Zweites Finanzmarktnovellierungs gesetz in Kraft

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tbhomy:

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz in Kraft

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13.01.18 18:33

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - Umsetzung von MiFID II und Anpassung an weitere europäische Vorschriften

Das Gesetz, welches bereits seit einiger Zeit alle Gremien der Gesetzgebung durchschritten hat und in weiten Teilen  am 3. Januar 2018 in Kraft getreten ist, passt nationale Vorschriften im Bereich der Finanzmarktaufsicht an zahlreiche neue europäische Vorgaben an.

Auf der Webseite der Bafin findet man wieder Basisinformationen, über die man sich in dieses wichtige neue Thema einlesen kann.

www.bafin.de/SharedDocs/...tikel/2017/fa_bj_1706_FiMaNoG.html

Vertiefend können alle Informierten und Interessierten hier gerne einige weitere Informationen zusammentragen und sich zu den Neuerungen und Änderungen in diversen Gesetzen, die Börse betreffend, austauschen.

tbhomy:

Änderungen Wertpapierhandelsgesetz

 
13.01.18 19:26
Der Gesetzgeber hat die Novellierung des WpHG auch dazu genutzt, dieses neu zu strukturieren und die Nummerierung der Paragrafen grundlegend zu ändern.

dejure.org/gesetze/WpHG

Stand: 03.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693)

tbhomy:

Änderungen Börsengesetz

 
14.01.18 13:52
Auch das Börsengesetz hat im Rahmen der Novellierung einige Änderungen erfahren. Hier ein Link auf die neue Version:

dejure.org/gesetze/BoersG

Erwähnenswert ist hier das Börsensegment Freiverkehr, welches in Artikel 5 abgebildet wird:

1. Die nicht allen bekannte "Shut-Down-Option" der Aufsicht zur Untersagung des Handels:

"Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint."

2. Die neue Informationspflicht der Freiverkehrs-Emittenten:

"Der Börsenträger kann von einem Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist."
tbhomy:

Gute Übersicht über alle Änderungen

 
07.02.18 10:33
www.jurion.de/gesetze/2_fimanog/
tbhomy:

Workshop der Bafin im November 2018

 
14.08.18 11:10
"Am 19. November 2018 wird die BaFin Emittenten und andere Marktteilnehmer in einem Workshop über aktuelle Fragen der Melde- und Veröffentlichungspflichten von Stimmrechtsmitteilungen, die Überwachung von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrolle und Finanzberichterstattungspflichten) nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die jeweilige Ahndungspraxis bei Verstößen informieren."

www.bafin.de/SharedDocs/...80514_transparenzworkshop2018.html

Der Entwurf zum Emittentenleitfaden 2018 der Bafin kann hier eingesehen werden:

www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...ttentenleitfaden.html

(Achtung, dieser Link könnte nach Veröffentlichung des verabschiedeten Emittentenleitfadens 2018 ggfls. entfallen...)

Information und Umsetzung auf Seiten der Emittenten und allen weiteren Marktteilnehmern sind  wichtige Eckpfeiler der zukünftigen Marktttransparenz und Marktintegrität.

Meine Meinung.
tbhomy:

Hier ein Auszug aus dem Emittentenleitfaden...

 
22.08.18 19:04

...da auf Ariva einige User ggfls. nicht korrekt über wesentliche Stimmrechte nach WpHG informiert sind.

Unter Anderem wird hier auf Seite 53 unter...

I.3.2 Veröffentlichungspflicht des Emittenten und Übermittlung an das
Unternehmensregister (§ 40 WpHG)

...erstmalig seitens der Bafin der "Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren" beschrieben:
 
"Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren"

"Gemäß § 24 Abs. 1 WpHG besteht eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Emittenten u.a. bei
der Erfüllung seiner Pflichten nach § 40 WpHG zu unterstützen, insbesondere indem er aus der
Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.92 In der Praxis zählt hierzu auch die
Weiterleitung der an den Inlandsemittenten gerichteten Stimmrechtsmitteilungen an den Vorstand, sofern der Insolvenzverwalter die Veröffentlichung für den Inlandsemittenten nicht selbst vornimmt.
"

"Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser gemäß § 24 Abs. 2 WpHG den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt."

Die Veröffentlichung obliegt nach dem Gesetz dem Emittenten, also dem Vorstand. Dieser oder - falls Führungslos - der Aufsichtsrat dürften dem Gesetz sicherlich Folge leisten wollen, wenn Ihnen ihre Ämter lieb und teuer sind.

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