ROUNDUP: Anspruch auf Klimaanlage? BGH-Urteil erwartet

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Eine Klimaanlage auf einer weißen Wand (Symbolbild).
- © Kira-Yan / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

KARLSRUHE/BERLIN (dpa-AFX) - Klimaanlagen werden angesichts immer heißerer Sommer für viele Menschen attraktiver. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben, auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klima-Splitgerät einzubauen - oder ob die Hausgemeinschaft das ablehnen darf. Heute soll in Karlsruhe das Urteil fallen. Die wichtigsten Hintergründe:

Für dich zusammengefasst:
Hinweis

Welche Arten von Klimaanlagen gibt es?

Wer sich eine Klimaanlage anschaffen will, kann grundsätzlich zwischen zwei Arten wählen. Ein Kompaktgerät - auch Monoblock genannt

- ist mobil und wird an eine Steckdose angeschlossen. Über einen

Schlauch wird die warme Luft etwa durch ein offenes Fenster raustransportiert.

Sogenannte Splitgeräte bestehen hingegen aus zwei Teilen: In einer Inneneinheit wird die Raumluft abgekühlt, über eine Außeneinheit wird die Wärme abgegeben. Die Außeneinheit wird dabei fest an der Außenwand des Gebäudes montiert - die Wand muss dafür durchbohrt werden.

Worum geht es in Karlsruhe?

Der BGH entscheidet am Freitag über eine Klage von Wohnungseigentümern aus Berlin, die auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät einbauen wollen. Ihr Antrag wurde bei einer Eigentümerversammlung aber abgelehnt. Sie zogen daraufhin vor Gericht

- am Landgericht Berlin II zuletzt mit Erfolg. Der Einbau habe für

die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, erklärten die Richter zur Begründung.

Wie argumentiert die Gemeinschaft?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte gegen die Berliner Entscheidung Revision ein. Sie kritisiert unter anderem, es bestünde angesichts der allgemein bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen - wie etwa Geräusche, Kondenswasser oder Abluftwärme - die ernsthafte Möglichkeit der Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der benachbarten Wohnungen. Das Landgericht meinte aber, es dürften nur Auswirkungen, die unmittelbar mit dem Einbau der Klimaanlage verbunden sind, eine Rolle spielen - und nicht die des Gebrauchs.

Wie hat der BGH in der Vergangenheit entschieden?

Die Begründung erinnert an eine Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr. Damals hatte die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft dem Einbau der Klimaanlage zugestimmt, eine einzelne Eigentümerin zog dagegen vor Gericht - am Ende aber ohne Erfolg. In seinem Urteil stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar: Bei der Frage, ob der Beschluss gültig ist, komme es nur auf die unmittelbaren baulichen Auswirkungen an. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen.

Wie verbreitet sind Klimaanlagen in Deutschland?

In Deutschland haben rund 17 Prozent der Menschen eine Klimaanlage zu Hause, wie eine repräsentative YouGov-Umfrage zeigt. 20 Prozent planen demnach, sich eine zuzulegen. Der Anteil ist damit innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 planten 10 Prozent, sich eine anzuschaffen, 15 Prozent besaßen bereits eine.

Der Absatz von Raumklimageräten - meist Split-Klimaanlagen - stieg nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima zwischen 2023 und 2025 von rund 260.000 auf 320.000 Stück. Für 2026 liegen noch keine Zahlen vor, weiteres Wachstum wird aber erwartet. In vielen Geschäften sind Ventilatoren und Kühlgeräte derzeit nach den vergangenen heißen Sommerwochen vergriffen./jml/DP/zb



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