14 Jahre Arbeitslos

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roumata:

14 Jahre Arbeitslos

 
15.07.02 12:13
Mein Nachbar ist seit 14 Jahren Arbeitslosen Hilfe. Er hat noch sein Haus, fährt einen Peugeot 206, macht Urlaub und ist scheinbar kerngesund.
Er ist inoffizieller Teilhaber einer kleinen Tennisplatz Anlage mit 6 Plätzen.
Er war in der Computerbranche, und hat damals sehr gut verdient, und bezieht daher auch sehr gut AH.
Wenn mal eine Vermittlung vom Arbeitsamt kam, ( 1-2x im Jahr) hat er beim Bewerbungsgespräch auf Alkoholiker gemacht.
Was wird sich für ihn in Zukunft ändern.
Er würde ja laut Hertz Kommision schnell in die Sozialhilfe rutschen?
Was wird aus Haus und Auto?

BRAD PIT:

Wie mit seinem Tenisplatz

 
15.07.02 12:17
Haus und Auto wird er dann nur "inoffiziell" behalten.

Wer so abgefuckt ist, dem fällt bestimmt was neeus ein.
daxbunny:

AH bekommt man auch nur für ca 2Jahre

 
15.07.02 12:18
Dein Nachbar muß also schon länger Sozialhilfe haben, aber dann darf er keinen Besitz haben !
gurkenfred:

Arbeitslosenhilfe ist genauso hoch

 
15.07.02 12:18
wie sozialhilfe.
das auto ist wahrscheinlich auf seine frau zugelassen.
haus darf er behalten.
was soll sich durch das gefasel von einer schwätzer-truppe in der realität ändern???? nichts! oder hat das einer geglaubt???
roumata:

Nein Nein,

 
15.07.02 12:21
Arbeitlosenhilfe ist nicht = Sozialhilfe. Es sind immer noch glaube ich 52% vom letzten Gehalt, aber höchsten so etwas 1300€. Und im Moment ist die AH noch unbegrenzt.
Dr.UdoBroem.:

Du bist mein Nachbar?

 
15.07.02 12:22
Zufälle gibts....
14 Jahre Arbeitslos 719902mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >
roumata:

Die Wahrheit über Sozialhilfe

 
15.07.02 12:26
AH soll ja jetzt erst auf 3 Jahre begrenzt werden, in Höhe der Sozialhilfe, damit die Komunen nich noch mehr belastet werden.

Ach ja, eine Senkung der Sozialhilfe ist nicht erlaubt, auch wenn einer nicht die Arbeit vom Sozialamt annimmt.
Den laut Verfassung ist jeder Bundesbürger mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen. Und mehr ist SH nicht. Wer das kürzt, verstößt gegen das Grundgesetz.
Da lach ich mich immer kaputt, wenn Politiker von "kürzen der Sozialhilfe bei nicht Arbeitwilligen sprechen. Völliger Blöödsinn.
Die Sozialhilfe wird nach einem "Warenkorb" berechnet, und da kommt nur das Lebensnotwendige rein. Und das darf nicht gekürzt werden.
Dr.UdoBroem.:

Völliger Blödsinn!

 
15.07.02 12:31
Sozialhilfe in Essen - Der Ratgeber!



       
                         Teil I - Kürzung, Einbehaltung, Rückzahlung

                 Grundsätzlich darf Ihnen die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gekürzt oder einbehalten
                 werden. Es gibt jedoch Ausnahmen!

