Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte geklagt, weil Facebook (Facebook Aktie) ihrer Ansicht nach im "App-Zentrum" für kostenlose Online-Spiele anderer Anbieter die Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. Nutzer sollten dort mit einem Klick auf "Sofort spielen" automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielbetreiber zustimmen. Sie berechtigten die Anwendungen dadurch auch "Statusmeldungen, Fotos und mehr" zu posten.
Klagebefugnis stand im Zentrum des Verfahrens
Schon 2020 hatte der Vorsitzende BGH-Richter, Thomas Koch, erklärt, dass hier relativ eindeutig gegen den Datenschutz verstoßen worden sei. Unklar war jedoch zunächst, ob auch Verbraucherschutzverbände ohne einen Auftrag konkret Betroffener gegen solche Verstöße vor Gericht vorgehen können. Der BGH setzte das Verfahren zweimal aus und wandte sich mit Fragen zur Auslegung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung an den EuGH.
Die Luxemburger Richterinnen und Richter bejahten eine Klagebefugnis der Verbraucherschützer. Entsprechend konnte die Frage heute auch in Karlsruhe abschließen geklärt werden: Verbraucherverbände dürften gegen Verletzungen von Informationspflichten im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorgehen, so der BGH. Die Revision von Meta gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin - das die Sache ähnlich gesehen hatte - blieb ohne Erfolg. (Az. I ZR 186/17)
| Strategie | Hebel | |||
| Steigender Kurs |
Call
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5
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10
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20
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Put
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5
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10
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20
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"Das BGH-Urteil stärkt den Verbraucherschutz im digitalen Verbraucheralltag", erklärte Jutta Gurkmann vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Zu oft stünden Verbraucherinnen und Verbraucher "datenhungrigen" Anbietern im Internet hilflos gegenüber. Immer wieder verletzten Anbieter Datenschutzpflichten. "Hier braucht es neben den Datenschutzbehörden starke klagebefugte Verbraucherschutzverbände an der Seite der Verbraucher:innen."/jml/DP/men
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