- 53 Prozent gegen Mehrwertsteuererhöhung und Reform.
- 48 Prozent lehnen Abschaffung des Ehegattensplittings ab.
- Umfrage basierte auf 2.500 Teilnehmern im März.
- Cash in der Krise - Diese 3 Monatszahler sichern dir stabile Einnahmen! (hier klicken)
Der Umfrage zufolge lehnen auch 48 Prozent der Befragten eine Abschaffung des Ehegattensplittings ab, 35 Prozent sprechen sich dafür aus.
Berücksichtigt wurden den Angaben nach die Antworten von 2.500 repräsentativ ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zwischen dem 26. und dem 27. März.
Mehrwertsteuer reformieren, Ehegattensplitting abschaffen?
Dem Vernehmen nach hatte die Bundesregierung im Zuge einer Reformdebatte den Effekt einer Mehrwertsteuer-Erhöhung durchrechnen lassen. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) schloss im Bundestag nicht aus, dass im Zusammenhang mit angestrebten Entlastungen von Arbeitnehmern und Unternehmen die Besteuerung geändert werden könnte.
Aktuell fällt auf die meisten Waren eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent an, für ausgewählte Lebensmittel gilt ein reduzierter Satz von 7 Prozent. Durchgerechnet wurde eine Erhöhung des regulären Satzes um ein bis zwei Prozentpunkte. Ebenfalls lose erwogen wird offenbar, den reduzierten Satz noch weiter zu reduzieren, um Lebensmittel günstiger zu machen.
Der Vorschlag, das Ehegattensplitting für künftige Ehen abzuschaffen, kam von SPD-Chef Lars Klingbeil. Er sieht darin einen steuerlichen Fehlanreiz, der Arbeit für verheiratete Frauen oft weniger lohnenswert macht. Der Vorteil beim Steuersplitting ist momentan umso größer, je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner ist./eub/DP/stw
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.