EQS-HV: Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2026 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Delticom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2026 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 27.05.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Delticom AG Hannover ISIN: DE0005146807 WKN: 514680 (Eindeutige Kennung des Ereignisses: DelticomHV2026)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden hiermit unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am

Dienstag, den 7. Juli 2026, um 11:00 Uhr (MESZ)  

in den Räumen des

Kongresszentrums im Designhotel Wienecke XI Hildesheimer Straße 380 30519 Hannover  

statt.

1.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten (Konzern-)Lageberichts für die Delticom AG und den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 am 24. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Delticom AG in Höhe von EUR 5.445.578,58 in Höhe von EUR 1.755.683,52 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie und zum Vortrag des restlichen Betrags von EUR 3.689.895,06 auf neue Rechnung zu verwenden. In Abweichung zu § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG soll der Anspruch auf die Dividende am 6. Oktober 2026 fällig sein.

Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:

Bilanzgewinn: EUR 5.445.578,58
Verteilung an die Aktionäre: EUR 1.755.683,52
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 3.689.895,06

Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene Anzahl von 200.665 eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf neue Rechnung vorsehen.

Der Vorschlag, gemäß § 58 Absatz 4 Satz 3 AktG ein gegenüber der gesetzlichen Grundregelung späteres Fälligkeitsdatum für den Dividendenanspruch festzulegen, ist Ergebnis der Abwägung der Verwaltung zwischen dem Dividendeninteresse der Aktionäre und dem Liquiditätsbedarf der Gesellschaft. Anstehende Investitionen in die Ausstattung des neuen Lagerstandorts Mehrum in Hannover, welcher ab Juli 2026 angemietet wird, werden die Liquidität zusätzlich zur Winterbevorratung im dritten Quartal 2026 planmäßig belasten. Um diesem Liquiditätsbedarf der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber die Aktionäre trotzdem am Erfolg des Geschäftsjahres 2025 in Form einer Dividende teilhaben zu lassen, soll die Dividendenauszahlung an die Aktionäre am 6. Oktober 2026 und damit nach dem Start des Liquidität generierenden Wintergeschäfts erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass mit diesem Vorschlag die Gewinnpartizipationsinteressen der Aktionäre mit den operativen Bedürfnissen der Gesellschaft in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2025 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2025 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2026

Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes der Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofsplatz 42, 28195 Bremen, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht im Geschäftsjahr 2026 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Herr Michael Thöne-Flöge wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit begann, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

Mithin ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Delticom AG besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 9 Absatz (1) der Satzung der Delticom AG aus drei Mitgliedern. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden daher als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat die für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erforderliche Zeit aufwenden kann.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Michael Thöne-Flöge, Geschäftsführer der becker + flöge GmbH, wohnhaft in Hannover, Deutschland,

in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat. Eine Qualifikationsmatrix unter Einbeziehung des hier zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten findet sich in der Erklärung zur Unternehmensführung, die über die Interseite

https://www.delti.com/de/investor-relations/corporate-governance/ erklaerung-zur-unternehmensfuehrung/

abrufbar ist. Die vom Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat festgelegte Zielgröße ist bereits erfüllt.

Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Angaben zum Kandidaten Herrn Michael Thöne-Flöge gemacht:

Herr Michael Thöne-Flöge gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund seiner Wahl durch die Hauptversammlung zuletzt am 11. Mai 2021 bereits jetzt an. Er ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Michael Thöne-Flöge und den Gesellschaften der Delticom-Gruppe, den Organen der Delticom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als zehn Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Delticom AG beteiligten Aktionär.

Abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Delticom AG ist Herr Thöne-Flöge Mitglied eines einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremiums, nämlich als Vorsitzender des Verwaltungsrats bei der Opticland GmbH in Nürnberg. Im Übrigen bestehen keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Der Aufsichtsrat erachtet den Kandidaten als im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängig von der Gesellschaft, deren Vorstand und von kontrollierenden Aktionären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Herr Thöne-Flöge dem Aufsichtsrat der Delticom AG seit mehr als 12 Jahren angehört und es gemäß Empfehlung C.7 Satz 3 des Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ein gegen eine Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand sprechender Indikator sein kann, wenn ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat mehr als 12 Jahre angehört. Der Aufsichtsrat hat diese Fragestellung evaluiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr Thöne-Flöge trotz seiner mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat sein Mandat unabhängig ausübt und seine Erfahrung und seine Kenntnisse betreffend die Delticom AG für den Gesamtaufsichtsrat hilfreich sind, informierte Entscheidungen zu treffen und Empfehlungen zu geben. Er ist deshalb der Meinung, dass Herr Thöne-Flöge trotz seiner langen Amtszeit unabhängig ist.

Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten finden sich in seinem Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 1 der "Informationen und Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt ist.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Gemäß § 162 des Aktiengesetzes ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.

Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung daher den unter der Internetadresse

www.delti.com/HV

zugänglichen, gemäß § 162 des Aktiengesetzes für das Geschäftsjahr 2025 erstellten und von dem Abschlussprüfer BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofsplatz 42, 28195 Bremen, gemäß § 162 Absatz 3 des Aktiengesetzes auf das Vorliegen aller gesetzlich vorgeschriebenen Angaben geprüften sowie mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Delticom AG vor. Dieser ist auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse

www.delti.com/HV

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

 

Der gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Delticom AG für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.

8.

Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2026) sowie über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I/2026; Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht im Rahmen der langfristig aktienbasierten variablen Vergütung die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Vorstandsmitglieder vor, so dass weiterhin signifikanter Bedarf für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft besteht. Darüber hinaus soll dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Geschäftsführer verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden.

Um auch zukünftig ausreichend Optionsrechte hierfür zur Verfügung zu haben, soll eine zusätzliche Ermächtigung geschaffen werden, die neben die bestehende, bereits in erheblichem Umfang ausgenutzte Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten durch die Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 (Tagesordnungspunkt 8) tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2026)

Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, beziehungsweise der Aufsichtsrat, soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt werden, wird ermächtigt, bis zum 6. Juli 2031 einmalig, mehrmalig oder - soweit ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 925.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

aa)

Kreis der Bezugsberechtigten

Von den Optionsrechten zum Bezug von insgesamt bis zu 925.000 Aktien dürfen Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 850.000 Aktien an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A), zum Bezug von insgesamt bis zu 25.000 Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B), zum Bezug von insgesamt bis zu 25.000 Aktien an Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe C) und zum Bezug von insgesamt bis zu 25.000 Aktien an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe D) ausgegeben werden.

Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zur Gesellschaft (betreffend Gruppen A und B) bzw. zu einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (betreffend Gruppen C und D) stehen.

Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der Optionsrechte für jeden Bezugsberechtigten werden im Fall der Gruppe A durch den Aufsichtsrat und im Fall der Gruppen B, C und D durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie - nur betreffend Gruppen C und D - mit der ggf. rechtlich erforderlichen Zustimmung von Gremien bei dem jeweiligen verbundenen Unternehmen festgelegt.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

bb)

Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen

Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts ("Ausgabetag").

Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben.

Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden ("Ausübungszeiträume").

Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich:

innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und

von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex Bezugsrecht" notiert werden.

Im Übrigen sind die aus den Vorschriften betreffend den Insiderhandel und den geschlossenen Zeitraum bei Eigengeschäften von Führungskräften in der Verordnung EU Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und sonstigen Rechtsvorschriften folgenden Ausübungsbeschränkungen zu beachten.

Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos.

cc)

Ausübungspreis, Erfolgsziel

Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts.

"Schlusspreis" ist, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft.

In jedem Fall ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.

Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmen Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.

dd)

Erwerbszeiträume

Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 6. Juli 2031, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I/2026 im Handelsregister, ausgegeben werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegen.

ee)

Weitere Ausgestaltung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie - nur betreffend Gruppen C und D - mit der ggf. rechtlich erforderlichen Zustimmung von Gremien bei dem jeweiligen verbundenen Unternehmen die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien vom Aufsichtsrat festgelegt. Weitere Einzelheiten im Sinne der vorstehenden Sätze können insbesondere sein:

Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der Optionsrechte,

Modalitäten bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses,

Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben,

Regelungen betreffend die Übertragbarkeit von Optionsrechten und die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen wie z.B. Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Elternzeit oder Tod des Bezugsberechtigten und

etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere einer Änderung der Kapitalverhältnisse, notwendig werden.

ff)

Berichtspflicht

Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten Optionsrechte und deren Ausübung für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.

