Mitteilungspflichten für
gehaltene Stimmrechtsanteile
Mitteilungspflichten für gehaltene Stimmrechtsanteile
I. Mitteilungspflichten bei bestehender Börsenzulassung
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %,
30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies unver-
züglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und gleichzeitig der BaFin
mitzuteilen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
WpHG
)
gehaltene Stimmrechtsanteile
Mitteilungspflichten für gehaltene Stimmrechtsanteile
I. Mitteilungspflichten bei bestehender Börsenzulassung
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %,
30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies unver-
züglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und gleichzeitig der BaFin
mitzuteilen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
WpHG
)