Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?

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flexo:

Wie funktioniert das Halbeinkünfteverfahren?

 
20.02.01 23:35
oder wie das heißt, das ist doch ab 01.01 in Kraft oder?
MisterX:

Das Halbeinkünfteverfahren ist wie folgt zu

3
21.02.01 01:39
verstehen.
Grundsätzlich sind alle Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften (also Aktien) gem. § 23 EStG steuerpflichtig.
Durch die Einführung des neuen § 3 Nr. 40 Buchstabe j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften steuerfrei. Gleichzeitig wurde auch der § 3c Abs. 2 EStG geändert, d.h., das Werbungskosten und Anschaffungskosten, die mit dem § 3 Nr. 40 EStG in Zusammenhang stehen nur noch zur Hälfte abge-zogen werden können.

Zu besserem Verständnis ein kleines Beispiel:
Kauf von X-Aktien im Wert von 1.000 € am 10.01.2001
Verkauf der X-Aktien zu 3.500 € am 20.01.2001
Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Aktien 200 € (z.B. Zinsen)

Ansatz Veräußerungspreis     1.750 € (§ 3 Nr. 40 Buchstabe j EStG)
- Anschaffungskosten (1/2)     500 € (§ 3 c Abs. 2 EStG)
= Veräußerungsgewinn         1.250 € (§ 23 Abs. 3 EStG)
- Werbungskosten (1/2)         100 € (§ 3 c Abs. 2 EStG)
Steuerpflichtig              1.150 € (§ 23 Abs. 3 EStG)

Grundsätzlich gilt das Halbeinkünfteverfahren für Verkäufe von Anteilen an inländischen Körperschaften die ein mit dem Kalenderjahr identisches Wirtschaftsjahr haben ab 01.01.2002 (nach Ablauf des ersten Wj. der Gesellschaft - § 52 Abs. 4a Nr.2 EStG). Für Verkäufe von Anteilen an  in-ländischen Körperschaften die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben also erst ab 01.01.2003. Nach dem z.Z. noch gültigen Wortlaut des EStG gilt das Halbeinkünfteverfahren aber bereits ab 01.01.2001 für Verkäufe von Anteilen an ausländischen Körperschaften.
(zu dieser Problematik habe ich mich bereits mal in einem anderen Thread hier im Board geäußert).

Ich hoffe, dass Dir das Deine Frage beantwortet hat.

Gruß MisterX
flexo:

Sehr verständlich, Danke! o.T.

 
21.02.01 10:26
gut-buy:

@ mister x ....... wie ist das mit warrants ?

 
21.02.01 10:52
das mit dem kalendarjahr wußte ich nicht. das heißt aber doch, daß ich beim aktienkauf auf das geschäftsjahr der gesellschaft achten muß. gibt es schon eine liste, in der die ag's aufgeführt sind, die vom 1.1. -31.12 bilanzieren.
zombi17:

ich freu mich,das es auch noch......

 
21.02.01 11:04
.....leute gibt, die sich sorgen um das halbeinkünfteverfahren machen
müssen .
mfg zombi
flexo:

Warum nicht zombi?

 
21.02.01 11:08
Ich meine das es sinnvoll ist seine Gewinne anzugeben, denn wer weiß welche Techniken die FA innerhalb der Verjährungsfrist noch benutzen dürfen. Für mich eine Sache des Selbstschutzes vor bösen Überraschungen.
zombi17:

da haben wir das problem. gewinne??? o.T.

 
21.02.01 11:11
gut-buy:

@ zombi mit 17 habe ich mir auch noch keine

 
21.02.01 11:11
gedanken um die steuer gemacht. wenn die 2100 im nemax 50 halten, gehts aufwärts.  
flexo:

Axo, sorry zombi aber

 
21.02.01 11:19
keine Sorge, extrem viel ist es nicht!
PRÜFER:

Bericht von Mr. X

 
21.02.01 15:02
Ich habe Ihn mir mochmals (auch für die Arbeit) vorgeknüpft und etwas berichtigt. ZuGrundsätzlich sind alle Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften (also Aktien) gem. 23 EStG steuerpflichtig.
Durch die Gesetzesesänderung wirkten sich die ab 01.01.2002 bei der Veräußerung von Anteilen erzielte Gewinne und Verluste nur noch zur Hälfte aus. Gleichzeitig können die Werbungskosten und Anschaffungskosten nur hälftig geltend gemacht werden.

Zu besserem Verständnis ein kleines Beispiel:
Kauf von X-Aktien im Wert von 1.000 EUR am 10.01.2001
Verkauf der X-Aktien zu 3.500 EUR am 02.01.2002
Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Aktien 200 EUR (z.B. Zinsen)

Ansatz Veräußerungspreis (1/2) 1.750 EUR
Anschaffungskosten (1/2)             500 EUR
= Veräußerungsgewinn              1.250 EUR
- Werbungskosten (1/2)               100 EUR
Steuerpflichtig                          1.150 EUR

Dieses Gesetz gilt für die Verkäufe von Anteilen inländischer Körperschaften nach dem Ende deren Geschäftsjahres in 2002. Nach der allgemeinen Rechtsauffassung gilt das Halbeinkünfteverfahren aber bereits ab 01.01.2001 für Verkäufe von Anteilen an ausländischen Körperschaften, z. B. amerikanischer Werte.


