1. VORBEREITUNG: Die Gläubiger/HF haben 2017/2018 während der Bilanzkrise bei SH von den Banken Kredite/Darlehen unter pari zu ca. 50-70% erworben.
Die Erwerbskurse sind z.T. auch heute noch im Netz nachweisbar.
2. FINANZIERUNG: Anschließend haben die Gläubiger/HF SH eine Finanzierung zu 10% angeboten.
Bedingungen waren u.a. die Wahl von seitens der Gläubiger vorgeschlagenen Direktoren.
Bei Ablehnung Zinssatz auf 15 %:
„In the event that the shareholder resolution in “Governance Terms: SIHNV Supervisory Board and Management Board” below is not passed (i.e. failure of shareholders to appoint SIHNV nominees supported by the creditors), then the coupons on the 1st and 2nd ranking debt and intercompany loans owed by SHFG will increase to 15% per annum capitalizing PIK on a semi-annual basis.
In the event that the shareholder resolution in “Governance Terms: SIHNV Supervisory Board and Management Board” above is not passed (i.e. failure of shareholders to appoint SIHNV nominees supported by the creditors) , the SIHNV Deferred Guarantee SFHG PIK Interest Cap will apply.“
Selbiges galt für SEAG und findet sich im LUA wieder.
Der Vorstand von SH nahm diese Angebote an.
Zu klären wäre, ob die Finanzierung zum Nennwert erfolgte oder zum Kaufpreis der jeweiligen Kredit/Darlehen auf Basis der valutierenden Höhe.
2018 wurden die in Anspruch genommenen Altschulden erfasst und mit normalen Zins bis zur Auszahlung gegen die neuen PIK Schulden geführt.
Am Ende der CVA wurde aus der Endsumme dieser restrukturierten Altschulden der Nominale Anfangswert der neuen PIK Schulden.
Die Abrechnung darüber findet man in den CVA Proposals.
Nicht jede Altschuld war vollständig in Anspruch genommen worden.
3. GESTALTUNG: Einhergehend mit der Finanzierung sicherten die Gläubiger/HF diese Finanzierung über CPUs ab.
Dazu wurden werthaltige Vermögenswerte abgeschrieben und in den CPUs quasi „gespeichert“.
Buchhalterisch führten die Abschreibungen zur Erhöhung der Verlustvorträge bzw. zu Minderungen des Eigenkapitals.
Damit hatten die Gläubiger/HF ihre Finanzierung quasi von Anfang an in dem Wertspeicher der CPU gesichert.
Dies ist bei der SIHPL CPU an Hand des rückwirkend in 2016 abgeschriebenen Einzelwertes von 1.581.300.000 € gut nachvollziehbar.
Die bilanziellen Verhältnisse der Einzelgesellschaften von SH und der SH Gruppe stellten sich wirtschaftlich entsprechend „leer“ oder „wertgemindert“ dar.
So waren die Eigenkapitalbestandteile durch die Abschreibungen aufgezerrt und die CPU mit Sicherheitsreserven für die Gläubiger/HF prall gefüllt.
Die Kontrolle über diese CPU Werte war nach wie vor gegeben, aber die Verfügungsgewalt im Shortfall, welche in den CPU Unterlagen klar definiert sind, oblag den Darlehensverwaltern. Inwieweit die Gläubiger/HF hier eine aktive Steuerungsrolle wahrgenommen haben, ist nicht bekannt.
4. AUSZAHLUNG:
Vor dem 30.6.23 soll nun die „solvente Abwicklung“ von SH erfolgen.
Dazu erfolgt die Auflösung bzw. der Verbrauch der CPUs, wobei die abgeschriebenen Vermögenswerte grundsätzlich zu Marktwerten veräußert und im Gegenzug die Schulden vermindert werden. Standard in jeder Bilanz.
Allerdings wird statt das Eigenkapital durch die Generierung von Erträgen z.B. durch Zuschreibungen zu erhöhen, die CPU vermindert, so dass am Ende wesentliche werthaltigen Vermögensgegenstände und Schulden sowohl in den Einzelgesellschaften als auch in der Gruppe entfernt wurden und die „solvente Abwicklung“ folgt.
5. SOLVENTE ABWICKLUNG:
Während die werthaltigen Vermögenswerte grundsätzlich ausgekehrt wurden, verbleibt noch das Eigenkapital bzw. Stammkapital.
Dies wird dann, nachdem die Aktionäre ausgeschieden sind, an die Gläubiger/HF ausgekehrt.
Fazit: Da nahezu das gesamte Vermögen von SH zur Sicherung auf die Gläubiger/HF übertragen wurde, stellt sich
a) die Frage der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Gestaltung dieses Konstrukts.
b) Daneben ist fraglich, ob die CPU nach Vorgaben des niederländischen Gesellschaftsrechts anfechtbar oder nichtig ist.
c) Letztendlich hat SH nach Abschluss der CPU Sicherungsverträge kaum/keinen (?) wirtschaftlichen Rahmen hinsichtlich der unternehmerischen Eigenständigkeit gehabt, da sämtliche Vermögensgegenstände von den Gläubigern/HF über die Gläubigerdirektoren in den Zwischenholdings kontrolliert wurden.
Gleichermaßen war die Ertragslage SH wirtschaftlich von den PIK Zinszahlungen an die Gläubiger/HF dominiert „Zangenvereinbarungen“.
Die PIK Zinsen gaben den Gläubigern durch Aufkapitalisierung einen immer größer werdenden Zugriff in das Eigenkapital.
Damit ist fraglich ist, ob sich die Verwaltung von SH (Vorstand und Aufsichtsrat) durch den Abschluss dieser „Zangenvereinbarung“ im Sinne der Finanzierungsverträge inkl. der CPU mit den Gläubigern/HF nicht treuwidrig gegenüber den Aktionären verhalten haben.