Der 21. Senat des OVG hatte das Unternehmen um diese Zusage gebeten, um Zeit für effektiven Rechtsschutz des Klägers zu gewinnen. Damit soll das Schaffen von Tatsachen verhindert werden. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Bund) hatte am 3. Januar Klage gegen den aktuellen Hauptbetriebsplan eingelegt und gleichzeitig per Eilverfahren versucht, die Rodung am "Sündenwäldchen" zu verhindern.
Der Bund hatte in mehreren Pressemitteilungen davon gesprochen, dass die Arbeiten am 13. Januar beginnen sollen. RWE hatte dies stets zurückgewiesen. Laut OVG war die Klägerseite über die Bitte um die Stillhaltezusage informiert worden.
Hängebeschluss nicht nötig
Hätte RWE diese Erklärung nicht abgegeben, hätte das Gericht einen sogenannten Hängebeschluss fassen müssen, um eine mögliche Rodung zu verhindern. Vom 1. März bis 30. September gilt zum Schutz brütender Vögeln ein Rodungsverbot.
Der Hambacher Forst steht für jahrelange Proteste rund um den Braunkohletagebau Hambach. Nordrhein-Westfalen will im Jahr 2030 vorzeitig aus der Kohleverstromung aussteigen./lic/DP/mis
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