Anträge auf einstweilige Verfügungen sind Eilverfahren, weshalb sollten sie erst der unzuständigen Behörde zugehen? In jedem Fall trifft die Behörde keine Entscheidung, sondern nur das Gericht.
Im Übrigen hast du nicht recht. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist ausschließlich bei Gericht einzulegen (Der Antrag kann gem. §§ 920 Abs. 3, 78 Absatz 3 ZPO entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.). Die Behörde hat die Annahme abzulehnen und auf das Gericht zu verweisen.
Anders gestaltet sich dies bei Klagen (siehe Rechtsbehelf im Vorverfahren; inländische Behörde; Konsularbehörde). Hier muß die Behörde weiterleiten.
Im Übrigen hast du nicht recht. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist ausschließlich bei Gericht einzulegen (Der Antrag kann gem. §§ 920 Abs. 3, 78 Absatz 3 ZPO entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.). Die Behörde hat die Annahme abzulehnen und auf das Gericht zu verweisen.
Anders gestaltet sich dies bei Klagen (siehe Rechtsbehelf im Vorverfahren; inländische Behörde; Konsularbehörde). Hier muß die Behörde weiterleiten.
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