b)

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I/2026, Satzungsänderung

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 925.000 (in Worten: Euro neunhundertfünfundzwanzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 925.000 (in Worten: neunhundertfünfundzwanzigtausend) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2026). Das bedingte Kapital I/2026 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2026 (Tagesordnungspunkt 8 lit. a)) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Absatz (11) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"(11) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 925.000 (in Worten: Euro neunhundertfünfundzwanzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 925.000 (in Worten: neunhundertfünfundzwanzigtausend) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2026). Das bedingte Kapital I/2026 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2026 (Tagesordnungspunkt 8 lit. a)) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil."
9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Delticom AG als herrschender Gesellschaft und Organträger und der Delticom GmbH als beherrschter Gesellschaft und Organgesellschaft

Die Delticom AG als herrschende Gesellschaft und Organträgerin und die Delticom GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 210284, ("DC GmbH") als beherrschte Gesellschaft und Organgesellschaft haben am 19. Mai 2026 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ("BEAV") abgeschlossen.

Der BEAV hat folgenden wesentlichen Inhalt:

DC GmbH unterstellt ihre Leitung der Delticom AG. Die Delticom AG ist damit berechtigt, der Geschäftsführung von DC GmbH Weisungen hinsichtlich der Leitung von DC GmbH zu erteilen, und die Geschäftsführung von DC GmbH ist verpflichtet, diesen Weisungen Folge zu leisten. Es ist jedoch nicht zulässig, die Weisung zu erteilen, den BEAV zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden. Die Delticom AG kann von der Geschäftsführung der DC GmbH jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten von DC GmbH verlangen und jederzeit Einsicht in deren Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen nehmen.

DC GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Delticom AG abzuführen. Maßgeblich für den Umfang der Gewinnabführung ist § 301 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Danach ist derzeit, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß den Vorschriften des BEAV, der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den gemäß § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht erstmalig für das ganze Geschäftsjahr, in dem der BEAV wirksam wird, und immer am jeweiligen Bilanzstichtag von DC GmbH. Zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch fällig und ist bis zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben.

DC GmbH kann während der Laufzeit des BEAV mit Zustimmung der Delticom AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Andere Gewinnrücklagen, die während der Laufzeit des BEAV gebildet werden, sind auf Verlangen der Delticom AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn an die Delticom AG abzuführen. Vor und während der Laufzeit des BEAV gebildete sonstige Rücklagen, Gewinnrücklagen, die vor der Laufzeit des Vertrags gebildet wurden, sowie ein aus dieser Zeit bestehender Gewinnvortrag dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

Für die Verlustübernahmeverpflichtung der Delticom AG gegenüber DC GmbH findet die Vorschrift des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht jeweils am Bilanzstichtag von DC GmbH und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Er ist bis zu seiner Erfüllung mit einem Zinssatz in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für beiderseitige Handelsgeschäfte - derzeit 5 % p.a. - zu verzinsen, wobei Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug unberührt bleiben.

Der BEAV wurde unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der Delticom AG und der Gesellschafterversammlung von DC GmbH abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung von DC GmbH wird dem BEAV kurzfristig nach der Hauptversammlung der Delticom AG die Zustimmung erteilen, sofern die Hauptversammlung der Delticom AG dem Abschluss des BEAV zustimmt. Der BEAV wird wirksam mit Eintragung im Handelsregister für DC GmbH. Der BEAV gilt - mit Ausnahme seiner beherrschungsvertraglichen Komponente, welche ab Eintragung in das Handelsregister gilt - erstmalig ab Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres von DC GmbH.

Der BEAV wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren, also sechzig Monaten, ab dem Beginn des Geschäftsjahres von DC GmbH, in dem er im Handelsregister für DC GmbH eingetragen wird, abgeschlossen. Während dieses Zeitraums ist er nicht ordentlich kündbar. Fällt das Ende dieser festen Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres von DC GmbH, verlängert sich der BEAV automatisch bis zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden Geschäftsjahres von DC GmbH. Wird der BEAV nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von einer der Parteien ordentlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr von DC GmbH.

