Urlaub: Was tun, wenn sich die Heimreise verzögert?
Überschwemmungen, Brände, Lawinen oder Streiks. Alles Gründe, die die Abreise vom Urlaubsort in Richtung Heimat verzögern können. Das bringt nicht nur Ärger und Stress. Viele Urlauber kehren dann nämlich zu spät an ihren Arbeitsplatz zurück. Das kann Konsequenzen haben.
Wer seinen Urlaub ohne Zustimmung des Chefs verlängert, muss mit einer Abmahnung rechnen. Auch wer unverschuldet am Flughafen feststeckt, sollte auf jeden Fall sofort seinen Arbeitgeber informieren. Trotz plausibler Begründung: Lohn für die verpasste Arbeitszeit gibt es nicht. Der Arbeitnehmer hat keinen Lohnanspruch, er muss aber auch die verpasste Arbeitszeit nicht nachholen. Er ist nicht zur Nacharbeit verpflichtet. Er ist aber auch nicht verpflichtet, für die Tage, die er nicht gearbeitet hat, seinen Urlaub einzusetzen.
Bruch des Arbeitsvertrages
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub absichtlich verlängert und es darauf anlegt, seinen Rückflug zu verpassen. Wenn der Arbeitgeber das nachweisen kann, ist der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Grund: Der Arbeitnehmer hat einen Bruch des Arbeitsvertrages begangen. Das kann bis zur Kündigung führen.
Höhere Gewalt
Verpasst ein Urlauber aus Gründen höherer Gewalt einen Arbeitstag, darf weder abgemahnt noch gekündigt werden. Auch der Reiseveranstalter muss keinen Schadenersatz bezahlen. Höhere Gewalt sind zum Beispiel Naturkatastrophen wie Hurrikans oder Lawinenunglücke, Eingriffe von Behörden, Bürgerkriege oder Seuchen.
Keine höhere Gewalt
Flugverspätungen oder Busfahrer-Streiks sind keine höhere Gewalt, sie gehören zum Risiko des Veranstalters. In solchen Fällen können Urlauber den Reisepreis nachträglich reduzieren. Vier Stunden Wartezeit müssen toleriert werden. Für jede weitere Stunde können fünf Prozent des Tagespreises abgezogen werden.
Entschädigung
Kostet eine Reise am Tag 200 DM beträgt die Rückforderung zehn Mark pro Stunde. Ab 12 Stunden Verzögerung muss ein Reiseveranstalter eine Entschädigung für "entgangene Urlaubsfreuden" zahlen. Diese Art Schmerzensgeld entspricht in der Regel dem Tagespreis der Reise. Wer Geld zurück will, muss seinen Anspruch innerhalb von vier Wochen beim Veranstalter geltend machen.
Weiterführender Link zum Thema:
www.dgfr.de/ target="_new" rel="nofollow">Deutsche Gesellschaft für Reiserecht e. V.
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