Bei der Dividendenbesteuereung gilt bei odentlichen Gewinnausschüttungen ab dem 01.01.2002 (bei ausserordentlichen und ausländischen Gewinnausschüttungen ab 01.01.2001) ein Köst-Satz von 25% anstatt von 30%. Außerdem werden die Dividenden nicht mehr mit einem Kest-Satz von 25% sondern mit 20% versteuert. Für Körperschaften mit abweichendem Wirtschftsjahr greift diese Regelung erstmals für die Ausschüttung für das im Kalenderjahr 2002 endende Geschäftsjahr. Bsp. Siemens: Für die Ausschüttung im Jahr 2002 gilt noch die alte Regelung, da diese für das Geschäftsjahr 00/01 gezahlt wird. Im Jahr 2003 greift erstmals die neue Regelung. Dafür wirkt sich bei der Einkommenssteuer nur noch die Hälfte der Bardividende aus und das Körperschaftsguthaben kann nicht mehr angerechnet werden.
Auch hierzu wieder ein kleines Beispiel:
Die X-AG schüttet insgesamt 1.000 EUR Dividende aus
Es ist liegt kein Freistellungsauftrag vor und der pers. Steuerstatz beträgt 30%
(Soli bleibt unberücksichtigt)

Gewinn vor Körperschaft 1.000 EUR
Körperschaftssteuer 25%   250 EUR
Bardividende                              §   750 EUR
Kapitalertragssteuer 20%   150 EUR
Auszahlung an Anteilseigner   600 EUR

Angabe in Ekst-Erklärung:
Auszahlung an Anteilseigner   600 EUR
./. 30% von (750 EUR x ½)   225 EUR
+ anrechenbare Kest   150 EUR
dem Anteilseigner verbleiben   525 EUR

Bei ausländischen Werten kann die Quellensteuer bis zur Höhe der deutschen ESt mit verrechnet werden.
Die neue Dividendenbesteuerung bringt erst finanzielle Vorteile ab einem pers. Steuersatz von über 40%.
sätzlich hob ich noch die Dividendenbesteuerung eingefügt.
MisterX:

@ Prüfer

 
21.02.01 16:48
Was Du bei mir berichtigt hast, sehe ich leider nicht.

Bei Deiner Berechnung der Besteuerung der Dividende ist ein kleiner Fehler drin.
1. Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag müssten ausgeschöpft sein
2. Halbeinkünfteverfahren unterstellt verbleibt dem Anteilseigner nach    meiner Berechnung 637,50 €
  Versteuerung (1/2 von 750 €)    375,00 €
  persönlicher Steuersatz 30 %    112,50 €
  Anrechnung Kapitalertragsteuer  150,00 €
  Steuererstattung                 37,50 €
  + Auszahlung                    600,00 €
  verbleiben dem Anteilseigner    637,50 €
Ab 2001 für Vorabausschüttungen und verdeckte Gewinnausschüttungen und ab 2002 für die offenen Ausschüttungen ist dieses vorgenannte Verfahren an-
zuwenden (unterstellt: WJ = KJ). Bei abweichendem Wj. verschiebt es sich nach hinten.
Gruß MisterX            
PRÜFER:

Danke Mr.X!! o.T.

 
21.02.01 16:50
flexo:

Kurze Nachfrage:

 
23.02.01 00:15
Werbungskosten sind ... nur Zinsen, oder gibt es weitere anerkannte Werbungskosten wie z.B. Kursabfragen per sms (bei T Mobil extra auch so auf der Rechnung ausgewiesen!).
Makelo:

laut R153 Absatz 2, ESTR 1996

 
23.02.01 01:27
kann dir nur die folgenden Werbungslosten nach Jahr 1996 anbieten, da ich die neuen noch nicht habe.
Danach gehören nach §9 EStG insbesondere:

- Depotgebühren
- Safemieten
- Fachliteratur
- Buchführungs- Steuerberatungskosten
- Prozesskosten (für das Einklagen von Kapitalerträgen)
- Reisekosten des Aktionärs für Besuch einer Hauptversammlung

+ Schuldzinsen, für den Erwerb von Wertpapieren aufegenommen Kredit, im vollem Umfang, wenn auf Dauer mit Überschuss der einnahmen über Ausgaben gerechnet werden kann (H 153 (Schuldzinsen) EStH 1996)

Anschaffungskosten + Nebenkosten, sowie Veräusserungskosten gehören nicht zu Werbungskosten (H 153 (Anschaffungs- und Veräusserungskosten) EStH 153)

Zu letzteren würde ich deine Kosten für Kursabfragen zählen, da sie nicht direkt für den Erwerb, die Sicherung, und Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen, auch wenn du das anders sehen wirst.

Oder gibt es in den Neuregelungen schon andere Richtlinien???

MfG Make
MisterX:

Neben den von Makelo genannten Kosten

 
23.02.01 08:14
stellen u.a. auch Telefon- und Onlinekosten (sowie Online-Handel) Werbungs-
kosten dar.
In H 169 EStH "Werbungskosten" heißt es einfach labidar:
Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräusserungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des ver-
äusserten Wirtschaftsguts gehören, einer vorrangigen Einkunftsart zuzu-
ordnen sind noch wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.
Einfach ausgedrückt, fast alle Aufwendungen die mit den Spekulationsge-
schäften in engem Zusammenhang stehen.
Gruß MisterX
flexo:

Oha, besten Dank

 
23.02.01 08:55
Das wußte ich ja noch gar nicht, dann sollten auf Rechnungen klar ausgewiesene Beträge wohl auf jeden Fall auch dazugehören.
MisterX:

Grundsätzlich ja, soweit die Aufwendungen

 
23.02.01 09:45
im Zusammenhang mit den Spekulationsgeschäften stehen.

Gruß MisterX
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