Insolvenzstraftaten und Insolvenz: 2. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er
in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise
einem der Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt,
obwohl der Gläubiger diese Sicherheit oder Befriedigung zu jener Zeit überhaupt nicht beanspruchen kann
Ein konkreter Fall, in dem der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf die Leistung durchsetzen kann, liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schuldner sich schon im oder kurz vor dem Insolvenzverfahren befindet, weil in diesem Stadium bereits eine deutliche Verschuldung vorliegt und die Verwaltung des Vermögens an einen Insolvenzverwalter übertragen werden soll oder bereits übertragen wurde.
Der Begriff der Begünstigung ist weit zu verstehen: darunter fallen nicht nur Geldzahlungen an die Gläubiger, sondern auch Vermögensverfügungen in Form von Forderungsabtretungen oder Bestellungen eines Pfandrechts etc.
Das Strafmaß für den Fall der Gläubigerbegünstigung beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.
Chapter 11 oder CVA gilt dasselbe. Wir werden bald sehen wieviele Schulden gegen die 49% Anteile getauscht worden sind !