| TRATON SE München International Securities Identification Number (ISIN) DE000TRAT0N7 Wertpapierkennnummer (WKN): TRAT0N Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Kennung des Ereignisses: b8684ae8f2d0f011b55096c6c2a55906 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu der am Dienstag, den 16. Juni 2026, um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der TRATON SE ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Eisbach Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, Deutschland. Die gesamte Versammlung wird unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung (Internetseite der Gesellschaft) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre über das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) in Bild und Ton übertragen (nähere Hinweise und Erläuterungen finden Sie im Kapitel „II. Weitere Angaben zur Einberufung“). Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das Aktionärsportal zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. und Vorschläge zur Beschlussfassung für die ordentliche Hauptversammlung der TRATON SE am Dienstag, den 16. Juni 2026: | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der TRATON SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025 sowie des für die TRATON SE und den TRATON Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter | www.traton.com/hauptversammlung | bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 zugänglich. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung erläutert werden. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. | | 2. | Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der TRATON SE für das abgelaufene Geschäftsjahr 2025 in Höhe von EUR 545.684.155,69 wie folgt zu verwenden: | a) | Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,93 je dividendenberechtigter Stückaktie: | EUR 465.000.000,00 | | b) | Gewinnvortrag: | EUR 80.684.155,69 | Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. Juni 2026, fällig. | | 3. | Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. | | 4. | Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. | | 5. | Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, | a) | zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und | | b) | zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2026 sowie im Geschäftsjahr 2027 bis zur nächsten Hauptversammlung | zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. | | 6. | Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat der TRATON SE haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG darauf geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus prüfte der Abschlussprüfer den Vergütungsbericht auch inhaltlich. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der vom Abschlussprüfer in diesem Sinn geprüfte Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 gemeinsam mit dem Vermerk über die Prüfung ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter | www.traton.com/hauptversammlung | bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6 zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. | | 7. | Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Nach dem Ausscheiden von Herrn Gunnar Kilian aus dem Aufsichtsrat hat das Amtsgericht München mit Beschluss vom 16. September 2025 Herrn Dr. Arno Antlitz, Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft (Finanz und Operatives Geschäft), als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die gerichtliche Bestellung wurde entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK 2022) bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2026 beantragt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Antlitz mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Juni 2026 durch Beschluss der Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Abschnitt IV. der Vereinbarung über die künftige Beteiligung der Arbeitnehmer in der TRATON SE vom 28. August 2018 (im Folgenden Beteiligungsvereinbarung genannt) und (v) § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwanzig (20) Mitgliedern zusammen, und zwar aus zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Anteilseignervertreter werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. Der Aufsichtsrat muss sich gemäß § 17 Abs. 2 SEAG zu mindestens 30 % aus Frauen und mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung wurde widersprochen. Danach müssen dem Aufsichtsrat jeweils mindestens drei weibliche und mindestens drei männliche Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und auf der Seite der Arbeitnehmer angehören. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite drei Frauen und sieben Männer und auf Arbeitnehmerseite vier Frauen und sechs Männer an. Damit ist das Mindestanteilsgebot jeweils auf den Seiten der Anteilseigner und der Arbeitnehmer erfüllt. Nach der Wahl des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch künftig jeweils für die Seite der Anteilseigner sowie der Arbeitnehmer erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses - vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 16. Juni 2026 für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2030 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der TRATON SE zu wählen: | | Herrn Dr. Arno Antlitz, Mitglied des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft (Finanz und Operatives Geschäft), wohnhaft in Braunschweig | Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat und das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht. Die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2025 ist auf der Internetseite der Gesellschaft als Bestandteil des Geschäftsberichts zugänglich. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Arno Antlitz nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur TRATON SE oder zu deren Konzernunternehmen oder den Organen der TRATON SE, die nach der Empfehlung C.13 des DCGK 2022 gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen wäre. Weitere Informationen zum Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter | www.traton.com/hauptversammlung | bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7 zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. | | 8. | Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 5 der Satzung und des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder der TRATON SE Im Zuge einer Umstellung der Versicherungsbedingungen soll der Selbstbehalt in der Haftpflichtversicherung, die die Gesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen hat, entfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: | a) | § 16 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(5) Die Gesellschaft sorgt dafür, dass zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.“ | | b) | Das von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter | www.traton.com/hauptversammlung | bei den Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 8 zugängliche angepasste Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der TRATON SE wird beschlossen. | | | 9. