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ganz meine Rede...ich habe in meinem Posting darauf hingewiesen, dass die HRE was wert sein muss, da sie ja systemrelevant ist....und ich bin auch stinksauer über das Angebot....es ist ziemlich unverfroren, das auch noch als "goodie" für die Aktionäre darzustellen, nachdem man den Kurs geradezu runtergeprügelt hat.
Und ich stimme Dir absolut zu, dass ich als Aktionär einen Totalverlust aufgrund eines Bankrottes immer noch leichter ertragen kann als das, was jetzt abläuft!
Und ich betone hier nochmals, dass ich nicht auf das Kaufangebot eingehen werde. Sollen Sie mich enteignen. Mein Verlust ist so hoch, da kommt es auch nicht mehr drauf an. Aber wie hier schon mehrfach von anderen Teilnehmern geschrieben worden ist, hat man als enteigneter Aktionär im Falle von Klagen zumindest noch eine Chance, dass da noch was nachkommt.
Ich verweise nochmals auf den Artikel in der FAZ, den ich hier gepostet habe (Enteignung aus Missgunst) in dem klar verfassungsrechtliche Bedenken geäussert worden sind. Ich hoffe ganz einfach auf die Grossaktionäre und deren Klagen!
Wir werden sehen, wie es weitergeht! Es ist nur gut, dass man über dieses Forum auch von anderen liest, die ebenfalls im gleichen Boot sitzen. An dieser Stelle Dank an alle, die schon manch interessante Überlegungen eingestellt haben!
ist es grundgesetzkonform, wenn der Staat eine Handlungsmehrheit (wie auch immer) durch Gesetze, etc. erwirkt.
Nicht durch das Grundgesetz abgedeckt ist aber, dass allein wegen eines besseren Kreditratings, eine Enteignung durchgezogen werden soll.
Karlsruhe lässt grüßen! Ich bleib drin !
Keiner weiß ob und wie man sich eventuell doch mit Flowers geeinigt hat! Keiner kann sagen ob es zu einer Enteignung kommen wird, und keiner kann sagen wie hoch ein Enteignungskurs/Preis sein wird!!!
Fakt bleibt, es wurden seit Verlauten der 1,39€ etwa 24 mio Aktien gehandelt. Das entspricht etwas mehr als 10%. Dies ist für eine Mehrheit bei einer HV eindeutig zu wenig, egal wer gerade kauft.
Und warum wird so lange geprüft, und vor allem was??? Das Ergänzungsgesetz ist schon lange raus!!!
Meiner Meinung nach wird hier nur einem Käufer Zeit gegeben über die Börse zu einem festen Kurs einzusammeln. Bleibt die Frage "Warum" :-)
Also so wie ich das sehe geht das Spiel noch in die Verlängerung ohne eine eventuelle Klage eines Aktionärs.
Dazu passen auch die Meldungen von 1,26€ als Enteignungskurs (obwohl das nirgends im Gesetz steht) und das Drängen so schnell wie möglich zu 1,39€ zu verkaufen. Wer will kann das tun, das sollte jeder selber entscheiden. Ich lasse mir da aber noch Zeit
Ob der Kurs jetzt fällt oder nicht, die 1,39€ bleiben ja anscheinend als Übernahmeangebot noch eine Weile bestehen.
(4) Sind Enteignungsgegenstände zum Handel an einer inländischen Börse
zugelassen, so gilt für die Ermittlung des Verkehrswertes Folgendes:
1. Der Verkehrswert bemisst sich in der Regel nach dem gewichteten
durchschnittlichen inländischen Börsenpreis des Enteignungsgegenstandes
während der letzten zwei Wochen vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung, es
sei denn, dass der Durchschnittspreis innerhalb der letzten drei Tage vor der
Eröffnungsentscheidung niedriger ist; in dem zuletzt genannten Fall ist dieser
niedrigere Börsenpreis zugrunde zu legen. Der gewichtete durchschnittliche
inländische Börsenpreis ist der nach Umsätzen gewichtete Durchschnittspreis
der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach
§ 9 des Wertpapierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Geschäfte. Die
Bundesanstalt übermittelt der Enteignungsbehörde den Durchschnittspreis
unverzüglich nach der Eröffnungsentscheidung.
2. Ist die Absicht einer Enteignung vor dem Tag der Eröffnungsentscheidung
bekannt geworden und können nachfolgende Auswirkungen auf den Börsenpreis
des Enteignungsgegenstandes nicht ausgeschlossen werden, so tritt an die
Stelle des Tages der Eröffnungsentscheidung der Tag, an dem die Absicht der
Entscheidung bekannt geworden ist. Dieser ist in der Rechtsverordnung nach
§ 2 Absatz 1 zu benennen.
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 Satz 2 ermittelter
Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes von dem nach Maßgabe des
Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweichen würde, ist eine
Unternehmensbewertung nach Absatz 3 Satz 2 durchzuführen. Ergibt sich
hieraus ein Wert des Enteignungsgegenstandes, der von dem nach Maßgabe
der Börsenpreises ermittelten Wert erheblich abweicht, soll dieser Wert der
Ermittlung des Verkehrswertes nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde gelegt werden.
meines wissens muß der besitz an aktien erst ab einem bestimmten prozentsatz des ausgegebenen aktienvolumens veröffentlicht werden! ich denke es sind so um die 3%! flowers und befreundete hedgefonds werden doch sicher so clever sein wenn die angaben des handelsblattes stimmt und nur soweit aktien im jeweiligem fond aufgekauft zu haben das ihr besitz nicht veröffentlicht werden muß! also kann es durchaus sein das flowers und co über mehrere fonds verstreut in der summe massiv aktien eingesammelt haben! bitte korriegirt mich wenn ich da falsch liege?
Richtigkeit der Ad hoc-Meldung vertrauen konnte! "
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