#238841 Der Pimmel von M. : Investor global
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Vorstand und Aufsichtsrat / 4.2.2 Haftung gegenüber Aktionären
Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gerhard Manz
Rz. 1051
Gegenüber Aktionären kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder
nur auf deliktischer Basis in Betracht. Dies ist insb. der Fall, wenn
•durch das Organhandeln das Mitgliedschaftsrecht
(als absolutes Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB) beeinträchtigt wird.
Beispiele hierfür sind: Entziehung des Gesellschaftsanteils durch unberechtigte Verwertung,
Entzug von Teilnahme- oder Gewinnbezugsrecht, Missachtung der Gleichbehandlungspflicht
(verdeckte Gewinnausschüttungen), Missachtung der Zuständigkeit der Hauptversammlung.
Eine bloße Wertminderung des Anteils ist von dem Anspruch, dessen Reichweite stark umstritten ist,
nicht erfasst;
•ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird. Dies kommt insb. bei Begehung einer strafbaren Untreue
(§ 266 StGB) und Verletzung von kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten in Betracht;
•vorsätzlich und sittenwidrig die Aktionäre geschädigt werden (§ 826 BGB).
Vorstellbar ist dies vor allem bei einem Zusammenwirken der Gesellschaftsorgane mit dem Mehrheitsaktionär
zulasten der Minderheitsaktionäre.
Rz. 1052
Der Schaden des Aktionärs wird nicht selten dem anteiligen Schaden der Gesellschaft entsprechen.
Wird der Schaden der Gesellschaft ausgeglichen, entfällt damit auch der Schaden des Aktionärs.
Auch sonst ist eine Doppelhaftung des Organs ausgeschlossen.
Nach h. M. kann der Aktionär daher nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen,
wenn er keinen unmittelbaren Schaden erlitten hat, der über die durch den Schaden der Gesellschaft
vermittelte Wertminderung seiner Aktien hinausgeht. Umstritten ist jedoch, welche Wirkung die parallelen
Schadensersatzansprüche auf die prozessuale Situation haben. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts
hindert die rechtskräftige Klageabweisung gegenüber der Gesellschaft den Aktionär nicht,
seinerseits einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Um dies zu verhindern,
müsste das beklagte Organmitglied in dem Verfahren der Gesellschaft sämtlichen Aktionären den Streit verkünden,
was zu Recht als unzumutbar bezeichnet wird. Richtigerweise ist daher davon auszugehen,
dass ein gegen die Gesellschaft ergangenes klageabweisendes Urteil auch Wirkung gegen die Aktionäre entfaltet.
Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht jedoch noch aus.
www.haufe.de/recht/...ktionaeren_idesk_PI17574_HI1804953.html