Was meint Ihr dazu? Hier als Diskussionsgrundlage ein Auszug aus dem Wertpapierhandelsgesetz.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Der neue § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält ein sehr weitgehendes, sehr unbestimmtes Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation, dessen Verletzung mit Geldbuße sanktioniert ist. Eine aufgrund § 20a WpHG erlassene Verordnung des Bundesfinanzministeriums enthält eine Verbotsliste von Täuschungshandlungen bzw. Manipulationstechniken nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 20a WpHG) wie z.B. Cornering / Abusive Squeeze (z.B. die gezielte Herbeiführung einer künstlichen Verknappung vor allem unter Ausnutzung der eigenen Marktstellung), Scalping (eigennützige Aktienempfehlungen, die zu einer Preisbeeinflussung führen), Painting the Tape / Advancing the Bid (Hierbei handelt es sich um die Vornahme effektiver Geschäfte mit dem Ziel den Preis und damit das Verhalten anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen), Marking the Close (Vornahme von Transaktionen und Geschäften mit dem Ziel, die Schlussnotierung, den Kassakurs eines Vermögenswertes oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu manipulieren. Verboten sind insbesondere Transaktionen, die andere Anleger über die tatsächliche Geschäftslage täuschen, um Kurse hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten (Pump and Dump). Z.B. können zwei Geschäftspartner von vornherein ein Gegengeschäft verabreden, um künstlich Umsätze zu erzeugen (Improper matched orders), oder Positionen werden intern umgeschichtet (Wash sales). Grundsätzlich strafbar ist auch das Behaupten unzutreffender Tatsachen, unter Umständen auch Werturteile und Prognosen, schließlich das Unterdrücken von bewertungserheblichen Umständen entgegen bestehenden Rechtsvorschriften. Beispiele: Veränderungen in Schlüsselpositionen, strategische Unternehmensentscheidungen, Liquiditätsprobleme oder bedeutende Erfindungen.
§ 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Der neue § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält ein sehr weitgehendes, sehr unbestimmtes Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation, dessen Verletzung mit Geldbuße sanktioniert ist. Eine aufgrund § 20a WpHG erlassene Verordnung des Bundesfinanzministeriums enthält eine Verbotsliste von Täuschungshandlungen bzw. Manipulationstechniken nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 20a WpHG) wie z.B. Cornering / Abusive Squeeze (z.B. die gezielte Herbeiführung einer künstlichen Verknappung vor allem unter Ausnutzung der eigenen Marktstellung), Scalping (eigennützige Aktienempfehlungen, die zu einer Preisbeeinflussung führen), Painting the Tape / Advancing the Bid (Hierbei handelt es sich um die Vornahme effektiver Geschäfte mit dem Ziel den Preis und damit das Verhalten anderer Marktteilnehmer zu beeinflussen), Marking the Close (Vornahme von Transaktionen und Geschäften mit dem Ziel, die Schlussnotierung, den Kassakurs eines Vermögenswertes oder den Abrechnungskurs von Derivatekontrakten zu manipulieren. Verboten sind insbesondere Transaktionen, die andere Anleger über die tatsächliche Geschäftslage täuschen, um Kurse hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten (Pump and Dump). Z.B. können zwei Geschäftspartner von vornherein ein Gegengeschäft verabreden, um künstlich Umsätze zu erzeugen (Improper matched orders), oder Positionen werden intern umgeschichtet (Wash sales). Grundsätzlich strafbar ist auch das Behaupten unzutreffender Tatsachen, unter Umständen auch Werturteile und Prognosen, schließlich das Unterdrücken von bewertungserheblichen Umständen entgegen bestehenden Rechtsvorschriften. Beispiele: Veränderungen in Schlüsselpositionen, strategische Unternehmensentscheidungen, Liquiditätsprobleme oder bedeutende Erfindungen.