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Fernsehen im Seniorenheim - EuGH weist Gema in die Schranken

LUXEMBURG (dpa-AFX) - Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnerinnen und Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einer Klage der Verwertungsgesellschaft Gema, die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt.

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Ein Mann auf der Couch vor dem Fernseher. (Symbolbild)
Quelle: - © burakkarademir / iStock / Getty Images Plus / Getty Images:

Die Gema hatte gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung geklagt. Dieser übertrug die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims. Nach Ansicht der Gema ist für die Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig.

Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Dieser wandte sich an die Richterinnen und Richter in Luxemburg, um zu klären, was eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist. Über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe von Werken entscheiden nach EU-Recht die Urheber.

Aus Sicht des EuGH liegt aus zwei Gründen im Fall der Seniorenresidenz keine öffentliche Wiedergabe vor: Zum einen erfolgt die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" - anders als etwa bei einer Weiterverbreitung über das Internet.

Zum anderen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung der Mitteilung aus Luxemburg zufolge kein "neues Publikum". Vielmehr seien sie schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden.

Eine Entscheidung im konkreten Fall ist das EuGH-Urteil jedoch noch nicht. Diese müssen die deutschen Gerichte treffen und dabei die Vorgaben aus Luxemburg beachten./vni/DP/jha

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