Zumindest lese ich die aus den Aussagen unter Punkt 3 der SIHNV heraus:
"SIHNV unterstützt die Wünsche der Administratoren. Es ist wichtig, dass Klarheit darüber besteht, wie die Konsultation und Abstimmung über die Vereinbarung strukturiert sein wird. Die mögliche Beteiligung einer großen Zahl von Gläubigern, für die die "normale" Regelung des Konkursrechts nicht gut geeignet ist, muss berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die vielen Gläubiger, die sich noch nicht gemeldet haben: Frühere WCAM-Fälle wie Fortis/Ageas zeigen, dass sich (viele) mehr Gläubiger als vorhergesehen im letzten Moment melden. Hamilton will sich nicht damit abfinden, dass es sich um einen Gläubiger handelt, der nur noch im Rahmen des angebotenen Vergleichs zugelassen ist und möglicherweise nur noch eine nachrangige Forderung hat. Es scheint, dass Hamilton aus zwei Gesellschaften - Gläubigern - besteht, die Forderungen an die Aktionäre abgetreten haben. Das sind höchstens zwei Stimmen, nicht mehr. Bei einer regulären Abstimmung hätte Hamilton nach aktuellen Schätzungen keine Sperrminorität in Bezug auf die Anzahl der Gläubiger oder den Forderungswert. Mit einem Sitz auf dem
Ausschuss würde Hamilton wahrscheinlich an Stimmengewicht gewinnen. Auch das blockierende Stimmgewicht unabhängiger Kommissionsmitglieder stellt eine wichtige Absicherung dar. Außerdem kann Hamilton ihre Kritik noch während der Anhörung zur Homologation äußern. Für Hamilton scheint es nach wie vor nur ein Motto zu geben, nämlich zu verzögern, zu stagnieren und SII-INV so unter Druck zu setzen, dass es mehr bekommt, als ihm zusteht. Bis zu den Abtretungen war Hamilton selbst kein Gläubiger von SII-INV. Lancaster hat nicht nachgewiesen, dass es ein Gläubiger ist und hat bis heute keine Forderung bei den Verwaltern eingereicht. Lancaster ist daher als interessierte Partei in diesem Verfahren unzulässig, und die in seinem Namen vorgebrachten Verteidigungsmittel sollten außer Acht gelassen werden.
HAMILTON
3.2. Hamilton steht dem von SII-INV angebotenen Arrangement kritisch gegenüber. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die günstigere Behandlung einiger Gläubiger. Hamilton möchte dies auf der Gläubigerversammlung am 30Juni 2021 besprechen können. Die Gläubigerversammlung erscheint ordnungsgemäß zu verlaufen. Es gibt zwei Gegner: Hamilton und Lancaster."
Für mich haben diese Formulierungen die stärkste Aussagekraft:
"Die mögliche Beteiligung einer großen Zahl von Gläubigern, für die die "normale" Regelung des Konkursrechts nicht gut geeignet ist, muss berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die vielen Gläubiger, die sich noch nicht gemeldet haben: Frühere WCAM-Fälle wie Fortis/Ageas zeigen, dass sich (viele) mehr Gläubiger als vorhergesehen im letzten Moment melden."
Die "normale Regelung" des Konkursrechtes wäre die Liquidation und die Verteilung der Liquidationswerte an die Gläubiger. Steinhoff hat selbst glaubhaft darauf hingewiesen, dass dies den Erlös für die klagenden Parteien schmälern würde.
Also wird sich die Marschrichtung des Gerichts wohl nach den Interessen der Gläubigermehrheit richten. Maximalerlösfür alle Gläubiger nicht Minimalerlös durch Liquidierung.
Damit werden auch die Interessen der noch nicht angemeldeten Claims geschützt.
Diese dürfen bis 15.05. noch ihren Anspruch anmelden, abstimmen dürfen sie aber nicht mehr.