Lebenspartnerschaftsgesetz
Ein "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften tritt ab dem 1. August in Kraft. Lesben und Schwulen wird darin die Möglichkeit gegeben, ihrer Verbindung rechtliches Gewicht zu geben und ihre Partnerschaft gegenüber der bisher nur möglichen unverbindlichen Lebensgemeinschaft abzugrenzen. Damit wird die "Homo-Ehe", wie sie im Volksmund genannt wird, in zahlreichen Punkten der Ehe gleichgestellt.
Voraussetzungen:
Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Es handelt sich um zwei Personen des gleichen Geschlechts.
Beide Partner sind volljährig. - Keiner von ihnen ist verheiratet oder durch eine andere Lebensgemeinschaft gebunden.
- Die Partner sind nicht in gerader Linie miteinander verwandt (etwa Großvater, Vater, Sohn, Enkel).
Die "Eheschließung":
Die Lebenspartnerschaft wird entweder vor dem Standesamt oder einer dafür bestimmten Institution z.B. Notar erklärt. Wie bei einer Eheschließung erscheinen die Partner (beispielsweise) vor dem Standesbeamten und erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit eingehen zu wollen. In den Bundesländern Bayern, Sachsen und Thüringen ist eine solche Erklärung ab August 2001 noch nicht möglich, da bis dahin entsprechende Behörden noch nicht installiert sein werden.
Die Namensfrage:
Jeder Partner kann seinen Namen behalten, sie können sich aber auch auf einen gemeinsamen Namen einigen. Der gemeinsame Name darf der Geburtsname eines der beiden Partner sein. Der andere kann seinen eigenen Namen dem Partnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen (hat er einen Doppelnamen, so muss er sich einen davon aussuchen). Endet die Lebenspartnerschaft, so ist es möglich, den früheren Name wieder anzunehmen.
Rechte und Pflichten:
Ähnlich den Rechten und Pflichten, die Ehepartner untereinander haben, werden auch Lebenspartner in die Pflicht genommen. So sind sie einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet, so Paragraf 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Das heißt auch: Sie sind "einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet".
Ferner gilt:
- Bringt ein Lebenspartner ein Kind mit in die Partnerschaft, erhält der andere Partner das "kleine Sorgerecht". Das bedeutet: Er kann - aber nur im Einvernehmen mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil - in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden. Dies gilt nicht, wenn die Partner getrennt leben.
- Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen. Die Verwandten eines Lebenspartners sind dann mit dem anderen verschwägert. Das hat zum Beispiel Auswirkungen auf die Haftpflicht- und der Rechtsschutzversicherung (das bedeutet, dass es keine Haftpflichtansprüche gegen diese Verwandten gibt und in Streitfällen gegeneinander die Rechtsschutzversicherung nicht gilt).
- Vor Gericht haben die Lebenspartner ein Zeugnisverweigerungsrecht, soweit es sich um ihren Partner handelt.
- Der Lebenspartner eines gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten ist kostenlos durch den anderen mitversichert, sofern das eigene Einkommen nicht über 640 DM im Monat liegt. Entsprechendes gilt auch für Kinder dieses Lebenspartners.
- Auch die Leistungen des Arbeitsförderungsgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes (für Lebenspartner von Grundwehrdienstleistenden) und des Ausländerrechts (Nachzugsrecht) sind eingeschlossen.
Lebenspartner können wie Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen.
Das Erbrecht:
Das Erbrecht des überlebenden Partners entspricht weitgehend dem des überlebenden Ehegatten. Die Erbfolge kann auch ein Testament regeln. Für die gesetzliche Erbfolge gilt:
- Der überlebende Partner erhält alle Haushaltsgegenstände und die Geschenke zur Begründung der Lebensgemeinschaft.
- Der gesetzliche Erbteil beträgt neben den Verwandten der 1.Ordnung (Kinder, Enkel) ein Viertel plus ein Viertel beim Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft.
Der gesetzliche Erbteil beträgt neben Verwandten der 2.Ordnung (Eltern, Geschwister) sowie den Großeltern die Hälfte plus ein Viertel bei der Ausgleichsgemeinschaft. - Sind weder Kinder noch Eltern noch Geschwister noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Partner den gesamten Nachlass.
- Ist der überlebende Partner enterbt worden, so erhält er den Pflichtteil, also die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Der überlebende Partner kann ein Mietverhältnis über eine gemeinsame Wohnung übernehmen - oder er kündigt den Mietvertrag innerhalb von einem Monat nach dem Tod des Partners. Getrennt lebende Partner können vom anderen Unterhalt verlangen - ausgerichtet an den vorherigen Lebensverhältnissen. Ein bisher nicht erwerbstätiger Partner kann allerdings verpflichtet sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Über die Wohnungszuweisung bei Paaren, die getrennt leben, entscheidet das Amtsgericht als Familiengericht.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Jeder der beiden Partner darf, ohne dafür eine Begründung angeben zu müssen, beim Familiengericht beantragen, dass die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Dies geschieht durch ein Gerichtsurteil.
Die Partner können übereinstimmend das Ende ihrer Beziehung erklären - was wirksam wird, sobald seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind. Oder ein Partner kann dem anderen eine Erklärung zustellen lassen, dass er die Partnerschaft nicht fortsetzen will. Das wird wirksam, wenn seit der Zustellung 36 Monate vergangen sind. Ohne Wartezeit kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, wenn die Fortsetzung eine unzumutbare Härte für den anderen Partner bedeuten würde (etwa bei Misshandlungen).
Die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gleichen denen nach der Scheidung einer Ehe: Der finanziell stärkere Partner hat im Regelfall Unterhalt zu leisten.