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Aufsichtsmitteilung: BaFin verzichtet auf die Einreichung von Deckungsregistern durch Pfandbriefbanken

Diese Aufsichtsmitteilung gilt bis zum 30. Juni 2026. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird es bis einschließlich Juni 2026 nicht beanstanden, wenn Pfandbriefbanken ihr entgegen § 5 Absatz 2 Pfandbriefgesetz (PfandBG) keine Aufzeichnung sämtlicher Eintragungen des Deckungsregisters in elektronischer Form übermitteln.

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