                 1. Kürzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt

                 Eine Kürzung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet die Kürzung des
                 Regelsatzes um 20 bis 25 % des Regelsatzes. Bei einem Alleinstehenden, bzw.
                 Haushaltsvorstand sind das zur Zeit:

                        statt 561,- DM nur noch 448,80 DM bei einer Kürzung um 20 %,
                        statt 561,- DM nur noch 420,75 DM bei einer Kürzung um 25 %.
                       

                 a) Das Sozialamt kann Ihre laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kürzen, wenn Sie
                 sich weigern, "zumutbare" Arbeit aufzunehmen
                 Erhalten Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und sind arbeitsfähig, müssen Sie sich

                 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, Nachweise über ihre eigene Arbeitssuche
                 vorlegen, und vom Sozialamt zugewiesene Beschäftigungs- und
                 Qualifizierungsmaßnahmen annehmen.
                 Tun Sie all dies nicht, kann das Sozialamt Ihren Regelsatz um bis zu 25% kürzen.
                 Verweigern Sie dann weiterhin, Ihrer "Mitwirkungspflicht" nachzukommen, kann das
                 Sozialamt die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ganz einstellen (§ 25, Abs. 1 BSHG).
                 Sie erhalten keine Sozialhilfe mehr!

                 Das Sozialamt muss die Kürzung, bzw. Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt sofort
                 zurücknehmen, wenn Sie z.B. Nachweise über Ihre eigenen Bemühungen (Bewerbungen)
                 und die Meldebestätigung vom Arbeitsamt vorlegen; d.h. Ihrer Mitwirkungspflicht wieder
                 nachkommen.

                 Wenn das Sozialamt trotz Ihrer nachgeholten Mitwirkungspflicht weiterhin Ihren Regelsatz
                 kürzt, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, bzw. andere rechtliche Mittel,
                 z.B. bei dringender Notlage den "Antrag auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren" zu
                 nutzen.

                 b) Das Sozialamt kann auch Ihre Sozialhilfe kürzen, wenn Ihnen vom Arbeitsamt
                 eine Sperrzeit verhängt wird (§ 25, Abs. 2, Nr. 3 BSHG).
                 Wenn Ihnen eine Sperrzeit vom Arbeitsamt verhängt wird, müssen Sie auch mit einer
                 Kürzung Ihrer Sozialhilfe rechnen. Diese Kürzung darf aber nicht länger als die Sperrzeit
                 dauern, - also längstens 3 Monate.

                 c) Das Sozialamt kann weiterhin Ihre Sozialhilfe kürzen, wenn Sie
                 "unwirtschaftliches Verhalten" trotz Belehrung fortsetzen(§25, Abs.2 Nr.2 BSHG).
                 Von "unwirtschaftlichem Verhalten" geht das Sozialamt aus, wenn Sie trotz
                 schriftlicher Belehrung und ohne wichtigen Grund eine wiederholt unangemessen hohe
                 Heizkostenabrechnung haben. Übernimmt das Sozialamt dann noch einmal die Kosten,
                 müssen Sie damit rechnen, dass das Sozialamt Ihren Regelsatz solange kürzt, bis der zu
                 hohe Betrag wieder beglichen ist. Der Regelsatz darf aber längstens 12 Monate gekürzt
                 werden. (Näheres dazu im Kapitel "Unterkunftskosten")
                 Sind Sie z.B. bei der ersten unangemessen hohen Heizkostenabrechnung nicht über die
                 Folgen bei einer zweiten hohen Abrechnung informiert, d.h. schriftlich belehrt worden,
                 legen Sie Widerspruch ein.

                 d) Zuletzt kann Ihre Sozialhilfe auch gekürzt werden, wenn Sie absichtlich Ihr
                 Einkommen und/ oder Vermögen mindern, um sozialhilfeberechtigt zu werden
                 (§25, Abs. 2, Nr. 1 BSHG).
                 Erkennt der/ die Sachbearbeiter/in z.B. an Ihren Kontoauszügen oder in Ihrem Sparbuch,
                 dass Sie vor Antragstellung ein höheres Einkommen oder Vermögen hatten, kann es
                 sein, dass der/ die Sachbearbeiter/in von Ihnen ein Aufstellung verlangt, wofür Sie Ihr
                 Einkommen und Vermögen ausgegeben haben.
                   
