dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 424

Beschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten erfolglos

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Tabaksteuer auf sogenannte Liquids für E-Zigaretten ist am Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Erste Senat nahm die Beschwerde von betroffenen Konsumenten und Herstellern nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Sie sei unzulässig. (Az. 1 BvR 1177/22)

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
British American Tobacco plc 48,70 € British American Tobacco plc Chart -2,50%
Zugehörige Wertpapiere:

Beim Rauchen einer E-Zigarette werden Liquids erhitzt und der dabei erzeugte Dampf inhaliert. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts unterliegen seit Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer - darunter auch die Liquids für die E-Zigaretten.

Dagegen wendeten sich mehrere Raucher und Hersteller an die Karlsruher Richterinnen und Richter. Sie argumentierten, dass Konsumenten die Liquids auch selbst aus frei verfügbaren Inhaltsstoffen herstellen könnten, ohne dass die Tabaksteuer gezahlt werde. Der Steuersatz spiegele zudem nicht genug die im Vergleich zum Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten wider.

Beschwerde nicht genug begründet

Am obersten deutschen Gericht hatten sie mit ihrer Argumentation aber keinen Erfolg. Unter anderem hätten die Beschwerdeführer erklären müssen, warum ihnen der Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht offenstand, so das Gericht. Denn diese seien in erster Linie zuständig. Es sei außerdem unklar geblieben, ob die Steuerlast wirklich die Beschwerdeführer trifft.

Mit Blick auf die mutmaßlich geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten folgte der Senat den Beschwerdeführern auch nicht. Bei der Ausgestaltung Verhaltens-lenkender Steuern komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die vom Konsum von E-Zigaretten ausgehenden Gefahren seien im Gesetzgebungsverfahren von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt worden. Auch darauf seien die Beschwerdeführer nicht genügend eingegangen./jml/DP/jha

Für dich aus unserer Redaktion zusammengestellt

Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend