Scheitern des Plans und Fristverlängerung
Der Plan ist (vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen der Fristen) gescheitert, wenn
(1) die in diesem Insolvenzplan vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung des
Insolvenzplans nicht bis zum 13.06.2014 eingetreten sind, es sei denn, die
Schuldnerin hat mit Zustimmung Sachwalters und des Gläubigerausschusses
ganz oder teilweise durch schriftliche Anzeige des Verzichts gegenüber dem In-solvenzgericht auf die Bedingung verzichtet, oder
(2) das Rechtskraftzeugnis des Planbestätigungsbeschlusses nicht bis zum
04.07.2014 erteilt worden ist, oder
(3) die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister der
Schuldnerin nicht bis zum 15.08.2014 erfolgt ist.
Die Schuldnerin ist berechtigt, alle oder einzelne Fristen mit Zustimmung des Sach-walters und des Gläubigerausschusses durch schriftliche Mitteilung an das Insol-venzgericht (auch mehrfach) zu verlängern. Ist der Plan wegen fruchtlosen Ablaufs
einer Frist gescheitert, entfalten die Regelungen des Insolvenzplans und die damit
verbundenen Vereinbarungen gegenüber keinem Planbeteiligten Rechtswirkungen
und das Insolvenzverfahren wird fortgeführt, als hätte es den Insolvenzplan nicht gegeben. Der Sachwalter wird dem Insolvenzgericht das Scheitern des Insolvenzplans
unverzüglich mitteilen.