                  + Weisen Sie den/ die Sachbearbeiter/in aber darauf hin, dass das Sozialamt nicht
                  verlangen darf, dass Sie in Zeiten, in denen Sie nicht sozialhilfebedürftig sind, genauso
                  sparsam leben müssen, wie dies Sozialhilfebezieher/innen müssen. Wenn Sie z.B. von
                  Ihrem Vermögen Möbel gekauft haben oder Schulden beglichen haben, darf Ihnen das
                  nicht zum Vorwurf gemacht werden.


                 2. Einbehaltung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt

                 Bei Einbehaltungen (auch Aufrechnung genannt) erhalten Sie auch nicht mehr Ihre volle
                 Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern das Sozialamt behält 20 bis 25% Ihres Regelsatzes
                 ein.

                 a) Das Sozialamt kann z.B. Mietschulden, die es übernommen hat, in Raten von
                 Ihrer laufenden Sozialhilfe einbehalten.
                 Sind Sie im laufenden Bezug der Sozialhilfe und kommen in Mietschulden, wird das
                 Sozialamt die Mietschulden nur darlehensweise übernehmen. Der Ihnen gewährte
                 Betrag wird in monatlichen Raten (20 bis 25 %) von Ihrem Regelsatz einbehalten
                 (längstens für 2 Jahre).
                 Gleiches gilt z.B. auch bei Heizkosten.

                 b) Das Sozialamt kann auch Ihre laufende Sozialhilfe einbehalten, wenn Sie beim
                 Sozialamt vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
                 gemacht haben, und dadurch zuviel Hilfe zum Lebensunterhalt bekamen.
                 Die zuviel gezahlte Sozialhilfe kann auch in monatlichen Raten (20 bis 25 % Ihres
                 Regelsatzes) für längstens 2 Jahre einbehalten werden.
                   
                  + Wenn Ihnen zuviel Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wurde, aber nicht Sie sondern das
                  Sozialamt die Überzahlung verschuldet hat, darf das Sozialamt keine Einbehaltung
                  vornehmen. Legen Sie Widerspruch ein, mit der Begründung: "Eine gesetzliche
                  Grundlage für die Einbehaltung gibt es nicht".


                 Sowohl bei Kürzungen als auch bei Einbehaltungen Ihrer Sozialhilfe dürfen die
                 anderen sozialhilfeberechtigten Haushaltsangehörigen nicht mitbetroffen werden. Ihnen
                 steht die volle Hilfe zum Lebensunterhalt zu.
                 Wenn Sie Widerspruch gegen eine Kürzung oder Einbehaltung einlegen, darf die
                 Kürzung oder Einbehaltung vom Sozialamt erst vorgenommen werden, wenn das
                 Sozialamt den Widerspruch ablehnt.

                 3. Rückzahlung

                 Grundsätzlich gilt: Sozialhilfe muß nicht zurückgezahlt werden.
                 Aber auch hier gibt es Ausnahmen!

                 a) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sie nur als Vorleistung für z.B.
                 noch nicht bewilligtes Arbeitslosengeld oder Rente gezahlt wurde.
                 Sie haben z.B. Arbeitslosengeld beantragt,aber die Bearbeitung Ihres Antrags dauert
                 länger.Wenn Sie in dieser Zeit kein anderes oder nicht genügend Einkommen haben, um
                 Ihren Lebensunterhalt zu decken,können Sie bis zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes
                 Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Wenn das Sozialamt Ihnen dann Sozialhilfe
                 zahlt,hat das Sozialamt aber auch einen Erstattungsanspruch .Von dem Ihnen
                 rückwirkend gezahlten Arbeitslosengeld verlangt das Sozialamt den Betrag zurück, den es
                 Ihnen in der Zeit bis zur ersten Zahlung des Arbeitslosengeldes gewährt hat.In den meisten
                 Fällen wendet das Sozialamt sich direkt z.B.an das Arbeitsamt und stellt den
                 Erstattungsanspruch.

                 b) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn Sie voraussehbar weniger als 6
                 Monate Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen (§ 15b BSHG ).
                 Wenn klar voraussehbar ist, dass Sie nur bis zu 6 Monaten Hilfe zum Lebensunterhalt
                 benötigen, kann das Sozialamt diese Hilfe als Darlehen gewähren, das Sie anschließend
                 zurückzahlen müssen.
                 Haben Sie einen Darlehensvertrag unterschrieben, und erweist sich später, dass Ihre
                 Notlage länger als 6 Monate dauerte, sollte vom Sozialamt das Darlehen in einen nicht
                 zurückzuzahlenden Zuschuss umgewandelt werden. Das gilt auch für bis dahin gewährte
                 Sozialhilfe .

                 c) Sozialhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn Sie Ihre Notlage durch
                 schuldhaftes Verhalten verursacht haben.
                 Schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn Sie sich "sozialwidrig" oder "rechts- und
                 pflichtwidrig" verhalten.
                 Wenn Ihnen dies vorgeworfen wird und das Sozialamt die Rückzahlung der Sozialhilfe
                 verlangt, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle (siehe Adressenverzeichnis), da in
                 diesen Fällen die Sachlage abhängig ist von Ihrem individuellen Fall.
                 

14 Jahre Arbeitslos 719912mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >
roumata:

Da steht es

 
15.07.02 12:38
aber sollte einer vor das Verfassungsgericht gehen bekommt er recht.
Glaub es mir.

Ich kenne Beamte vom Kreissozialamt. Wenn dann wirklich einer was sagt, läß man ihn in Ruhe.
roumata:

Und noch was

 
15.07.02 12:43
Unter Umständen muß das Sozialamt eine viel zu große Wohnung bezahlen, wenn eine kleinere oder Angemessene nicht zur verfügung steht. ( war mal, als Wohnungen noch knapp waren.)

Ein Rollstuhlfahrer hatte seine Wohnung umgebaut, und wurde SH Empfänger.
Er lebt bis heute, seit über 10 Jahren  in einer über 100 QM Wohnung, bei 700€ Kaltmiete.
Und da er wenig körperliche Bewegung hat, steht die Heizung 8 Monate im Jahr auf Hochtouren.
Es gibt immer Ausnahmen, Bei SH bestimmt zu 50%.
roumata:

Udo,

 
15.07.02 12:47
da steht es, aber der erste Satz entkräftet doch wieder alles. Grundsätlich darf ....
Das Schreiben soll doch nur einschüchtern.
maxperforma.:

würden Fernseher

 
15.07.02 12:51
nicht zum 'Lebensnotwendigen' zählen, sondern weggepfändet
werden dürfen, dann würde eine nicht unerhebliche Zahl
wieder Arbeit suchen.

So aber Chips und Kaiserkrone vom Aldi und
ab vor die Glotze: "Arbeit ist was
für Blöde..."
Damit meine ich nicht alle Arbeitslosen aber
mindestens ein Drittel
roumata:

Trotz alledem

 
15.07.02 12:56


www.arbeitswahn.de/
Dr.UdoBroem.:

Gesetz ist Gesetz.

 
15.07.02 12:58
Und solange keiner dagegen klagt, bzw. ein Urteil geprochen ist, muss man sich daran halten.

Und was soll uns das Beispiel sagen? Als Wohnungen richtig knapp waren, wurden die Leute z.T. sogar in Pensionen und Hotels eingewiesen, da man sie ja schlecht auf die Straße setzen konnte.
Eigentlich sollte jede Gemeinde eine Anzahl Wohnungen für Notfälle bereithalten. Wenn sie das nicht schaffen - selber Schuld. Dann müssen sie halt für die höheren Kosten aufkommen.

14 Jahre Arbeitslos 719947mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >
Dr.UdoBroem.:

Schön, wenn man gepflegte Vorurteile hat.