Von diesen Regelungen bleibt das Recht zur Kündigung des BEAV aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unberührt. Als wichtige Gründe gelten für beide Parteien nach dem BEAV insbesondere eine Veräußerung oder Einbringung von Anteilen an DC GmbH durch die Delticom AG, die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung von DC GmbH gegenüber der Delticom AG nicht mehr vorliegen, eine Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation der Delticom AG oder eine formwechselnde Umwandlung (mit Ausnahme des Formwechsels in eine andere Kapitalgesellschaft), Spaltung, Verschmelzung oder Liquidation von DC GmbH sowie sonstige Umstände, die zum Zeitpunkt ihres Eintretens nach deutschem Steuerrecht einen wichtigen Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf seiner steuerlichen Mindestlaufzeit darstellen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist DC GmbH lediglich zur Abführung der anteiligen Gewinne bzw. Delticom AG lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste von DC GmbH, die bis zum Wirksamwerden dieser Kündigung entstanden sind, verpflichtet. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei Beendigung des Vertrages hat die Delticom AG den Gläubigern von DC GmbH Sicherheit zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 303 des Aktiengesetzes gilt insoweit in seiner jeweils anwendbaren Fassung entsprechend.

Die Delticom AG ist direkt zu 100 % an DC GmbH beteiligt. Deshalb muss der BEAV weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter von DC GmbH vorsehen. Eine Prüfung des BEAV ist aus diesem Grund entsprechend § 293b Abs. 1 des Aktiengesetzes ebenfalls nicht erforderlich.

Der Vorstand der Delticom AG und die Geschäftsführung von DC GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a des Aktiengesetzes über den BEAV erstattet, der zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter

www.delti.com/HV

zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der Delticom AG, Hedwig-Kohn-Straße 1, 31319 Sehnde, und in den Geschäftsräumen der Delticom GmbH, Hedwig-Kohn-Straße 1, 31319 Sehnde, ausliegt und auch in der Hauptversammlung der Delticom AG zugänglich gemacht wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

 

dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Delticom AG als herrschender Gesellschaft und Organträgerin und der Delticom GmbH als beherrschter Gesellschaft und Organgesellschaft vom 19. Mai 2026 zuzustimmen.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 3 der Satzung betreffend die Altersgrenze für Vorstandsmitglieder

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft sollen Vorstandsmitglieder bei Beendigung der Amtszeit, für die sie bestellt werden, das 67. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung, die zu erwartende weitere Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung und zur Vermeidung diskriminierungsrechtlicher Risiken im Hinblick auf früher eingreifende Altersgrenzen soll diese Regelung dergestalt angepasst werden, dass nunmehr auf die Vollendung des 70. Lebensjahrs abgestellt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 6 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Vorstandsmitglieder sollen bei Beendigung der Amtszeit, für die sie bestellt werden, das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben."

11.

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals I/2019 nebst entsprechender Satzungsänderung

Die Gesellschaft beabsichtigt, das bedingte Kapital I/2019 gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung der Gesellschaft, welches derzeit noch in Höhe von bis zu EUR 260.936 besteht und das der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten dient, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) durch die Gesellschaft ausgegeben wurden oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) unter Berücksichtigung der durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Änderungen durch die Gesellschaft ausgegeben wurden, teilweise weiter aufzuheben und nur noch insoweit bestehen zu lassen als noch nicht verfallene Optionsrechte ausstehen, die potenziell bei Ausübung mit Aktien aus diesem bedingten Kapital zu bedienen sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Das von der Hauptversammlung am 12. August 2019 beschlossene, durch Beschluss der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 geänderte und durch Beschluss der Hauptversammlung am 9. Juli 2025 reduzierte, in § 5 Absatz (7) der Satzung der Gesellschaft enthaltene bedingte Kapital I/2019 wird insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von EUR 211.266 übersteigt, und wie folgt gefasst:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 211.266 (in Worten: Euro zweihundertelftausend zweihundertsechsundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 211.266 (in Worten: zweihundertelftausend zweihundertsechsundsechzig) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2019). Das bedingte Kapital I/2019 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die

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aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) durch die Gesellschaft ausgegeben wurden oder

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aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) unter Berücksichtigung der durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Änderungen durch die Gesellschaft ausgegeben wurden.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.

§ 5 Absatz (7) der Satzung der Gesellschaft wird entsprechend geändert und lautet nunmehr wie folgt:

"(7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 211.266 (in Worten: Euro zweihundertelftausend zweihundertsechsundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 211.266 (in Worten: zweihundertelftausend zweihundertsechsundsechzig) neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I/2019). Das bedingte Kapital I/2019 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die
 
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aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) durch die Gesellschaft ausgegeben wurden oder

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aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2019 (Tagesordnungspunkt 6 lit. b)) unter Berücksichtigung der durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a) beschlossenen Änderungen durch die Gesellschaft ausgegeben wurden.

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil."

2.

INFORMATIONEN UND BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG

1.

Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 6 sind nachfolgend der Lebenslauf und weitere Informationen zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben:

Herr Michael Thöne-Flöge

Profil

Herr Thöne-Flöge ist Geschäftsführer der becker + flöge GmbH, einem familiengeführten niedersächsischen Augenoptikunternehmen. Herr Thöne-Flöge, geboren im Jahr 1966, ist verheiratet mit Katja-Manon Flöge und Familienvater von zwei Kindern.

Beruflicher Werdegang

01/1998 - dato Geschäftsführer becker + flöge GmbH
10/1995 - 01/1998 Leitender Angestellter becker + flöge GmbH
01/1994 - 10/1995 Vertriebsingenieur bei der Armatech / Contech GmbH in Norderstedt / Hamburg für die Produkte der englischen Unternehmen Orbit Valve PLC. und Kaldair Ltd. in Deutschland
12/1992 - 06/1993 Praktikum bei der Steag AG, Kraftwerk Walsum, im Rahmen der Studien- und Diplom-Arbeit
08/1987 - 06/1992 Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Messo Metallurgie GmbH / Mannesmann Demag AG, Duisburg im Bereich Prozesstechnik / EDV Teilzeitanstellung parallel zum Studium
08/1982 - 06/1983 Praktikant im Rahmen der Fachoberschule bei der Thyssen AG, Duisburg

Akademische Ausbildung

11/1993 Diplom-Ingenieur Universität-GH-Duisburg
10/1992 - 10/1993 Diplom- und Studien-Arbeit im Rahmen eines Gemeinschafts-Projekts bei der Steag AG, Kraftwerk Walsum
10/1984 - 10/1992 Studium Elektrotechnik Studiengang II (Dipl.-Ing.) an der Universität-GH-Duisburg

Ausgewählte Mitgliedschaften und Ämter

2012 - 2014 Mitglied des Handelsausschuss des DIHK, Berlin
2007 - dato Mitglied des Aufsichtsrats der Delticom AG, Hannover
2005 - dato Mitglied des Handelsausschusses der IHK Hannover;
2005 - 2024 Vorsitzender
2004 - dato Handelsrichter am Landgericht Hannover
2000 - dato Mitglied der Vollversammlung der IHK Hannover
1999 - dato Mitglied des Verwaltungsrats der Opticland GmbH Einkaufskooperation für Augenoptiker, Nürnberg, seit 2000 Vorsitzender
2.

Informationen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Nach der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. der Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands, soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt werden, ermächtigt, bis zum 5. Juni 2029 einmalig, mehrmalig oder - soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 1.400.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben ("Ermächtigung 2024").

Die Ermächtigung 2024 wurde bereits in erheblichem Umfang ausgeschöpft.

Das von der Hauptversammlung am 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht im Rahmen der langfristig aktienbasierten variablen Vergütung die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Vorstandsmitglieder vor, so dass weiterhin ein signifikanter Bedarf für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft besteht. Darüber hinaus soll dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Geschäftsführer verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 925.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft auszugeben. Die maximal ausgebbaren Aktienoptionen verteilen sich auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt:

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A): maximal 850.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 850.000 Aktien,

Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien,

Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe C): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien,

Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe D): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht aufgrund der Zweckgebundenheit des bedingten Kapitals im Sinne von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes bereits kraft Gesetzes nicht.

Der bei Ausübung eines Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des Optionsrechts. Dabei bedeutet "Schlusspreis", im Hinblick auf jeden einzelnen dieser fünf Börsenhandelstage, den im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, den letzten im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Preis der Aktie der Gesellschaft. Immer ist aber mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.

Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts, dem sogenannten Ausgabetag. Die Optionsrechte können in einer Tranche oder mehreren Tranchen oder auch - soweit ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt bis zum 6. Juli 2031 ausgegeben werden. Frühestens kann dies nach Eintragung des bedingten Kapitals I/2026 im Handelsregister geschehen.

In Übereinstimmung mit § 193 Absatz 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, die am Ausgabetag beginnt, ausgeübt werden.

Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume festgelegt: Die Optionsrechte dürfen nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden.

Jedoch ist eine Ausübung innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und in einem Zeitraum beginnend mit dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und endend mit dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex Bezugsrecht" notiert werden, ausgeschlossen.

Eine Ausübung der Optionsrechte ist ferner nur möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.

Die Ausgabe der Optionsrechte kann jeweils in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen.

Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen; soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht, soll dies allein durch den Aufsichtsrat erfolgen. Sofern betreffend die Gruppen C und D im Einzelfall die Zustimmung sonstiger Gremien von verbundenen Unternehmen rechtlich erforderlich sein sollte, wird dies beachtet.

Zur Bedienung der Optionsrechte aus den unter Ausnutzung dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital I/2026 in Höhe von bis zu EUR 925.000, eingeteilt in bis zu 925.000 Aktien, geschaffen werden.

Folgende bedingte Kapitalia bestehen derzeit noch, die potenziell zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten noch benötigt und daher derzeit noch nicht aufgehoben werden sollen:

bedingtes Kapital I/2014 über derzeit noch bis zu EUR 25.000 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 29. April 2014 ausgegeben wurden,

bedingtes Kapital I/2019 über derzeit noch bis zu EUR 260.936 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 12. August 2019 - ggf. unter Berücksichtigung der durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 beschlossenen Änderungen - ausgegeben wurden - es ist jedoch vorgesehen, dass dieses durch Beschluss dieser Hauptversammlung unter TOP 11 auf bis zu EUR 211.266 reduziert wird - und

bedingtes Kapital I/2023 über derzeit noch bis zu EUR 404.219 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 ausgegeben wurden.

Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsrechten dient ferner noch das bedingte Kapital I/2024 in Höhe von bis zu EUR 1.400.000. Es sichert die Ausgabe von Optionsrechten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 a) ab. Auf Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurden bis dato bereits 1.036.323 Optionsrechte ausgegeben.

Nach Umsetzung der jetzt vorgesehenen Einführung des bedingten Kapitals I/2026 und gleichzeitiger Reduzierung des bedingten Kapitals I/2019 gemäß Beschlussfassung zu TOP 11 dieser Hauptversammlung wird die Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia (bedingtes Kapital I/2014, (reduziertes) bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2023, bedingtes Kapital I/2024, bedingtes Kapital I/2025 und bedingtes Kapital I/2026) etwa 57,08 % und die Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia im Sinne von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes (bedingtes Kapital I/2014, (reduziertes) bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2023, bedingtes Kapital I/2024 und bedingtes Kapital I/2026) etwa 19,99 % des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals betragen. Die Höchstgrenzen des Aktiengesetzes (60 % bzw. 20 % des Grundkapitals) werden damit eingehalten.

Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 925.000 zur Absicherung der Optionsrechte, die unter Ausnutzung der neuen Ermächtigung ausgegeben werden, im Hinblick auf die mit einem Aktienoptionsprogramm verbundenen positiven Auswirkungen für die Gesellschaft, nämlich der Incentivierung und langfristigen Bindung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, gerechtfertigt und im Hinblick auf die entsprechende Vergütungskomponente in dem aktuellen, durch die Hauptversammlung gebilligten Vorstandsvergütungssystem auch geboten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt.

Sehnde, im Mai 2026

Gez. Der Vorstand

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPT-VERSAMMLUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 14.831.361 nennbetragslose auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.831.361 Stimmrechte.

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 200.665 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre ‒ persönlich oder durch Bevollmächtigte ‒ berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ("technical record date") maßgeblich, weil vom 1. Juli 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 7. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 7. Juli 2026 Rechte aus Aktien nur für denjenigen bestehen, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, und ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen mehr im Aktienregister vorgenommen werden, hat derjenige, der danach Aktien erwirbt, in der Hauptversammlung am 7. Juli 2026 nur ein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt und die Anmeldung zur Hauptversammlung frist- und ordnungsgemäß erfolgt.

Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes sowie diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen, dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes.

Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen:

 

Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de

Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich.

Auch neue Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) unter Verwendung der oben genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden.

Alternativ kann die Anmeldung durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite

www.delti.com/HV

erreichbar ist, erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern.

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt oder am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN

Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform.

Erfolgt in diesen Fällen die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet werden:

 

Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de

Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt (siehe unten).

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann.

Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt.

Eine Erteilung oder ein Widerruf der Vollmacht an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse müssen bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), dort zugehen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung eines Nachweises der Vollmacht an die oben genannte Anschrift.

Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht durch Nutzung des Aktionär-sportals, das über die Webseite

www.delti.com/HV

erreichbar ist, bis zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person, besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.

Wenn ein Aktionär einen Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person, bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung der Delticom AG vertreten bzw. anwesend sein wird.

Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person, Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet.

Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten wird den am 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Formulare zur Vollmachterteilung in der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre an der Ein- und Auslasskontrolle der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein Formular zur Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse

www.delti.com/HV

zum Abruf zur Verfügung.

STIMMABGABE DURCH DIE VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER

Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Mitarbeiter der Delticom AG als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist die frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.

Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen werden sie sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen.

Gleiches gilt für den Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und die Änderung erteilter Weisungen.

Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.

Ein Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese kann kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über die Internetadresse

www.delti.com/HV

zum Abruf zur Verfügung.

Die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ist vor der Hauptversammlung nur bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Erteilung oder Änderung von Weisungen wird berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zugeht.

Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer diesen erteilten Vollmacht sowie die Änderung von diesen erteilten Weisungen durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite

www.delti.com/HV

erreichbar ist, bis zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern.

Auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt vor den Abstimmungen können form- und fristgerecht angemeldete und in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre bzw. deren Vertreter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars, das die Aktionäre an der Ein- und Auslasskontrolle zur Hauptversammlung erhalten können.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht. In diesem Fall werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

RECHTE DER AKTIONÄRE

ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne von § 122 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes) an den Vorstand der Gesellschaft an die nachstehend angegebene Adresse zu richten:

 

Delticom AG Vorstand c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung Vorstands über das Verlangen halten.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE

Darüber hinaus ist jeder Aktionär und Aktionärsvertreter berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.

Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.delti.com/HV

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder nicht die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.

Das Recht eines jeden Aktionärs oder Aktionärsvertreters, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt von diesem Recht unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.

AUSKUNFTSRECHT

Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Da in dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag beschlossen werden soll, ist in dieser Hauptversammlung gemäß § 293g Absatz 3 des Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen auch Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen.

Ferner bestimmt § 16 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft unter anderem, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.delti.com/HV

zugänglich.

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.delti.com/HV

zugänglich:

der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,

eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:

-

der festgestellte Jahresabschluss der Delticom AG zum 31. Dezember 2025,

-

der gebilligte Konzernabschluss für den Delticom-Konzern zum 31. Dezember 2025,

-

der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die Delticom AG und für den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2025,

-

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuches,

-

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025,

-

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,

der Geschäftsbericht 2025,

der Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (Tagesordnungspunkt 6),

der Vergütungsbericht 2025 (Tagesordnungspunkt 7),

der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),

die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9:

der am 19. Mai 2026 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Delticom AG und der Delticom GmbH,

die Jahresabschlüsse der Delticom AG, die Konzernabschlüsse des Delticom-Konzerns sowie die zusammengefassten Lageberichte für den Delticom-Konzern und die Delticom AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023,

die Jahresabschlüsse der Delticom GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023,

der gemäß § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Delticom AG und der Geschäftsführung der Delticom GmbH vom 19. Mai 2026,

die Satzung der Gesellschaft,

die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,

die Formulare, die für die Anmeldung zur und die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht sowie

die Informationen gemäß § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes, Artikel 4 Absatz 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 in deutscher und englischer Sprache.

Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hedwig-Kohn-Straße 1, 31319 Sehnde, und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Delticom AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter

www.delti.com/HV

 

Sehnde, im Mai 2026

Der Vorstand


27.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Delticom AG
Hedwig-Kohn-Straße 1
31319 Sehnde
Deutschland
E-Mail: ir@delti.com
Internet: https://www.delti.com
ISIN: DE0005146807
WKN: 514680
 
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2334346  27.05.2026 CET/CEST


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