dpa-AFX  | 
aufrufe Aufrufe: 125

UN-Gericht legt Gutachten zum Streikrecht vor

DEN HAAG (dpa-AFX) - Haben Arbeitnehmer ein internationales Recht zu streiken? Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag legt zu dieser Frage am Donnerstag ein Rechtsgutachten vor. Die höchsten Richter der Vereinten Nationen sollen damit Klarheit verschaffen, ob das Streikrecht unter die Konvention der Versammlungsfreiheit fällt und daher besonderen Schutz genießt.

play Anhören
share Teilen
feedback Feedback
copy Kopieren
newsletter
font_big Schrift vergrößern
Für dich zusammengefasst:
Hinweis
Das Logo der Vereinten Nationen (United Nations)
Quelle: - ©pixabay.com:

Gewerkschaften hoffen auf ein eindeutiges Signal und eine Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern. Doch Arbeitgeber meinen, dass das Streikrecht nicht absolut sei. Bedingungen für Arbeitsniederlegungen sollten nach ihrer Sicht national geregelt werden.

Deutschland ist dagegen auf der Linie der Gewerkschaften. Bei der Anhörung vor dem Gericht im vergangenen Oktober hatten die deutschen Rechtsvertreter ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zitiert, wonach Forderungen von Arbeitnehmern ohne Streikrecht "kollektives Betteln" wären.

Gutachten wegweisend

Die Internationale Arbeitsorganisation der UN (ILO) hatte das Gericht mit dem Gutachten beauftragt. Anlass ist eine seit Jahren herrschende Kontroverse über diese Frage innerhalb der ILO. Denn Arbeitgebervertreter und auch viele Staaten bezweifeln, dass das Recht zur Versammlungsfreiheit gehört.

Ein Gutachten ist zwar nicht bindend. Doch der Gerichtshof schreibt damit internationales Recht, und das ist für viele Staaten richtungsweisend für nationale Gesetze. Außerdem ist es Maßstab für mögliche Gerichtsverfahren weltweit./xx/DP/jha

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Weitere Artikel des Autors

Themen im Trend