 
15.07.02 13:04


14 Jahre Arbeitslos 719958mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >
roumata:

Wenn ich mal

 
15.07.02 13:06
so weit bin, ( noch 3 solche Börsenjahre), da ist es doch ein Leichtes. Mann muß sich nur Superblööd stellen. Mit Blööden will keiner was zu tuen haben, die serviert man schnell ab.
Und alles andere werde ich dann " angeblich " verzockt" haben!
ATAM:

Ihr müsst nicht Quatschen

 
15.07.02 13:22
sondern kaufen kaufen damit die Börse steigt,wir könnens ehe nix verändern
maxperforma.:

ich gehöre zu einer Minderheit

 
15.07.02 13:46
hier der Beweis:
Quelle: www.destatis.de/basis/d/erwerb/erwerbtab1.htm


Gegenstand der Nachweisung

Einheit 1000
                      1999   2000   2001  
Deutschland
Erwerbspersonen       40 508 40 326 40 550
Erwerbstätige         36 402 36 604 36 816
dar.: weiblich        15 744 15 924 16 187
Erwerbslose            4 106  3 722  3 734
dar.: weiblich         1 886  1 726 ´1 680
Nichterwerbspersonen  41 515 41 834 41 728
männlich              17 127 17 404 17 478
weiblich              24 388 24 431 24 250
PRAWDA:

Etwas habt Ihr übersehen

 
15.07.02 18:24
Bei der Arbeitslosenhilfe (Zahlung aus dem Bundeshaushalt) wird das
Vermögen und Einkünfte daraus (Zinsen, Miete, Gewinn usw.)
angerechnet und muß erst verwertet werden.
Beschummeln ist schwer.
Es laufen erfolgreich viele Prozesse.
Vermögenstrennung bei Verh. zählt nicht.

Bald ist auch Roumatas Nachbar dran.
Hoffentlich.

Andererseits:

"Gesetz ist Gesetz",
aber man kann Gesetze ändern.

Nur bei der Durchsetzung in den Ämtern für Sozialhilfe hapert es.
Da werden schnell (aufgrund von Bedrohungen usw.) die Sachbearbeiter zu
Psychopathen und vollziehen die innere Kündigung, d.h. sie geben Geld großzügig aus, weil sie dann ihre Ruhe haben.
Laßt Euch mal die Stories von Sozialamt-Mitarbeitern erzählen,
wie sie von ausl. Clans zu ihrem Glück gezwungen werden.

Wenn man das hier erzählen würde, gilt man bei bestimmten IDs sowieso als Nazi und Ausländerfeind.

So einfach ist die Welt für die Linken.


Elan:

scheiss denonzianten

 
15.07.02 18:28
Spitfire33:

Hast Du schon mal mit Psychopathen Auge in Auge

 
15.07.02 18:31
gegenüber gesessen?

Blubbern ist leicht, aber es soll für diese Leute auch ein Leben nach dem Dienste geben.
Dr.UdoBroem.:

Irgendwie nicht.

 
15.07.02 18:51
Gewisse Leute trauen sich ja nicht auf Arivatreffen, sonst hätte ich die Erfahrung wohl auch schon gemacht.

14 Jahre Arbeitslos 720557mitglied.lycos.de/ArbeiterX/Dr1.jpg" style="max-width:560px" >
emu1:

Stammtischparolen ????

 
15.07.02 19:19
Hey, Daxbunny: interessante Theorie mit deiner auf zwei Jahren begrenzten Alhi!
Nur leider absolut nicht korrekt:

Es gab mal eine sogenannte Alhi A, welche auf ein Jahr begrenzt war. Diese ist jedoch mit Einführung des SGB III (dieses hat das Arbeitsförderungsgesetz abgelöst) abgeschafft worden und es gab bis vor kurzem noch Übergangsfälle. Diese befristete Alhi war aber auch nur für bestimmte Personengruppen (Beamte; Soldaten auf Zeit usw.) gedacht, die ja keine Beiträge in das Sozialversicherungssystem eingezahlt hatten und damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten (Alg ist eine klassische Versicherungsleistung, während Alhi eine Fürsorgeleistung ist).

