Der Insolvenzplan wird nur wirksam, wenn eine Mehrheit der Wahlberechtigten Gläubiger,
die zusammen insgesamt mindestens 91,5 % der Forderungen aus den Wandelschuldverschreibungen, dem SynLoan I und dem LBBW Kredit halten, erklärt haben,
ihre jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Variante 4 (Aktien Schuldnerin) in
neue Aktien an der Schuldnerin oder im Rahmen der Variante 5 (TPECs Holdinggesellschaft)
in TPECs der Holdinggesellschaft A bzw. Holdinggesellschaft B umtauschen
zu wollen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schuldnerin mit Wirksamwerden
des Insolvenzplans in ausreichendem Umfang entschuldet ist, ...