Quelle:www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1193768.aspx
NWB - News zum Steuerrecht
26.01.2011
Körperschaftsteuer: Sanierungsklausel nicht vereinbar mit den EU Beihilferegeln (EU)
Die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, ist als staatliche Beihilfe anzusehen, dies beschloss die EU-Kommission am 26.1.2011.
Hintergrund: Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 ist § 8c KStG um eine sog. „Sanierungsklausel“ (§ 8c Abs. 1a KStG) ergänzt worden. Diese zunächst nur für Anteilserwerbe vor dem 1.1.2010 anwendbare Regelung gilt nach der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zeitlich unbefristet. Im Februar 2010 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zur sogenannten Sanierungsklausel. Mit Schreiben v. 30.4.2010 (BStBl 2010 I S. 488) wies das BMF darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anwenden wird.
Hierzu führte die Kommission weiter aus: Die sog. „Sanierungsklausel“ ermöglicht es Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahre zu verrechnen; ein Vorgang, der als Verlustvortrag bekannt ist. Dies ist trotz Wechsel in der Eigentümerstruktur eines Unternehmens möglich. Die Klausel weicht daher vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies soll verhindern, dass Unternehmen Steuern vermeiden, in dem sie gescheiterte Unternehmen mit dem einzigen Zweck übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden. Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet; mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1.1.2008. Sie wurde der Kommission nicht angemeldet, sondern diese erfuhr davon über Presseberichterstattung. Nach Anhörung der Beteiligten und der deutschen Behörden kam die Kommission zum Schluss, dass die Bestimmung den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt.
Anmerkung: Die Kommission hat Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist, dem 1.1.2008, gewährt wurde, zurückzufordern. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
Quelle: RAPID Press releases (IP/11/65) v. 26.11.2011