Die klassische Alhi, von der hier gesprochen  wird, ist zwar immer befristet für ein Jahr  (Bewilligungsabschnitt), jedoch nach erneuter Antragstellung und bei weiterem vorliegen der Voraussetzungen auf ein weiteres Jahr zu bewilligen (dazwischen muß nicht gearbeitet werden). Eine zeitliche Begrenzung ist derzeit in § §190 ff. SGB III nicht vorgesehen (vielleicht ändert man das ja in absehbarer Zukunft, was ich persönlich jedoch anzweifeln darf). Es ist somit keine Seltenheit, dass Leute bereits seit ewiger Zeit Arbeitslosenhilfe beziehen - ohne dabei in die Sozialhilfe abzurutschen (ist ja nur letztes Mittel in unserer sozialen Hängematte)!
Die prozentuale Minderung nach einer gewissen Laufzeit ist auch vergleichsweise gering, so dass einige es gelernt haben, mit dem „wenigen“ auszukommen!

Auch ist die Höhe nicht 52 % vom letzten Gehalt, sondern richtet sich nach dem Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug (Arbeitslosengeld). Dabei sind es 53 % bei Personen ohne Kind  und 57 % für  Menschen mit Kindern im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Das Bemessungsentgelt ist auch nicht das letzte Einkommen(!), sondern wird über einen Zeitraum von 52 Wochen ermittelt. Dabei wird ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt und dieses dient dann als Grundlage für die Leistungsgewährung (§ 129 SGB III).  

Was die Bedürftigkeit anbelangt (eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe gem. § 193 SGB III), wird eine ziemlich komplizierte Berechnung in den Arbeitsämtern angestellt, die ich an der Stelle nicht weiter erörtern möchte (würde zu weit führen), aber stellt für pfiffige Personen keine Schwierigkeit dar auch hier zu „beschummeln“ und bestimmte Dinge anders darzustellen als sie wirklich sind. Zwar wurde die Zusammenarbeit innerhalb der Behörden und auch mit Banken deutlich verbessert, aber es gibt noch genügend Wege, sich den allgemeinen Regeln zu entziehen – und das so, dass es nur schwer zu beweisen ist.

Also, wenn einem bestimmte Dinge nicht ganz korrekt vorkommen, dann doch einfach eine anonyme Anzeige beim nächsten Arbeitsamt abgeben – der Außendienst ist sichtlich bemüht, den Schmarotzern der Republik auf die Finger zu klopfen – anstatt wilde Gerücht über mögliche Lücken im Sozialsystem zu verbreiten. Es bezieht sich meiner Meinung nach ohnehin nur auf eine Minderheit der von Arbeitslosigkeit Betroffenen (ich glaube der Anteil an arbeitsfaulen wird gehörig überschätzt), wenngleich ich auch eine Reform unseres System mit Blick auf Skandinavien begrüßen würde!
Na ja, man darf ja hoffen...

Gruß
Emu
Schnorrer:

Sozialhilfe/AH geht doch immer am wahren Bedarf

 
15.07.02 19:23
vorbei ... warum gibt es z. B. so unsinnige Einrichtungen wie "Essen auf Rädern" statt "Trinken auf Rädern"?
Timchen:

Ja wenn der Hartz wirklich so schlimm ist,

 
15.07.02 20:33
dann muss der ärmste in Rente. Das wird er auch schon noch
hinkriegen.
ruhrpottzocker:

Hi Doc, solche Typen müssen einfach mal

 
15.07.02 20:41

für ein paar Wochen ins Umerziehungslager !

Nur wer Elend sieht und damit umgehen muss, kann es begreifen !

Spontan-Idee: Statt Speku-Steuer zahlen zu müssen, mal 14 Tage an die Front ! Mal richtig produktiv-menschlich schaffen und nicht nur schmarotzen, wie das die Börsen-Zocker tun !  

14 Jahre Arbeitslos 720718
vega2000:

Der Mann hat Klasse

 
15.07.02 20:45
Du hast nur eine Chance in diesem Leben das Beste daraus zu machen, er tut es & der Erfolg gibt ihm recht, -Glückwunsch!
14 Jahre Arbeitslos 720721
altmeister:

speckulieren ist gelebter kapitalismus lieber ruhr o.T.

 
15.07.02 20:45
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