Eine Lehre ist nicht die einzige Voraussetzung zur Teilnahme an einer Abschlussprüfung:
Anmeldungen zur Abschlussprüfung als externer Teilnehmer
§ 40, Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Von dem Nachweis einer sechsjährigen kaufmännischen Tätigkeit kann dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder aber eines anderen – auch gewerblichen – Berufes nachweist. In diesen Fällen genügt eine vierjährige Tätigkeit.
Die vorzulegenden Bescheinigungen müssen die Tätigkeitsmerkmale enthalten, es genügt nicht eine Bescheinigung "tätig als kaufmännischer Angestellter".
Ein Antrag auf Zulassung zur kaufmännischen Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 ist bei der zuständigen IHK zu stellen.
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Sind Sie schon seit Jahren in einem Beruf tätig, haben aber bisher versäumt, eine entsprechende Abschlussprüfung abzulegen? Beweisen Sie sich und anderen Ihre Qualifikation, indem Sie diesen Schritt heute nachholen!
Sie können an der nächstmöglichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn Sie durch aussagefähige Zeugnisse nachweisen, dass Sie mindestens das Zweifache der regulären Ausbildungszeit in dem Beruf tätig sind, in dem Sie Abschlussprüfung ablegen möchten bzw. auf andere Weise glaubhaft nachweisen können, dass Sie Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die die Zulassung zu einer Abschlussprüfung rechtfertigen.