Was deine Frage aus deinem Post
#6014 angeht:
So weit es um die tatsächlichen Umstände der Insolvenz und einen Ausweg daraus geht, kann ein Vorstand (und nur der, nicht etwa der Aufsichtsrat) in der Aussenvertretung Verhandlung mit Gläubigern führen. Sozusagen im Vorgriff auf den IV.
Erst wenn es um die tatsächliche Beendigung der Insolvenz etwa durch einen Insolvenzplan geht, kommt zwingend der IV zum Zuge. Das Wort haben dann allerdings de facto die Gläubiger.
Möglich ist, dass der neue Vorstand die Lage hinsichtlich einer Zustimmung der Gläubiger zu einem Insolvenzplan, oder einer Einstellung der Insolvenz im Vorfeld sondiert, und alsdann die Schritte in Bewegung setzt, an welchen der IV beteiligt ist.