BERLIN (dpa-AFX) - Das Finanzministerium treibt die von Union und SPD vereinbarte Reform der Einkommensteuer voran. Wie aus einem ersten Entwurf für die regierungsinterne Abstimmung hervorgeht, soll bis 2028 unter anderem der Grundfreibetrag steigen - der Betrag, ab dem Einkommen überhaupt versteuert werden muss. Zuerst berichteten darüber die "Bild" und die "Zeit". Außerdem soll der Spitzensteuersatz erst bei höheren Einkommen greifen. Im Gegenzug will die Bundesregierung bei der sogenannten Reichensteuer mehr einnehmen.
Für dich zusammengefasst:
Das Finanzministerium plant eine Reform der Einkommensteuer.
Der Grundfreibetrag soll bis 2028 steigen.
Ein Ausgleich der kalten Progression ist nicht vorgesehen.
Insgesamt belaufen sich die Entlastungen für die Bürger nach Zahlen aus dem Finanzministerium ab 2028 auf rund zehn Milliarden Euro jährlich. Das komme in zwei Stufen: Im Jahr 2027 sollten Maßnahmen in Höhe von rund drei Milliarden wirken, im Jahr darauf in Höhe von rund sieben Milliarden.
Derzeit nicht geplant ist dagegen ein Ausgleich der sogenannten kalten Progression. Diese liegt vor, wenn Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, zu einer höheren Steuerbelastung führen - obwohl die reale Kaufkraft gleich bleibt oder sogar sinkt. In den vergangenen Jahren hatte die Bundesregierung diesen Effekt ausgeglichen. Im Entwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) ist das nicht vorgesehen. Allerdings wird der sogenannte Progressionsbericht üblicherweise auch erst im Herbst vorgelegt.
FDP-Chef Wolfgang Kubicki kritisierte, die Bundesregierung breche "auch das letzte Versprechen", wenn sie die kalte Progression nicht ausgleiche. Übrig bleibe dann nicht als zusätzliche Belastung, um einen immer größer werdenden Staat und ausufernde Ausgaben zu finanzieren./tam/DP/mis
Hinweis:
ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen.
Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich
dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch
eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link
„Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für
diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.