Bericht über Pläne vom eisernen Hans über Internetsteuer
Steuern auf private Internetnutzung im Büro
Wer am Arbeitsplatz einen Internetzugang hat, soll künftig für die private Nutzung Steuern zahlen.
Dies geht aus einem Erlass des Bundesfinanzministeriums hervor.
Nach Informationen der "Stuttgarter Zeitung" (Freitagausgabe)sollen Beschäftigte mit Netzanschluss
demnach künftig aufzeichnen, welche Abfragen dienstlichen Zwecken dienten. Die neuen Regeln sollen
zum 1. Januar 2001 in Kraft treten. Dabei geht der Fiskus grundsätzlich davon aus, dass das Internet am
Arbeitsplatz häufig zu privaten Zwecken genutzt wird und deshalb als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
Wie die Zeitung weiter berichtet, legt Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) in dem Erlass fest, wie ein
Internetanschluss am Arbeitsplatz steuerlich zu behandeln ist. Die unentgeltliche oder verbilligte
Mitbenutzung des Internetanschlusses ist demnach zum Arbeitslohn zu zählen. Von dieser Einstufung als
geldwerter Vorteil weicht der Fiskus nur ab, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets
untersagt und dieses Verbot stichprobenartig kontrolliert. Einen geldwerten Vorteil unterstellt der Fiskus
auch dann nicht, wenn die private Nutzung ausgeschlossen ist, indem am Arbeitsplatz nur bestimmte
Seiten im Internet abrufbar sind.
In den meisten Fällen haben die Beschäftigten aber Zugriff auf alle Seiten. In diesem Fall sieht der Erlass
vor, dass der geldwerte Vorteil anhand der Abrechnung des Internetanbieters ermittelt wird. Alle
Verbindungen müssen demnach aufgezeichnet werden. Die Nachweispflichten des Arbeitnehmers sind
genau geregelt. So müssen die Beschäftigten das Datum, die Uhrzeit und die Dauer der betrieblichen
Nutzung vermerken. Außerdem ist der Anlass und die entsprechende Homepage anzugeben, die aus
dienstlichen Gründen angewählt wurde.
DIHT will gegen der Erlass Sturm laufen
Kann die Firma oder ein Beschäftigter nicht nachweisen, dass die Abfragen nur beruflichen Zwecken
dienten, darf der Betriebsprüfer des Finanzamts die gesamten Internetkosten am Arbeitsplatz als
geldwerten Vorteil ansehen. Dieser muss dann vom Arbeitnehmer versteuert werden. Der Steuerexperte
des Deutschen Industrie- und Handelstags (DIHT), Harald Hendel, bestätigte der Zeitung, dass solche
Einschätzungen der Finanzverwaltung vom Erlass gedeckt sind. Hendel sagte, sein Verband werde gegen
die Regelung "Sturm laufen". Der Steuerexperte befürchtet allgemein einen unvertretbaren
Verwaltungsaufwand.
Steuern auf private Internetnutzung im Büro
Wer am Arbeitsplatz einen Internetzugang hat, soll künftig für die private Nutzung Steuern zahlen.
Dies geht aus einem Erlass des Bundesfinanzministeriums hervor.
Nach Informationen der "Stuttgarter Zeitung" (Freitagausgabe)sollen Beschäftigte mit Netzanschluss
demnach künftig aufzeichnen, welche Abfragen dienstlichen Zwecken dienten. Die neuen Regeln sollen
zum 1. Januar 2001 in Kraft treten. Dabei geht der Fiskus grundsätzlich davon aus, dass das Internet am
Arbeitsplatz häufig zu privaten Zwecken genutzt wird und deshalb als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
Wie die Zeitung weiter berichtet, legt Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) in dem Erlass fest, wie ein
Internetanschluss am Arbeitsplatz steuerlich zu behandeln ist. Die unentgeltliche oder verbilligte
Mitbenutzung des Internetanschlusses ist demnach zum Arbeitslohn zu zählen. Von dieser Einstufung als
geldwerter Vorteil weicht der Fiskus nur ab, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets
untersagt und dieses Verbot stichprobenartig kontrolliert. Einen geldwerten Vorteil unterstellt der Fiskus
auch dann nicht, wenn die private Nutzung ausgeschlossen ist, indem am Arbeitsplatz nur bestimmte
Seiten im Internet abrufbar sind.
In den meisten Fällen haben die Beschäftigten aber Zugriff auf alle Seiten. In diesem Fall sieht der Erlass
vor, dass der geldwerte Vorteil anhand der Abrechnung des Internetanbieters ermittelt wird. Alle
Verbindungen müssen demnach aufgezeichnet werden. Die Nachweispflichten des Arbeitnehmers sind
genau geregelt. So müssen die Beschäftigten das Datum, die Uhrzeit und die Dauer der betrieblichen
Nutzung vermerken. Außerdem ist der Anlass und die entsprechende Homepage anzugeben, die aus
dienstlichen Gründen angewählt wurde.
DIHT will gegen der Erlass Sturm laufen
Kann die Firma oder ein Beschäftigter nicht nachweisen, dass die Abfragen nur beruflichen Zwecken
dienten, darf der Betriebsprüfer des Finanzamts die gesamten Internetkosten am Arbeitsplatz als
geldwerten Vorteil ansehen. Dieser muss dann vom Arbeitnehmer versteuert werden. Der Steuerexperte
des Deutschen Industrie- und Handelstags (DIHT), Harald Hendel, bestätigte der Zeitung, dass solche
Einschätzungen der Finanzverwaltung vom Erlass gedeckt sind. Hendel sagte, sein Verband werde gegen
die Regelung "Sturm laufen". Der Steuerexperte befürchtet allgemein einen unvertretbaren
Verwaltungsaufwand.