Neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Neuer-Markt-Aktionäre
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) regelt so genannte Schwellenmeldungen neu
Ab dem 1. Januar 2002 sind Aktionäre von Neuer-Markt-Unternehmen verpflichtet, das Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsanteile sowie deren aktuelle Höhe, schriftlich der Gesellschaft und dem Bundesaufsichtsamt zu melden. Die Schwellen liegen bei 5, 10, 25, 50 und 75 Prozent. Die Meldung muss unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen, nach Kenntnisnahme des Erreichens, Über- oder Unterschreitens der genannten Schwellen durch den Meldepflichtigen erfolgen. Zusätzlich gibt es eine Meldepflicht bei Abgabe eines öffentlichen Kaufangebotes und bei Überschreiten von 30 Prozent der Stimmrechtsanteile, §§ 10, 35 WpÜG.
Grundlage für die Änderung ist das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), im Zuge dessen auch §21 des Wertpapierhandelsgesetz neu geregelt wird. Bisher galt die Mitteilungspflicht nur für Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind. Durch die Ausweitung der Regelung auf Aktien die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, gilt die Mitteilungspflicht nun auch für Werte im Geregelten Markt und damit auch im Neuen Markt. Betroffen sind auch alle Indizes und Segmente (wie SMAX), da nunmehr alle gehandelten Wertpapiere außerhalb des Freiverkehrs erfasst werden.
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) regelt so genannte Schwellenmeldungen neu
Ab dem 1. Januar 2002 sind Aktionäre von Neuer-Markt-Unternehmen verpflichtet, das Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsanteile sowie deren aktuelle Höhe, schriftlich der Gesellschaft und dem Bundesaufsichtsamt zu melden. Die Schwellen liegen bei 5, 10, 25, 50 und 75 Prozent. Die Meldung muss unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen, nach Kenntnisnahme des Erreichens, Über- oder Unterschreitens der genannten Schwellen durch den Meldepflichtigen erfolgen. Zusätzlich gibt es eine Meldepflicht bei Abgabe eines öffentlichen Kaufangebotes und bei Überschreiten von 30 Prozent der Stimmrechtsanteile, §§ 10, 35 WpÜG.
Grundlage für die Änderung ist das neue Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), im Zuge dessen auch §21 des Wertpapierhandelsgesetz neu geregelt wird. Bisher galt die Mitteilungspflicht nur für Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind. Durch die Ausweitung der Regelung auf Aktien die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, gilt die Mitteilungspflicht nun auch für Werte im Geregelten Markt und damit auch im Neuen Markt. Betroffen sind auch alle Indizes und Segmente (wie SMAX), da nunmehr alle gehandelten Wertpapiere außerhalb des Freiverkehrs erfasst werden.