WCM AG - Vertrag über Zahlung eines Quotensicherungsbetrages mit der HCK
Beteiligungs GmbH und Herrn Christoph Kroschke zur Verbesserung der
Fortführungschancen
Ad Hoc-Mitteilung vom 14. Oktober 2009
Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft i. Ins. ('WCM
AG'), Frankfurt am Main, hat am 09. Oktober 2009 eine
Quotensicherungsvereinbarung mit der HCK Beteiligungs GmbH, Ahrensburg, und
Herrn Christoph Kroschke abgeschlossen.
In der Quotensicherungsvereinbarung verpflichten sich die HCK Beteiligungs
GmbH und Herr Christoph Kroschke einen bestimmten Betrag
('Quotensicherungsbetrag') zu zahlen, der die zu leistende Insolvenzquote
im Rahmen eines Insolvenzplanes sichern soll. Der Quotensicherungsbetrag
wird anhand des Wertes aller noch in der WCM AG enthaltenen Beteiligungen
ermittelt und soll neben der Sicherung der Insolvenzquote auch als Ersatz
für einen Erlös aus der Verwertung der Beteiligungen der WCM AG dienen.
Denn die Verwertung der Beteiligungen soll ausgesetzt werden, um die mit
dem Abschluss der Quotensicherungsvereinbarung angestrebte Aufhebung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WCM AG und die Fortführung der
WCM AG erreichen zu können.
Die Quotensicherungsvereinbarung sieht des Weiteren vor, dass die HCK
Beteiligungs GmbH bzw. Herr Kroschke durch eine call option bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt jederzeit alle in der WCM AG vorhandenen Beteiligungen
erwerben können. In diesem Fall dient der Quotensicherungsbetrag als
Kaufpreis für die Beteiligungen. Dem Insolvenzverwalter wird dem gegenüber
eine put option eingeräumt, durch die er für den Fall, dass die Aufhebung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WCM AG und/oder die
Fortführung der WCM AG nicht erreicht werden können, den Erwerb der
Beteiligungen durch die HCK Beteiligungs GmbH bzw. Herrn Christoph Kroschke
verlangen kann. Auch in diesem Fall dient der Quotensicherungsbetrag als
Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligungen.
Für den Fall, dass die WCM AG fortgesetzt wird und die Beteiligungen in der
Gesellschaft verbleiben, wandelt sich der geleistete Quotensicherungsbetrag
in eine Darlehensschuld um.
Die Wirksamkeit der Quotensicherungsvereinbarung war abhängig von der
Zustimmung des Gläubigerausschusses der WCM AG. Diese Zustimmung wurde am
14. Oktober 2009 erteilt.
Frankfurt am Main, den 14. Oktober 2009
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