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung | a) | Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung | Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen Verfahrenserleichterungen bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und der Konstituierung des Aufsichtsrats nach der Wahl von Anteilseignervertretern durch die Hauptversammlung. | b) | Beschlussfassung über eine neue Satzungsregelung in § 26 der Satzung (Gerichtsstand) | Als neuer § 26 wird vorgeschlagen, eine Satzungsbestimmung einzuführen, die den Sitz der Gesellschaft als ausschließlichen Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten zwischen Aktionären und Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, festlegt. Dadurch sollen die Zuständigkeit deutscher Gerichte sichergestellt und das Risiko und die Nachteile des sog. „forum shoppings“ verringert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: | a) | § 12 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: | „(1) | Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden darf nur ein als Vertreter der Anteilseigner bestelltes Mitglied und zum Stellvertreter nur ein Arbeitnehmervertreter gewählt werden. Die Wahlen sollen im Anschluss an die Hauptversammlung, in der Vertreter der Anteilseigner neu gewählt worden sind, erfolgen. Werden der Vorsitzende und der Stellvertreter in einer Sitzung gewählt, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, in der Vertreter der Anteilseigner gewählt worden sind, bedarf es zu dieser Sitzung keiner besonderen Einladung. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.“ | | „(3) | Die Wahlen nach Abs. 1 und 2 sollen vor anderen Beschlüssen erfolgen.“ | | | b) | Der bisherige § 26 (Gründungsaufwand / Formwechselaufwand) wird zu § 27 (Gründungsaufwand / Formwechselaufwand) und nach § 25 der Satzung wird folgender § 26 neu aufgenommen: Für alle Streitigkeiten zwischen einerseits Aktionären und Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, sowie der Gesellschaft andererseits besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.“ | Es ist beabsichtigt, über die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Änderungen der Satzung gesamthaft abstimmen zu lassen. | | II. | Weitere Angaben zur Einberufung | | 1. | Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen | Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung abrufbar. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben. | 2. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung | Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 500.000.000 und ist eingeteilt in 500.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 500.000.000. | 3. | Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten | Der Vorstand der TRATON SE hat in Ausübung der ihm in § 17a der Satzung eingeräumten Ermächtigung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. | 4. | Passwortgeschütztes Aktionärsportal und Übertragung in Bild und Ton | Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zum passwortgeschützten Aktionärsportal zugeschickt, das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung zugänglich ist. Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 26. Mai 2026 zugänglich sein. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und sich zur Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, zuschalten sowie ihre weiteren Aktionärsrechte ausüben. | 5. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts | Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, über das Aktionärsportal sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut (Letztintermediär) erstellt, muss sich auf den Geschäftsschluss des 25. Mai 2026 (24.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in jedem Fall ausreichend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sich weder zur Hauptversammlung zuschalten noch ihre Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 9. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der nachstehenden Adressen zugehen: TRATON SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de. Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie Bevollmächtigungen der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder Dritter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zu vorstehend genannter Frist gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Übermittlung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Adressen werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne der elektronischen Zuschaltung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig Zugangsdaten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise von dem jeweiligen depotführenden Institut an die Gesellschaft versendet. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem depotführenden Institut ab. | 6. | Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl | Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl). Vor und während der Hauptversammlung steht Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse www.traton.com/hauptversammlung erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Über das Aktionärsportal können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per elektronischer Briefwahl, wird die zuletzt erteilte Stimmabgabe als verbindlich erachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. | 7. | Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft | Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkten zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung (siehe oben unter 5.) und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen den Stimmrechtsvertretern in jedem Fall Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit keine ausdrücklichen Weisungen vorliegen, werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können über das Aktionärsportal bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Alternativ können die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf per E-Mail bis spätestens Montag, den 15. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), an anmeldestelle@computershare.de übermittelt werden. Hierzu kann das Formular zur Stimmrechtsausübung verwendet werden, das auf der Internetseite der Gesellschaft heruntergeladen werden kann. Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand über denselben Übermittlungsweg mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die zuletzt form- und fristgemäß zugegangene Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail voneinander abweichende Erklärungen ein, werden ausschließlich die über das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand auch elektronische Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die elektronischen Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien bei der Ausübung des Stimmrechts nicht vertreten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Andere Aufträge, zum Beispiel zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts, zu Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. | 8. | Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte | Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung (siehe oben unter 5.) und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben unter 6. und 7.). Eine Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder eine ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) sind Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie) gegenüber der Gesellschaft, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis zu dem vom Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2026 festgelegten Zeitpunkt über das Aktionärsportal erfolgen. Alternativ können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de übermittelt werden. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich. Die Gesellschaft stellt den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft ein Formular für die Vollmachtserteilung an Dritte (Bevollmächtigte, die nicht Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind) zur Verfügung. Die Rechteausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das Aktionärsportal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die individuellen Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf einem der oben beschriebenen Wege an die Gesellschaft zu übermitteln. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline unter der Telefonnummer +49 89 / 30903 - 6412 oder unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle zu melden. | 9. | Weitere Rechte der Aktionäre | | 9.1 | Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG | Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2026 (24.00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: TRATON SE Der Vorstand Hauptversammlung/T-FL Hanauer Str. 26 80992 München Deutschland Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. | 9.2 | Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG | Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Vorschläge zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) sowie zur Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 7) machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten: TRATON SE Hauptversammlung/T-FL Hanauer Str. 26 80992 München Deutschland E-Mail: hv-antrag.traton@traton.com Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter den vorstehend angegebenen Adressen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 1. Juni 2026 (24.00 Uhr MESZ), zugegangen sind, werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.traton.com/hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG). Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht. Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge sind zudem nur zugänglich zu machen, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen und Wahlvorschlägen können Aktionäre das Stimmrecht ausüben, sobald sie die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Darüber hinaus können Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie weitere Anträge auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation über das Aktionärs-portal gestellt werden. | 9.3 | Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 130a Abs. 1 bis 4 AktG | Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können in Textform ausschließlich über das Aktionärsportal übermittelt werden und müssen spätestens bis zum 10. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Es sind nur Stellungnahmen zulässig, in denen sich der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte selbst äußert. Der Name des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten wird bei der Veröffentlichung der Stellungnahme im Aktionärsportal offengelegt. Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal spätestens bis zum 11. Juni 2026, 24.00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten Aktionärsportal veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären. | 9.4 | Auskunfts-, Antrags- und Rederecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 130a Abs. 5 und 6, § 131 Abs. 1 AktG | Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal. Redebeiträge können ab 9.30 Uhr (MESZ) am Tag der Hauptversammlung über das Aktionärsportal angemeldet werden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung erläutern. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Im Rahmen des Rederechts können ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, das heißt im Rahmen von Redebeiträgen, ausgeübt werden darf. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, ist diese Auskunft gemäß § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG jedem anderen Aktionär (bzw. Bevollmächtigtem) auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte), die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal in der Hauptversammlung übermitteln können. Die Ausübung des Auskunfts-, Antrags- und Rederechts im Wege der Videokommunikation erfordert ein internetfähiges Endgerät (z.B. PC, Laptop, Tablet, Smartphone) mit Kamera, Lautsprecher bzw. Kopfhörer und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der anderen Seite in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. | 9.5 | Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des Notars gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG | Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche elektronisch über das Aktionärsportal. | 10. | Übertragung der Hauptversammlung im Internet | Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 16. Juni 2026, ab 10.00 Uhr (MESZ) per Bild- und Tonübertragung im Aktionärsportal verfolgen. Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Rede des Vorstands können auch von sonstigen Interessierten unter www.traton.com/hauptversammlung live über das Internet verfolgt werden. Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Eröffnung durch den Versammlungsleiter und der Rede des Vorstands, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung. | 11. | Information zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter | Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet die TRATON SE personenbezogene Daten. Einzelheiten zum Hintergrund und zum Umgang bei der Verarbeitung sowie zu den entsprechenden Bestimmungen und Rechten gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Internetseite unter https://traton.com/de/datenschutz.html Die maßgebliche Sprache der Hauptversammlung, der Einberufung und der vorzulegenden Unterlagen ist Deutsch. Im Fall von Abweichungen ist ausschließlich die deutsche Fassung bindend. Eine Simultanübersetzung ins Englische wird während der Hauptversammlung im Aktionärsportal zugänglich sein. Englischsprachige Wortbeiträge werden simultan ins Deutsche übersetzt. München, im April 2026 TRATON SE Der Vorstand |