Geldwäschestrafbarkeit gemäß § 261 StGB
Vortaten und Auslandstaten:
Geldwäsche nach § 261 StGB setzt eine taugliche Vortat voraus, wie z. B. die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen (§ 284 StGB). Für Glücksspielanbieter mit ausländischen Lizenzen wird jedoch hervorgehoben, dass deren Handlungen häufig als Auslandstaten zu bewerten sind. Solche Auslandstaten sind gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Vortaten, wenn sie auch am Tatort (d. h. im Ausland) strafbar sind. Bei Anbietern mit gültigen ausländischen Lizenzen (z. B. EU-Mitgliedstaaten) ist dies meist nicht der Fall
.
Berufsbedingte, neutrale Beihilfe:
Die bloße Durchführung von Zahlungsdienstleistungen wird als „neutrale Beihilfe“ eingestuft und in der Regel nicht strafbar, sofern keine spezifische Anpassung an deliktische Zwecke vorgenommen wurde. Wirecard hat keine speziellen Zahlungslösungen entwickelt, die ausschließlich für illegale Glücksspieltransaktionen geeignet wären
.
Technische und vertragliche Maßnahmen:
Wirecard hat technische Maßnahmen (z. B. BIN-Blocking für Kreditkarten) und vertragliche Regelungen (z. B. AML-Side-Letter) implementiert, um die Abwicklung von Zahlungen für Glücksspielanbieter ohne gültige Lizenz zu verhindern. Diese Maßnahmen minimieren das Risiko von Verstößen und belegen die Sorgfalt bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen
.
Leichtfertigkeit und Vorsatz:
Für eine Geldwäschestrafbarkeit wäre Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit erforderlich. Die implementierten Kontrollmechanismen machen eine leichtfertige oder vorsätzliche Beteiligung an Geldwäschehandlungen unwahrscheinlich. Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass Wirecard Transaktionen wissentlich oder leichtfertig durchgeführt hätte, die mit Geldwäsche in Verbindung stehen
.
Fazit
Eine Geldwäschestrafbarkeit von Wirecard ist aus mehreren Gründen auszuschließen:
Zahlreiche Glücksspielanbieter verfügen über Lizenzen, die im Ausland rechtmäßig sind, sodass deren Transaktionen keine tauglichen Vortaten nach § 261 StGB darstellen.
Wirecard hat umfangreiche präventive Maßnahmen ergriffen, um die Abwicklung potenziell illegaler Zahlungen zu verhindern.
Die strafrechtliche Bewertung wird durch die „neutrale Beihilfe“-Doktrin gestützt, die für berufstypische Handlungen wie Zahlungsdienstleistungen gilt.
Insgesamt wird die Möglichkeit einer Geldwäschestrafbarkeit bei Wirecard als sehr gering eingeschätzt.
Man muss das nicht gut finden, aber so ist es halt...
Vortaten und Auslandstaten:
Geldwäsche nach § 261 StGB setzt eine taugliche Vortat voraus, wie z. B. die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen (§ 284 StGB). Für Glücksspielanbieter mit ausländischen Lizenzen wird jedoch hervorgehoben, dass deren Handlungen häufig als Auslandstaten zu bewerten sind. Solche Auslandstaten sind gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Vortaten, wenn sie auch am Tatort (d. h. im Ausland) strafbar sind. Bei Anbietern mit gültigen ausländischen Lizenzen (z. B. EU-Mitgliedstaaten) ist dies meist nicht der Fall
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Berufsbedingte, neutrale Beihilfe:
Die bloße Durchführung von Zahlungsdienstleistungen wird als „neutrale Beihilfe“ eingestuft und in der Regel nicht strafbar, sofern keine spezifische Anpassung an deliktische Zwecke vorgenommen wurde. Wirecard hat keine speziellen Zahlungslösungen entwickelt, die ausschließlich für illegale Glücksspieltransaktionen geeignet wären
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Technische und vertragliche Maßnahmen:
Wirecard hat technische Maßnahmen (z. B. BIN-Blocking für Kreditkarten) und vertragliche Regelungen (z. B. AML-Side-Letter) implementiert, um die Abwicklung von Zahlungen für Glücksspielanbieter ohne gültige Lizenz zu verhindern. Diese Maßnahmen minimieren das Risiko von Verstößen und belegen die Sorgfalt bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen
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Leichtfertigkeit und Vorsatz:
Für eine Geldwäschestrafbarkeit wäre Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit erforderlich. Die implementierten Kontrollmechanismen machen eine leichtfertige oder vorsätzliche Beteiligung an Geldwäschehandlungen unwahrscheinlich. Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass Wirecard Transaktionen wissentlich oder leichtfertig durchgeführt hätte, die mit Geldwäsche in Verbindung stehen
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Fazit
Eine Geldwäschestrafbarkeit von Wirecard ist aus mehreren Gründen auszuschließen:
Zahlreiche Glücksspielanbieter verfügen über Lizenzen, die im Ausland rechtmäßig sind, sodass deren Transaktionen keine tauglichen Vortaten nach § 261 StGB darstellen.
Wirecard hat umfangreiche präventive Maßnahmen ergriffen, um die Abwicklung potenziell illegaler Zahlungen zu verhindern.
Die strafrechtliche Bewertung wird durch die „neutrale Beihilfe“-Doktrin gestützt, die für berufstypische Handlungen wie Zahlungsdienstleistungen gilt.
Insgesamt wird die Möglichkeit einer Geldwäschestrafbarkeit bei Wirecard als sehr gering eingeschätzt.
Man muss das nicht gut finden, aber so ist es halt...