verlangen darf, dass Sie in Zeiten, in denen Sie nicht sozialhilfebedürftig sind, genauso
sparsam leben müssen, wie dies Sozialhilfebezieher/innen müssen. Wenn Sie z.B. von
Ihrem Vermögen Möbel gekauft haben oder Schulden beglichen haben, darf Ihnen das
nicht zum Vorwurf gemacht werden.
2. Einbehaltung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei Einbehaltungen (auch Aufrechnung genannt) erhalten Sie auch nicht mehr Ihre volle
Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern das Sozialamt behält 20 bis 25% Ihres Regelsatzes
ein.
a) Das Sozialamt kann z.B. Mietschulden, die es übernommen hat, in Raten von
Ihrer laufenden Sozialhilfe einbehalten.
Sind Sie im laufenden Bezug der Sozialhilfe und kommen in Mietschulden, wird das
Sozialamt die Mietschulden nur darlehensweise übernehmen. Der Ihnen gewährte
Betrag wird in monatlichen Raten (20 bis 25 %) von Ihrem Regelsatz einbehalten
(längstens für 2 Jahre).
Gleiches gilt z.B. auch bei Heizkosten.
b) Das Sozialamt kann auch Ihre laufende Sozialhilfe einbehalten, wenn Sie beim
Sozialamt vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
gemacht haben, und dadurch zuviel Hilfe zum Lebensunterhalt bekamen.
Die zuviel gezahlte Sozialhilfe kann auch in monatlichen Raten (20 bis 25 % Ihres
Regelsatzes) für längstens 2 Jahre einbehalten werden.
+ Wenn Ihnen zuviel Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wurde, aber nicht Sie sondern das
Sozialamt die Überzahlung verschuldet hat, darf das Sozialamt keine Einbehaltung
vornehmen. Legen Sie Widerspruch ein, mit der Begründung: "Eine gesetzliche
Grundlage für die Einbehaltung gibt es nicht".
Sowohl bei Kürzungen als auch bei Einbehaltungen Ihrer Sozialhilfe dürfen die
anderen sozialhilfeberechtigten Haushaltsangehörigen nicht mitbetroffen werden. Ihnen
steht die volle Hilfe zum Lebensunterhalt zu.
Wenn Sie Widerspruch gegen eine Kürzung oder Einbehaltung einlegen, darf die
Kürzung oder Einbehaltung vom Sozialamt erst vorgenommen werden, wenn das
Sozialamt den Widerspruch ablehnt.
3. Rückzahlung
Grundsätzlich gilt: Sozialhilfe muß nicht zurückgezahlt werden.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen!
a) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sie nur als Vorleistung für z.B.
noch nicht bewilligtes Arbeitslosengeld oder Rente gezahlt wurde.
Sie haben z.B. Arbeitslosengeld beantragt,aber die Bearbeitung Ihres Antrags dauert
länger.Wenn Sie in dieser Zeit kein anderes oder nicht genügend Einkommen haben, um
Ihren Lebensunterhalt zu decken,können Sie bis zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes
Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Wenn das Sozialamt Ihnen dann Sozialhilfe
zahlt,hat das Sozialamt aber auch einen Erstattungsanspruch .Von dem Ihnen
rückwirkend gezahlten Arbeitslosengeld verlangt das Sozialamt den Betrag zurück, den es
Ihnen in der Zeit bis zur ersten Zahlung des Arbeitslosengeldes gewährt hat.In den meisten
Fällen wendet das Sozialamt sich direkt z.B.an das Arbeitsamt und stellt den
Erstattungsanspruch.
b) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn Sie voraussehbar weniger als 6
Monate Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen (§ 15b BSHG ).
Wenn klar voraussehbar ist, dass Sie nur bis zu 6 Monaten Hilfe zum Lebensunterhalt
benötigen, kann das Sozialamt diese Hilfe als Darlehen gewähren, das Sie anschließend
zurückzahlen müssen.
Haben Sie einen Darlehensvertrag unterschrieben, und erweist sich später, dass Ihre
Notlage länger als 6 Monate dauerte, sollte vom Sozialamt das Darlehen in einen nicht
zurückzuzahlenden Zuschuss umgewandelt werden. Das gilt auch für bis dahin gewährte
Sozialhilfe .
c) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn Sie Ihre Notlage durch
schuldhaftes Verhalten verursacht haben.
Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn Sie sich "sozialwidrig" oder "rechts- und
pflichtwidrig" verhalten.
Wenn Ihnen dies vorgeworfen wird und das Sozialamt die Rückzahlung der Sozialhilfe
verlangt, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle (siehe Adressenverzeichnis), da in
diesen Fällen die Sachlage abhängig ist von Ihrem individuellen Fall.
mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >