| INFORMATIONEN UND BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG | 1. | Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung: | In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 6 sind nachfolgend der Lebenslauf und weitere Informationen zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben: Herr Michael Thöne-Flöge Profil Herr Thöne-Flöge ist Geschäftsführer der becker + flöge GmbH, einem familiengeführten niedersächsischen Augenoptikunternehmen. Herr Thöne-Flöge, geboren im Jahr 1966, ist verheiratet mit Katja-Manon Flöge und Familienvater von zwei Kindern. Beruflicher Werdegang | 01/1998 - dato | Geschäftsführer becker + flöge GmbH | | 10/1995 - 01/1998 | Leitender Angestellter becker + flöge GmbH | | 01/1994 - 10/1995 | Vertriebsingenieur bei der Armatech / Contech GmbH in Norderstedt / Hamburg für die Produkte der englischen Unternehmen Orbit Valve PLC. und Kaldair Ltd. in Deutschland | | 12/1992 - 06/1993 | Praktikum bei der Steag AG, Kraftwerk Walsum, im Rahmen der Studien- und Diplom-Arbeit | | 08/1987 - 06/1992 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Messo Metallurgie GmbH / Mannesmann Demag AG, Duisburg im Bereich Prozesstechnik / EDV Teilzeitanstellung parallel zum Studium | | 08/1982 - 06/1983 | Praktikant im Rahmen der Fachoberschule bei der Thyssen AG, Duisburg | Akademische Ausbildung | 11/1993 | Diplom-Ingenieur Universität-GH-Duisburg | | 10/1992 - 10/1993 | Diplom- und Studien-Arbeit im Rahmen eines Gemeinschafts-Projekts bei der Steag AG, Kraftwerk Walsum | | 10/1984 - 10/1992 | Studium Elektrotechnik Studiengang II (Dipl.-Ing.) an der Universität-GH-Duisburg | Ausgewählte Mitgliedschaften und Ämter | 2012 - 2014 | Mitglied des Handelsausschuss des DIHK, Berlin | | 2007 - dato | Mitglied des Aufsichtsrats der Delticom AG, Hannover | | 2005 - dato | Mitglied des Handelsausschusses der IHK Hannover; | | 2005 - 2024 | Vorsitzender | | 2004 - dato | Handelsrichter am Landgericht Hannover | | 2000 - dato | Mitglied der Vollversammlung der IHK Hannover | | 1999 - dato | Mitglied des Verwaltungsrats der Opticland GmbH Einkaufskooperation für Augenoptiker, Nürnberg, seit 2000 Vorsitzender | | 2. | Informationen zu Punkt 8 der Tagesordnung: | Nach der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. der Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands, soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt werden, ermächtigt, bis zum 5. Juni 2029 einmalig, mehrmalig oder - soweit ausgegebene Optionsrechten verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 1.400.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben ("Ermächtigung 2024"). Die Ermächtigung 2024 wurde bereits in erheblichem Umfang ausgeschöpft. Das von der Hauptversammlung am 6. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 gebilligte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht im Rahmen der langfristig aktienbasierten variablen Vergütung die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an Vorstandsmitglieder vor, so dass weiterhin ein signifikanter Bedarf für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft besteht. Darüber hinaus soll dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Geschäftsführer verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 925.000 neuen nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft auszugeben. Die maximal ausgebbaren Aktienoptionen verteilen sich auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt: | • | Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A): maximal 850.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 850.000 Aktien, | | • | Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe B): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien, | | • | Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe C): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien, | | • | Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe D): maximal 25.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 25.000 Aktien. | Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht aufgrund der Zweckgebundenheit des bedingten Kapitals im Sinne von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes bereits kraft Gesetzes nicht. Der bei Ausübung eines Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des Optionsrechts. Dabei bedeutet "Schlusspreis", im Hinblick auf jeden einzelnen dieser fünf Börsenhandelstage, den im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, den letzten im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Preis der Aktie der Gesellschaft. Immer ist aber mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen. Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts, dem sogenannten Ausgabetag. Die Optionsrechte können in einer Tranche oder mehreren Tranchen oder auch - soweit ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt bis zum 6. Juli 2031 ausgegeben werden. Frühestens kann dies nach Eintragung des bedingten Kapitals I/2026 im Handelsregister geschehen. In Übereinstimmung mit § 193 Absatz 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, die am Ausgabetag beginnt, ausgeübt werden. Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume festgelegt: Die Optionsrechte dürfen nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden. Jedoch ist eine Ausübung innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und in einem Zeitraum beginnend mit dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und endend mit dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse "ex Bezugsrecht" notiert werden, ausgeschlossen. Eine Ausübung der Optionsrechte ist ferner nur möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem das Optionsrecht ausgeübt wird, mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich. Die Ausgabe der Optionsrechte kann jeweils in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 und 4, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Absatz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen. Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen; soweit es um die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht, soll dies allein durch den Aufsichtsrat erfolgen. Sofern betreffend die Gruppen C und D im Einzelfall die Zustimmung sonstiger Gremien von verbundenen Unternehmen rechtlich erforderlich sein sollte, wird dies beachtet. Zur Bedienung der Optionsrechte aus den unter Ausnutzung dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital I/2026 in Höhe von bis zu EUR 925.000, eingeteilt in bis zu 925.000 Aktien, geschaffen werden. Folgende bedingte Kapitalia bestehen derzeit noch, die potenziell zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten noch benötigt und daher derzeit noch nicht aufgehoben werden sollen: | • | bedingtes Kapital I/2014 über derzeit noch bis zu EUR 25.000 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 29. April 2014 ausgegeben wurden, | | • | bedingtes Kapital I/2019 über derzeit noch bis zu EUR 260.936 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 12. August 2019 - ggf. unter Berücksichtigung der durch die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 beschlossenen Änderungen - ausgegeben wurden - es ist jedoch vorgesehen, dass dieses durch Beschluss dieser Hauptversammlung unter TOP 11 auf bis zu EUR 211.266 reduziert wird - und | | • | bedingtes Kapital I/2023 über derzeit noch bis zu EUR 404.219 zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die unter Ausnutzung der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 ausgegeben wurden. | Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber von Optionsrechten dient ferner noch das bedingte Kapital I/2024 in Höhe von bis zu EUR 1.400.000. Es sichert die Ausgabe von Optionsrechten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 a) ab. Auf Basis dieser Ermächtigungsgrundlage wurden bis dato bereits 1.036.323 Optionsrechte ausgegeben. Nach Umsetzung der jetzt vorgesehenen Einführung des bedingten Kapitals I/2026 und gleichzeitiger Reduzierung des bedingten Kapitals I/2019 gemäß Beschlussfassung zu TOP 11 dieser Hauptversammlung wird die Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia (bedingtes Kapital I/2014, (reduziertes) bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2023, bedingtes Kapital I/2024, bedingtes Kapital I/2025 und bedingtes Kapital I/2026) etwa 57,08 % und die Summe aller dann bestehenden bedingten Kapitalia im Sinne von § 192 Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes (bedingtes Kapital I/2014, (reduziertes) bedingtes Kapital I/2019, bedingtes Kapital I/2023, bedingtes Kapital I/2024 und bedingtes Kapital I/2026) etwa 19,99 % des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals betragen. Die Höchstgrenzen des Aktiengesetzes (60 % bzw. 20 % des Grundkapitals) werden damit eingehalten. Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 925.000 zur Absicherung der Optionsrechte, die unter Ausnutzung der neuen Ermächtigung ausgegeben werden, im Hinblick auf die mit einem Aktienoptionsprogramm verbundenen positiven Auswirkungen für die Gesellschaft, nämlich der Incentivierung und langfristigen Bindung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, gerechtfertigt und im Hinblick auf die entsprechende Vergütungskomponente in dem aktuellen, durch die Hauptversammlung gebilligten Vorstandsvergütungssystem auch geboten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt. Sehnde, im Mai 2026 WEITERE ANGABEN UND HINWEISE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPT-VERSAMMLUNG Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 14.831.361 nennbetragslose auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.831.361 Stimmrechte. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 200.665 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre ‒ persönlich oder durch Bevollmächtigte ‒ berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ("technical record date") maßgeblich, weil vom 1. Juli 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 7. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 7. Juli 2026 Rechte aus Aktien nur für denjenigen bestehen, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, und ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen mehr im Aktienregister vorgenommen werden, hat derjenige, der danach Aktien erwirbt, in der Hauptversammlung am 7. Juli 2026 nur ein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt und die Anmeldung zur Hauptversammlung frist- und ordnungsgemäß erfolgt. Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes sowie diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen, dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes. Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen: | | Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de | Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich. Auch neue Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) unter Verwendung der oben genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden. Alternativ kann die Anmeldung durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite erreichbar ist, erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern. Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt oder am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform. Erfolgt in diesen Fällen die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet werden: | | Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de | Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt (siehe unten). Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Eine Erteilung oder ein Widerruf der Vollmacht an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse müssen bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), dort zugehen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung eines Nachweises der Vollmacht an die oben genannte Anschrift. Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht durch Nutzung des Aktionär-sportals, das über die Webseite erreichbar ist, bis zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern. Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person, besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen. Wenn ein Aktionär einen Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person, bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung der Delticom AG vertreten bzw. anwesend sein wird. Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person, Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet. Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten wird den am 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Formulare zur Vollmachterteilung in der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre an der Ein- und Auslasskontrolle der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein Formular zur Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse zum Abruf zur Verfügung. STIMMABGABE DURCH DIE VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN STIMMRECHTSVERTRETER Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Mitarbeiter der Delticom AG als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist die frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen werden sie sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und die Änderung erteilter Weisungen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich. Ein Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese kann kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über die Internetadresse zum Abruf zur Verfügung. Die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ist vor der Hauptversammlung nur bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Erteilung oder Änderung von Weisungen wird berücksichtigt, wenn sie der Gesellschaft bis zum 6. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zugeht. Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer diesen erteilten Vollmacht sowie die Änderung von diesen erteilten Weisungen durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite erreichbar ist, bis zum vorgenannten Zeitpunkt erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre, die nach dem 16. Juni 2026, 00:00 Uhr (MESZ), bis 30. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher diese Unterlagen nicht zugeschickt werden, können über die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse ein persönliches Aktionärsanschreiben mit der erforderlichen Aktionärsnummer und einem individuellen Zugangspasswort anfordern. Auch während der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt vor den Abstimmungen können form- und fristgerecht angemeldete und in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre bzw. deren Vertreter Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars, das die Aktionäre an der Ein- und Auslasskontrolle zur Hauptversammlung erhalten können. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht. In diesem Fall werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. RECHTE DER AKTIONÄRE ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne von § 122 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes) an den Vorstand der Gesellschaft an die nachstehend angegebene Adresse zu richten: | | Delticom AG Vorstand c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de | Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung Vorstands über das Verlangen halten. GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE Darüber hinaus ist jeder Aktionär und Aktionärsvertreter berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 22. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen: | | Delticom AG c/o GFEI HV GmbH Ostergrube 11 30559 Hannover Bundesrepublik Deutschland E-Mail: hv@gfei.de | Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder nicht die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs oder Aktionärsvertreters, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt von diesem Recht unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt. AUSKUNFTSRECHT Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Da in dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag beschlossen werden soll, ist in dieser Hauptversammlung gemäß § 293g Absatz 3 des Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen auch Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. Ferner bestimmt § 16 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft unter anderem, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglich. INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglich: | • | der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung, | | • | eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll, | | • | die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen: | - | der festgestellte Jahresabschluss der Delticom AG zum 31. Dezember 2025, | | - | der gebilligte Konzernabschluss für den Delticom-Konzern zum 31. Dezember 2025, | | - | der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die Delticom AG und für den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2025, | | - | der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuches, | | - | der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025, | | - | der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, | | | • | der Geschäftsbericht 2025, | | • | der Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (Tagesordnungspunkt 6), | | • | der Vergütungsbericht 2025 (Tagesordnungspunkt 7), | | • | der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), | | • | die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 9: | • | der am 19. Mai 2026 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Delticom AG und der Delticom GmbH, | | • | die Jahresabschlüsse der Delticom AG, die Konzernabschlüsse des Delticom-Konzerns sowie die zusammengefassten Lageberichte für den Delticom-Konzern und die Delticom AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023, | | • | die Jahresabschlüsse der Delticom GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 2025, 2024 und 2023, | | • | der gemäß § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Delticom AG und der Geschäftsführung der Delticom GmbH vom 19. Mai 2026, | | | • | die Satzung der Gesellschaft, | | • | die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, | | • | die Formulare, die für die Anmeldung zur und die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, | | • | nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht sowie | | • | die Informationen gemäß § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes, Artikel 4 Absatz 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 in deutscher und englischer Sprache. | Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hedwig-Kohn-Straße 1, 31319 Sehnde, und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Delticom AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter |