04.01.2001 09:52
Sanochemia plant Aktienrückkauf von bis zu fünf Prozent des Grundkapitals
Das soll auf der HV am 23. Jänner genehmigt werden
Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung am 23. Jänner:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2000 samt Anhang und Lagebericht sowie des Berichtes des Aufsichtsrates.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1999/2000.
3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2000/2001.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ß 6 (Anzahl der Vorstandsmitglieder).
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ß 15 (Hauptversammlung - Teilnahme).
6. Beschlussfassung über die Genehmigung des Erwerbs eigener Aktien bis zu 5 Prozent des Grundkapitals gemäß ß 65 Abs. 1a AktG im Rahmen eines offenzulegenden Rückkaufprogrammes nach Massgabe der Bestimmungen des Aktienrückerwerbsgesetzes und des Börsegesetzes, wobei die Gesellschaft auch zur Wiederveräusserung der Aktien ausserhalb des Börsehandels und ausserhalb eines öffentlichen Angebotes ermächtigt ist.
Quelle: www.wirtschaftsblatt.at
Viele Grüße
Guru Brauni
Sanochemia plant Aktienrückkauf von bis zu fünf Prozent des Grundkapitals
Das soll auf der HV am 23. Jänner genehmigt werden
Tagesordnung der Ordentlichen Hauptversammlung am 23. Jänner:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2000 samt Anhang und Lagebericht sowie des Berichtes des Aufsichtsrates.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1999/2000.
3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2000/2001.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ß 6 (Anzahl der Vorstandsmitglieder).
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ß 15 (Hauptversammlung - Teilnahme).
6. Beschlussfassung über die Genehmigung des Erwerbs eigener Aktien bis zu 5 Prozent des Grundkapitals gemäß ß 65 Abs. 1a AktG im Rahmen eines offenzulegenden Rückkaufprogrammes nach Massgabe der Bestimmungen des Aktienrückerwerbsgesetzes und des Börsegesetzes, wobei die Gesellschaft auch zur Wiederveräusserung der Aktien ausserhalb des Börsehandels und ausserhalb eines öffentlichen Angebotes ermächtigt ist.
Quelle: www.wirtschaftsblatt.at
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